Rechtsprechung
LSG Bayern, 07.01.2015 - L 16 AS 734/14 B ER |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt aufgrund fehlender Eilbedürftigkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt aufgrund fehlender Eilbedürftigkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Regensburg, 08.10.2014 - S 4 AS 575/14
- LSG Bayern, 07.01.2015 - L 16 AS 734/14 B ER
Papierfundstellen
- NZS 2015, 197
Wird zitiert von ... (9)
- SG Hildesheim, 02.12.2020 - S 58 AS 4177/20
Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Sanktion wegen eines verpassten Termins …
Daneben ist von Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Anliegen vorliegt (BayLSG, Beschluss vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER; BayLSG, Beschluss vom 07.01.2015, L 16 AS 734/14 B ER). - SG München, 18.04.2019 - S 46 AS 785/19
Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen
Daneben ist von Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Anliegen vorliegt (BayLSG, Beschluss vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER; BayLSG, Beschluss vom 07.01.2015, L 16 AS 734/14 B ER). - SG Dortmund, 13.07.2016 - S 32 AS 317/16 Die Kammer muss hier (weiterhin) nicht entscheiden, ob bzw. unter welchen genauen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen isolierten Eilantrag gegen die Vollziehung eines Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen kann (vgl. in diesem Zusammenhang (neben den in dem vorstehenden Zitat genannten Entscheidungen) auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.01.2015 - L 16 AS 734/14 B ER - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.02.2015 - L 7 AS 23/15 B ER - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER - juris).
- LSG Sachsen, 20.09.2016 - L 7 AS 774/16
Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Anpassung; aufschiebende Wirkung; …
Die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist nicht ganz einheitlich; überwiegend wird das Rechtsschutzbedürfnis bejaht, auch wenn das Bayrische Landessozialgericht (LSG) ein qualifiziertes Rechtschutzinteresse wegen des vorbeugenden Charakters eines derartigen vorläufigen Rechtschutzverfahrens, bzw. einen erheblichen rechtswidrigen Eingriff oder eine gegenwärtige Notlage verlangt (vgl. z.B. BayLSG…, Beschluss vom 13.02.2015 - L 7 AS 23/15 B ER, Rn. 21, 22, und Beschluss vom 07.01.2015 - L 16 AS 734/14 B ER, Rn. 11; sonst z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2013 - L 12 AS 374/13 B ER; SächsLSG…, Beschluss vom 12.11.2012 - L 3 AS 618/12 B ER, Rn. 17, alle juris). - LSG Sachsen, 05.09.2019 - L 3 AS 520/19
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Diesen Ansatz hat er im Beschluss vom 24. Juni 2014 bestätigt (vgl. Bay. LSG…, Beschluss vom 24. Juni 2014 - L 7 AS 446/14 B ER - juris Rdnr. 25; im Ergebnis ebenso: Bay. LSG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - L 16 AS 734/14 B ER - juris Rdnr. 11). - SG Würzburg, 07.02.2017 - S 16 AS 41/17
Überwiegendes Vollzugsinteresse bezogen auf eine Eingliederungsvereinbarung
In Fällen des § 39 SGB II, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2015, Az.: L 16 AS 734/14 B ER; zitiert nach juris).Gegen Sanktionen ist grundsätzlich nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2015, Az.: L 16 AS 734/14 B ER; .vgl. auch Bayerisches LSG; Beschluss vom 12.01.2017, Az.: L 7 AS 913/16 B ER; zitiert nach juris).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2015 - L 9 AS 966/15 Eine vertiefte Prüfung der einzelnen Regelungen der EGV (grds gegen eine solche Überprüfung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der 16. Senat des LSG Bayern, Beschl. v. 7. Januar 2015 - L 16 AS 734/14 B ER, juris Rn 11 aE, weniger streng der dortige 7. Senat, Beschl. v. 13. Februar 2015 - L 7 AS 23/15 B ER, juris Rn 22) ist - im vorliegenden Eilverfahren - nicht notwendig ist, da sich Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit nicht aufdrängen und die Folgen etwaiger Rechtsverletzungen für den Antragsteller gering wären (dazu unten mehr).
- LSG Hamburg, 02.03.2015 - L 2 R 11/15
Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids
Vorbeugender Rechtsschutz ist hingegen nach allgemeinen Grundsätzen nur in Fallkonstellationen zu gewähren, in denen der im Sozialprozessrecht als Regelfall vorgesehene nachträgliche Rechtsschutz - unter Einschluss des in den §§ 86a, 86b SGG geregelten Eilrechtsschutzes - grundsätzlich zu spät kommt und entweder den Eintritt irreversibler Nachteile nicht verhindern kann oder seine Inanspruchnahme sonst mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (vgl. aus neuerer Zeit BVerfG, Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2014 - 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, BVerfGE 134, 366; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08, NVwZ 2009, 977; LSG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER, juris, Rn. 33; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - L 16 AS 734/14 B ER, juris, Rn. 11). - LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 15 AS 47/15 Soweit in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte vereinzelt eine solche Rechtauffassung mit Hinweis auf eine vermeintlich fehlende Dringlichkeit (vgl. Bayrisches LSG, Beschluss vom 07.01.2015 - L 16 AS 734/14 B - Rn. 11 a. E.) oder auf ein fehlendes gewichtiges Interesse, vom Vollzug des Eingliederungsverwaltungsakts verschont zu bleiben (Bayrisches LSG…, Beschluss vom 24.06.2014 - L 7 AS 446/14 B ER - Rn. 21) vertreten wird, lässt sich diese schwerlich mit der verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgarantie vereinbaren.