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   LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98 (https://dejure.org/2000,7930)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.02.2000 - L 16 KR 178/98 (https://dejure.org/2000,7930)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - L 16 KR 178/98 (https://dejure.org/2000,7930)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Rollstuhl-Bike

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Rollstuhl-Bikes als Kassenleistung; Umfang der Grundbedürfnisse Gehen und Bewegungsfreiheit; Auswirkung der Gegebenheiten des unmittelbaren Wohnumfelds auf die Anerkennung von Hilfsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98
    Seine Bevollmächtigten haben vorgetragen, der Kläger verfüge über einen "Aktiv-Faltrollstuhl", mit dem er das Alltagsleben bewältige, sowie über einen Sportrollstuhl, den er ausschließlich für den von ihm betriebenen Behindertensport "Reha-Rollstuhl-Basketball" benutzen könne, da dieser mit einer speziellen Turnhallenbereifung ausgestattet sei, die er draußen nicht einsetzen könne; der Kläger könne sich mit seinem Rollstuhl nicht in ausreichendem Maße fortbewegen, da er zum einen nicht das notwendige Gleichgewicht, zum anderen nicht die notwendige Stabilität im Rollstuhl habe, um sich selbst mit den Armen vorwärts zu schieben; die Nutzung des Rollstuhls führe beim Kläger zu erheblichen Beeinträchtigungen des gesamten Nacken- Schulter- und Rückenbereichs; Wirbelsäule, Schultergürtel und Gesäßregion würden überbelastet; ohne den Zusatz könne der Kläger Entfernungen, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegen könne, nicht bewältigen; das Bundessozialgericht (BSG) habe mittlerweile die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Rollibikes anerkannt (Hinweis auf das Verfahren B 3 KR 9/97).

    Das BSG hat mit dem dem Kläger übermitteltem Urteil vom 16.9.1999 (B 3 KR 8/98 R vgl. auch B 3 KR 13/98 R und 2/99 R ) entschieden (so der Leitsatz - ähnlich ein Obersatz), die zusätzliche Ausrü stung seines Rollstuhls mit einer fahrradähnlichen mechanischen Zugvorrichtung (Rollstuhl-Bike) könne ein Erwachsener - anders als ein Jugendlicher - als Hilfsmittel der GKV nicht beanspruchen (Fortführung von BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).

    (Bei dem zitierten Urteil handelt es sich um das vom Kläger in Bezug genommene Urteil vom 16.4.1998 (B 3 KR 9/97).) Im o.a. Urteil vom 16.9.1999 wird weiterhin ausgeführt, das allgemeine Grundbedürfnis, selbständig zu gehen, könne den Anspruch gleichfalls nicht begründen; dieses Grundbedürfnis könne nämlich nicht dahin verstanden werden, daß die Krankenkasse einen Behinderten durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen müsse, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen, die ein Nichtbehinderter bei normalem ge hen zu Fuß bewältigen könne; zu den maßgeblichen vitalen Lebensbe dürfnissen im Bereich des Gehens gehöre jedoch die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen "Spaziergang" (Hervorhebung durch den Senat) an die frische Luft zu kommen oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen die Alltagsgeschäfte zu erledigen seien; in diesem Sinne seien die in früheren Entscheidungen verwandten Formulierungen zu präzisieren, es sei auf diejenigen Entfernungen abzustellen, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklege (Hinw. auf BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 27 und 29); der Senat halte seine im Urteil vom 8.6.1994 (3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) enthaltene Andeutung nicht aufrecht, er tendiere dazu, "daß zwischen dem durch einen Selbstfahrerrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklege, eine Lücke bestehe, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen sei"; das gelte auch dann, wenn im Einzelfall die genannten Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich der Wohnung lägen, also dafür längere Strecken zurückzulegen seien, die die Kräfte eine Rollstuhlfahrers möglicherweise überstiegen; Besonderheiten des Wohnortes könnten für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgeblich sein; maßgebend könne auch nicht sein, daß das Rollstuhl-Bike zur Stärkung der noch vorhandenen Muskulatur, des Herz-Kreislaufsystems und der Lungenfunktion beitrage; dieses Ziel lasse sich durch weniger aufwendige Geräte oder durch entsprechende krankengymnastische und sportliche Übungen mit geringerem Kostenaufwand erzielen.

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98
    (Bei dem zitierten Urteil handelt es sich um das vom Kläger in Bezug genommene Urteil vom 16.4.1998 (B 3 KR 9/97).) Im o.a. Urteil vom 16.9.1999 wird weiterhin ausgeführt, das allgemeine Grundbedürfnis, selbständig zu gehen, könne den Anspruch gleichfalls nicht begründen; dieses Grundbedürfnis könne nämlich nicht dahin verstanden werden, daß die Krankenkasse einen Behinderten durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen müsse, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen, die ein Nichtbehinderter bei normalem ge hen zu Fuß bewältigen könne; zu den maßgeblichen vitalen Lebensbe dürfnissen im Bereich des Gehens gehöre jedoch die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen "Spaziergang" (Hervorhebung durch den Senat) an die frische Luft zu kommen oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen die Alltagsgeschäfte zu erledigen seien; in diesem Sinne seien die in früheren Entscheidungen verwandten Formulierungen zu präzisieren, es sei auf diejenigen Entfernungen abzustellen, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklege (Hinw. auf BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 27 und 29); der Senat halte seine im Urteil vom 8.6.1994 (3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) enthaltene Andeutung nicht aufrecht, er tendiere dazu, "daß zwischen dem durch einen Selbstfahrerrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklege, eine Lücke bestehe, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen sei"; das gelte auch dann, wenn im Einzelfall die genannten Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich der Wohnung lägen, also dafür längere Strecken zurückzulegen seien, die die Kräfte eine Rollstuhlfahrers möglicherweise überstiegen; Besonderheiten des Wohnortes könnten für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgeblich sein; maßgebend könne auch nicht sein, daß das Rollstuhl-Bike zur Stärkung der noch vorhandenen Muskulatur, des Herz-Kreislaufsystems und der Lungenfunktion beitrage; dieses Ziel lasse sich durch weniger aufwendige Geräte oder durch entsprechende krankengymnastische und sportliche Übungen mit geringerem Kostenaufwand erzielen.

    Bei diesem Sachverhalt geht der Senat da von aus, daß der Kläger leichtere Steigungen - so solche in seinem unmittelbaren Wohnumfeld vorhanden sein sollten - durchaus mit dem vorhandenen Rollstuhl zu bewältigen in der Lage ist, und daß er auch sein Grundbedürfnis, in die Natur gelangen zu können (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7), hinreichend befriedigen kann, ohne auf die gewünschte Ausstattung des Rollstuhls angewiesen zu sein.

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98
    Das BSG hat mit dem dem Kläger übermitteltem Urteil vom 16.9.1999 (B 3 KR 8/98 R vgl. auch B 3 KR 13/98 R und 2/99 R ) entschieden (so der Leitsatz - ähnlich ein Obersatz), die zusätzliche Ausrü stung seines Rollstuhls mit einer fahrradähnlichen mechanischen Zugvorrichtung (Rollstuhl-Bike) könne ein Erwachsener - anders als ein Jugendlicher - als Hilfsmittel der GKV nicht beanspruchen (Fortführung von BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).
  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98
    Mag auch die vertragsärztliche Verordnung nicht Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln sein, wie dies neuerlich der 8. Senat des BSG behauptet (Urt.v. 29.9.1997 8 RKn 27/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 - vgl. zum Heilmittel BSGE 73, 271 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 und BSGE 80, 81), so wird doch der Wille, das Mittel gezielt zur Therapie einzusetzen jedenfalls idR durch die vertragsärztliche Verordnung bekundet, während vorliegend - darauf weist das SG mit Recht hin - Dr. B. die Anschaffung des Rollstuhl-Bike lediglich befürwortet, für sinnvoll er klärt hat.
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98
    Mag auch die vertragsärztliche Verordnung nicht Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln sein, wie dies neuerlich der 8. Senat des BSG behauptet (Urt.v. 29.9.1997 8 RKn 27/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 - vgl. zum Heilmittel BSGE 73, 271 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 und BSGE 80, 81), so wird doch der Wille, das Mittel gezielt zur Therapie einzusetzen jedenfalls idR durch die vertragsärztliche Verordnung bekundet, während vorliegend - darauf weist das SG mit Recht hin - Dr. B. die Anschaffung des Rollstuhl-Bike lediglich befürwortet, für sinnvoll er klärt hat.
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98
    Das BSG hat mit dem dem Kläger übermitteltem Urteil vom 16.9.1999 (B 3 KR 8/98 R vgl. auch B 3 KR 13/98 R und 2/99 R ) entschieden (so der Leitsatz - ähnlich ein Obersatz), die zusätzliche Ausrü stung seines Rollstuhls mit einer fahrradähnlichen mechanischen Zugvorrichtung (Rollstuhl-Bike) könne ein Erwachsener - anders als ein Jugendlicher - als Hilfsmittel der GKV nicht beanspruchen (Fortführung von BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98
    Seine Bevollmächtigten machen geltend, eine andere Kammer des SG Köln habe zur Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike verurteilt (Urt.v. 11.5.1999 S 9 KR 137/97), weil die dortige Klägerin größere Entfernungen nur damit bewältigen könne; die Entscheidung sei mit Urteil des 5. Senats des LSG NW vom 31.8.1999 (L 5 KR 58/99) bestätigt worden; auch der Kläger könne Geschäfte und Freunde sonst nicht erreichen; erst Recht nicht bei Schnee und Regen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1997 - L 5 KR 35/96

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98
    Die Beklagte hat vor dem SG vorgetragen, eine Lücke in den Grundbedürfnissen sei beim Kläger nicht festzustellen (Hinw. auf LSG NW Urt.v. 26.8.97 L 5 Kr 35/96); auch stehe die Nichtaufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis der Versorgung entgegen (Hinw. auf die Rechtsprechung des BSG zur Rechtsnormqualität der Richtlinien (RL) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen); das SG Aurich habe mit Urteil vom 23.7.98 (S 8 KR 54/97) entschieden, daß es sich beim dem Urteil des BSG vom 16.4.98 um eine Einzelfallentscheidung handle.
  • LSG Sachsen, 18.01.2013 - L 1 KR 33/11

    Krankenversicherung - Bewegungstrainer; Hilfsmittel; Krankenbehandlung;

    Damit ist der Einsatz des Bewegungstrainers Teil des ärztlich verantworteten komplexen therapeutischen krankheitsbezogenen Vorgehens (des Therapieplans), indem das Hilfsmittel neben der weiteren therapeutischen Maßnahme der regelmäßigen Physikalischen Therapie eingesetzt und von den die Klägerin behandelnden Ärzten bei der Planung von Intensität und Häufigkeit der Krankengymnastik als weiteres Therapieelement berücksichtigt wird (BSG, aaO., Rn. 22; vgl. hierzu auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2000 - L 16 KR 178/98 - juris Rn. 22).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.10.2005 - L 5 KR 189/04

    Krankenversicherung - Lifterwaage als Hilfsmittel

    Sie müssen aufgrund ihrer Hilfsmitteleigenschaft spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt werden (BSG, 16.9.2004 B 3 KR 19/03 R; LSG Nordrhein-Westfalen, 17.2.2000, L 16 KR 178/98).
  • SG Koblenz, 01.10.2003 - S 12 KR 400/02
    Der Einsatz eines Hilfsmittels zu Therapiezwecken - um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern - setzt voraus, dass dieser Einsatz im Rahmen eines gezielten, vertragsärztlichen Therapieplanes erfolgt (vgl. BSG SozR 2200, § 182 Nr. 14; § 187 Nr. 1; SozR 3100 § 11 Nr. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.2.2000 - L 16 KR 178/98 - ).
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