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   LSG Bayern, 31.03.2015 - L 15 RF 8/15   

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https://dejure.org/2015,8254
LSG Bayern, 31.03.2015 - L 15 RF 8/15 (https://dejure.org/2015,8254)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31.03.2015 - L 15 RF 8/15 (https://dejure.org/2015,8254)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31. März 2015 - L 15 RF 8/15 (https://dejure.org/2015,8254)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Einen eigenen Entschädigunsanspruch für die Lebensgefährtin, die den Beteiligten nicht als Beteiligte oder Zeugin zu einem Gerichtstermin begleitet hat, kennt das JVEG nicht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung nach dem JVEG für die freiwillige Teilnahme an einem Gerichtstermin; Entschädigung für Lebensgefährten bzw. Bevollmächtigte; Keine Entschädigung für Angehörige von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Entschädigung nicht für Angehörige eines Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Entschädigung für Angehörige von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Bayern, 15.02.2016 - L 15 RF 1/16

    Auslegung von Prozesserklärungen

    Nicht auszulegen ist das Schreiben vom 12.12.2015 * als weitere Anhörungsrüge hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 30.07.2015, Az.: L 15 RF 26/15, zu einer Anhörungsrüge in Sachen der Lebensgefährtin des Antragstellers, da dem Schreiben der Lebensgefährtin des Antragstellers vom 12.12.2015 zu entnehmen ist, dass dieses in Vertretung ("namens und mit Vollmacht") des Antragstellers ergangen ist und zudem eine weitere Anhörungsrüge der Lebensgefährtin in eigener Angelegenheit wegen fehlender Statthaftigkeit als kostenpflichtig zu verwerfen wäre, * als originärer Entschädigungsantrag der Lebensgefährtin des Antragstellers wegen ihres Erscheinens beim Erörterungstermin am 28.11.2014, weil dem Schreiben der Lebensgefährtin des Antragstellers vom 12.12.2015 zu entnehmen ist, dass dieses in Vertretung ("namens und mit Vollmacht") des Antragstellers ergangen ist und ein solcher - jetzt offensichtlich verfristeter - Antrag der Lebensgefährtin in eigener Sache nur einen wiederholenden Antrag darstellen würde, über den bereits rechtskräftig mit Beschluss des Senats vom 31.03.2015, Az.: L 15 RF 8/15, entschieden worden ist, * als originärer Entschädigungsantrag des Antragstellers wegen seines Erscheinens beim Erörterungstermin am 28.11.2014, da dieser - ohnehin offensichtlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG verfristete - Antrag lediglich einen wiederholenden Antrag darstellen würde, über den bereits rechtskräftig mit Beschluss des Senats vom 30.07.2015, Az.: L 15 RF 34/15, entschieden worden ist.

    Dies ist im Übrigen bereits in dem in Sachen der Lebensgefährtin des Antragstellers ergangenen Beschluss vom 31.03.2015, Az.: L 15 RF 8/15, (siehe dort drittletzter Absatz) als auch in dem in Sachen des Antragstellers selbst erlassenen und mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss vom 30.07.2015, Az.: L 15 RF 34/15, (siehe dort Ziff. 3) erläutert worden.

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