Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,42698
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14 (https://dejure.org/2016,42698)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.08.2016 - L 12 SO 435/14 (https://dejure.org/2016,42698)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. August 2016 - L 12 SO 435/14 (https://dejure.org/2016,42698)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,42698) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für einen Integrationshelfer; Angemessene Schulbildung; Spezifischer Förderbedarf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme für einen Integrationshelfer; Angemessene Schulbildung; Spezifischer Förderbedarf

  • rechtsportal.de

    Kostenübernahme für einen Integrationshelfer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13

    Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14
    Auf die Beschwerde der Beklagten hat das LSG NRW den Beschluss des Sozialgerichts geändert und den Antrag des Klägers abgelehnt (Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 B).

    Verwiesen werde in dem Zusammenhang auf die Eilentscheidung des 20. Senats des LSG NRW vom 15.01.2014 (L 20 SO 477/13 B).

    Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Akte L 20 SO 477/13 B ER LSG NRW, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.

    Auch der 20. Senat des LSG NRW hat in dem dem hier zu Grunde liegenden Klageverfahren vorausgegangenen Eilverfahren unter Anknüpfung an diese Kriterien entschieden und ergänzend zur Begründung ausgeführt, dass in den Fällen, in denen die OGS nicht zum verpflichtenden Umfang des Schulbesuchs gehöre, vielmehr ein schulisches Angebot darstelle, welches freiwillig wahrgenommen werden könne, im Grundsatz davon auszugehen sei, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Inanspruchnahme der OGS erreicht werden könne (Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 B, juris Orientierungssatz 1 und Rn. 44).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14
    Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG gilt hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zur angemessenen Schulbildung ein individueller Maßstab und sind daher die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BSG Urteile vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R, und vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14
    Anknüpfend an die Kriterien der Erforderlichkeit und Geeignetheit hat der 9. Senat des LSG NRW ausgeführt, allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII sei gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzten, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiven) finalen Bezug dergestalt aufweisen müsse, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liege (LSG NRW Beschluss vom 01.06.2015, L 9 SO 89/15 B ER, unter Hinweis auf BSG Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 15/11 R, juris Rn. 18).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG gilt hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zur angemessenen Schulbildung ein individueller Maßstab und sind daher die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BSG Urteile vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R, und vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15

    Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14
    Anknüpfend an die Kriterien der Erforderlichkeit und Geeignetheit hat der 9. Senat des LSG NRW ausgeführt, allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII sei gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzten, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiven) finalen Bezug dergestalt aufweisen müsse, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liege (LSG NRW Beschluss vom 01.06.2015, L 9 SO 89/15 B ER, unter Hinweis auf BSG Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 15/11 R, juris Rn. 18).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2018 - L 8 SO 33/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Der Aufenthalt in der "A. N." diente jedoch nicht vordergründig oder auch nur gleichwertig "objektiv final" (vgl. hierzu auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2016 - L 12 SO 435/14 -, juris RdNr. 37 ff.) dem Ziel, dem Hilfeempfänger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, er wäre auch unabhängig vom Alter bzw. der Schulpflicht geboten gewesen.
  • SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Soweit vom Gericht recherchiert, haben auch diverse Landessozialgerichte unter Berücksichtigung der BSG-Kriterien in Einzelfallentscheidungen behinderungsbedingte Teilhabeleistungen an freiwilligen Nachmittagsveranstaltungen in der sogenannten offenen Ganztagsschule bzw. der Schule mit Ganztagsangeboten nicht der Schulbildung, sondern der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet (vgl. Statt Vieler LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016, L 12 SO 435/14, zitiert nach juris; ebenso Urteil vom 17.03.2016, L 9 SO 91/13, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht