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   LSG Bayern, 12.06.2013 - L 11 AS 232/13   

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https://dejure.org/2013,16046
LSG Bayern, 12.06.2013 - L 11 AS 232/13 (https://dejure.org/2013,16046)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.06.2013 - L 11 AS 232/13 (https://dejure.org/2013,16046)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - L 11 AS 232/13 (https://dejure.org/2013,16046)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 22.04.2010 - L 10 AL 252/09

    Zum Widerruf eines Vergleiches

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2013 - L 11 AS 232/13
    Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB; vgl BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90 - juris; Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09).

    Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09 - BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris mwN).

  • BSG, 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R

    Form und des Prozessvergleichs - Wirksamkeit - Klageantrag -Anfechtung -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2013 - L 11 AS 232/13
    Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09 - BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris mwN).
  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 51/90
    Auszug aus LSG Bayern, 12.06.2013 - L 11 AS 232/13
    Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB; vgl BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90 - juris; Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09).
  • LSG Bayern, 18.09.2020 - L 20 KR 637/19

    Sozialgerichtsverfahren: Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs

    Das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre (§ 779 Abs. 1 BGB) (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1991, 2 RU 51/90; Bayer. LSG, Urteil vom 12.06.2013 L 11 AS 232/13; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 13. Aufl. 2020, § 101, Rdnr. 13).
  • LSG Bayern, 06.04.2016 - L 11 AS 531/15

    Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung

    Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB; vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90; Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09 - und Urteil vom 12.06.2013 - L 11 AS 232/13).
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