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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2005 - L 14 AS 1187/05   

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https://dejure.org/2005,20171
LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2005 - L 14 AS 1187/05 (https://dejure.org/2005,20171)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2005 - L 14 AS 1187/05 (https://dejure.org/2005,20171)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2005 - L 14 AS 1187/05 (https://dejure.org/2005,20171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Miete für ein von selbstständig tätigen Künstlern genutztes Atelier durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Nichtsubventionierung selbstständig Erwerbstätiger als planwidrige Regelungslücke im Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Berlin, 14.06.2005 - L 10 B 44/05
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2005 - L 14 AS 1187/05
    Sie richtet sich zu Recht gegen die unter der Bezeichnung "Jobcenter Tempelhof-Schöneberg" auftretende, gemäß § 44 b Abs. 1 SGB II gebildete Arbeitsgemeinschaft, die ungeachtet dessen, dass sie keine volle Rechtsfähigkeit besitzt, mit eigenen Rechten ausgestattet, insbesondere berechtigt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44 b Abs. 3 Satz 3 SGB II), und im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig ist (§ 70 Nr. 2 SGG; so bereits Beschluss des Senats vom 14. Juli 2005 - L 14 B 48/05 AS ER - im Anschluss an den Beschluss des LSG Berlin vom 14. Juni 2005 - L 10 B 44/05 AS ER - ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2005 - L 14 B 48/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Bedarfsgemeinschaft -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2005 - L 14 AS 1187/05
    Sie richtet sich zu Recht gegen die unter der Bezeichnung "Jobcenter Tempelhof-Schöneberg" auftretende, gemäß § 44 b Abs. 1 SGB II gebildete Arbeitsgemeinschaft, die ungeachtet dessen, dass sie keine volle Rechtsfähigkeit besitzt, mit eigenen Rechten ausgestattet, insbesondere berechtigt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44 b Abs. 3 Satz 3 SGB II), und im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig ist (§ 70 Nr. 2 SGG; so bereits Beschluss des Senats vom 14. Juli 2005 - L 14 B 48/05 AS ER - im Anschluss an den Beschluss des LSG Berlin vom 14. Juni 2005 - L 10 B 44/05 AS ER - ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2006 - L 14 B 763/06

    Dauer des Einstiegsgeldes bei einem Künstler

    Deshalb ist auch zumindest fraglich, ob sie "arbeitslos" (i.S.d. § 16 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB III]) war, d.h. u.a. eine versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestanden und sich arbeitslos gemeldet hatte (vgl. zu diesen Voraussetzungen bereits Beschluss des Senats vom 22. November 2005 - L 14 AS 1187/05 -, Revision anhängig beim BSG - B 11b AS 3/05 R -).

    Zudem erbringt die Antragsgegnerin dadurch, dass sie jedenfalls bislang Leistungen für eine Wohnung gewährt, die die Antragstellerin zugleich als Atelier nutzt, bereits Leistungen, die über die zur "bloßen" Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) hinausgehen, obwohl eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten eines Ateliers eines selbständig tätigen Künstlers oder einer teilweise als Atelier genutzten, im Übrigen aber unangemessenen Wohnung im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs nicht ersichtlich ist (Beschluss des Senats vom 22. November 2005 - L 14 AS 1187/05 -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2006 - L 14 AS 33/06

    Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug -

    Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet; sie kann von der Beklagten, die als gemäß § 44 b Abs. 1 SGB II gebildete Arbeitsgemeinschaft ungeachtet dessen, dass sie keine volle Rechtsfähigkeit besitzt, mit eigenen Rechten ausgestattet, insbesondere berechtigt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44 b Abs. 3 Satz 3 SGB II), und im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig ist (§ 70 Nr. 2 SGG; so bereits Beschlüsse des Senats vom 14. Juli 2005 - L 14 B 48/05 AS ER - und 22. November 2005 - L 14 AS 1187/05 - im Anschluss an den Beschluss des LSG Berlin vom 14. Juni 2005 - L 10 B 44/05 AS ER -), die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nicht verlangen.
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