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   LSG Bayern, 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB   

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https://dejure.org/2015,4147
LSG Bayern, 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB (https://dejure.org/2015,4147)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB (https://dejure.org/2015,4147)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - L 11 AS 60/15 NZB (https://dejure.org/2015,4147)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Nichtzulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille bei Bezug von Alg II; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Unterzeichnung des Urteils; Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • rewis.io

    Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille im SGB II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.02.2015 - L 11 AS 60/15
    Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des

    Auszug aus LSG Bayern, 10.02.2015 - L 11 AS 60/15
    Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
  • SG Bayreuth, 02.12.2014 - S 13 AS 115/13

    Kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Auszug aus LSG Bayern, 10.02.2015 - L 11 AS 60/15
    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 115/13 - wird zurückgewiesen.
  • SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtung eines Hausnotrufs mit

    Außerdem handelt es sich bei einer Brille um einen aus dem Regelbedarf durch Ansparung zu deckenden Bedarf (vgl. Bay. LSG vom 29.11.2011 - L 11 AS 888/11 B-PKH -, Rn. 39, und SG Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 115/13 -, zitiert nach Bay. LSG vom 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB - ), wobei eine Brille keinen laufenden, sondern einen einmaligen Bedarf darstellt, der in dem Zeitpunkt auftritt, zu dem die Rechnung zu bezahlen ist bzw. bezahlt wird.
  • LSG Bayern, 04.12.2017 - L 11 AS 761/17

    Übernahme der Kosten für eine (normale) Gleitsichtbrille aus dem

    Streitig ist dabei auch nicht, ob eine Übernahme der Kosten durch den Beklagten außerhalb des Vermittlungsbudgets in Betracht kommen kann, was zudem nach allgemeiner Ansicht zu verneinen wäre (vgl. unter anderem Beschluss des Senates vom 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB -, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016 - L 13 AS 92/15 - RdNr. 21 ff., LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2014 - L 2 AS 410/14 - alle veröffentlicht in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2015 - L 11 AS 1247/15
    Hieran hält der Senat auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 11. November 2014 - C 333/13 in der Sache Dano und des Schlussantrags des Generalanwalts am EuGH vom 26. März 2015 im Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (BSG) - C 67/14 fest (so auch u.a.: Bayrisches LSG, Beschluss vom 14. April 2015 - S 7 AS 225/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2015 - L 31 AS 3100/14 B ER, L 11 AS 60/15 B ER PKH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Februar 2015 - L 2 AS 14/15 B ER, zitiert jeweils nach juris).
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