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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10 B ER (https://dejure.org/2010,19653)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10 B ER (https://dejure.org/2010,19653)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - L 19 AS 2075/10 B ER (https://dejure.org/2010,19653)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - steuerfreie

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10
    Einkommen i.S.v. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, unabhängig von der Bezeichnung und dem Rechtscharakter der geldwerten Leistung (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2001 - B 4 AS 89/09 R - Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Sie dient wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung der Antragstellerin als Begünstigte und unterliegt keiner darüber hinausgehenden Zweckbindung, so dass es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a SGB II handelt (vgl. zu den Anforderungen an eine privat-rechtliche Zweckbestimmung: BSG Urteil vom 01.06.2001 - B 4 AS 89/09 R - Rn 16f mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuererstattung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - Rn 28; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - Rn 19) geht die Unterhaltsicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vor, so dass zum Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen sind.
  • BSG, 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10
    Soweit die Antragsgegnerin durch den Ausspruch des Sozialgerichts zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 in Form eines Darlehens verpflichtet wird, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 23 Abs. 1 SGB II. Denn § 23 SGB II bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungsgehalt nur auf die Regelleistungen und nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R ).
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuflussprinzip -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - Rn 28; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - Rn 19) geht die Unterhaltsicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vor, so dass zum Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen sind.
  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R

    Rehabilitation - gleichzeitiger Bezug von Übergangsgeld und Erwerbseinkommen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10
    Dieser Anhörungsfehler ist durch die Durchführung des Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden (vgl. zu den Anforderungen der Heilung eines Anhörungsfehlers durch ein Widerspruchsverfahren: BSG Urteil vom 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R = SozR 4-1300 § 24 Nr. 1 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 41 SGB X Rn 16f).
  • LSG Sachsen, 13.03.2008 - L 2 AS 143/07

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10
    Des weiteren handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.v. § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d. h. um den Ausgleich eines immateriellen Schadens, der vom Schädiger zu erbringen ist, sondern laut Schreiben der privaten Unfallversicherung vom 07.07.2010 um den Ausgleich eines Gesundheitsschadens am rechten Arm, also um den Ausfall von Erwerbsfähigkeit wegen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit infolge des versicherten Risikos (vgl. zu Zahlungen aus einer privaten Unfallversicherung: LSG NRW Beschluss vom 05.01.2010 - L 1 B 29/09 AS - LSG Sachsen Urteil vom 13.03.2008 - L 2 AS 143/07 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2010 - L 1 B 29/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10
    Des weiteren handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.v. § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d. h. um den Ausgleich eines immateriellen Schadens, der vom Schädiger zu erbringen ist, sondern laut Schreiben der privaten Unfallversicherung vom 07.07.2010 um den Ausgleich eines Gesundheitsschadens am rechten Arm, also um den Ausfall von Erwerbsfähigkeit wegen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit infolge des versicherten Risikos (vgl. zu Zahlungen aus einer privaten Unfallversicherung: LSG NRW Beschluss vom 05.01.2010 - L 1 B 29/09 AS - LSG Sachsen Urteil vom 13.03.2008 - L 2 AS 143/07 -).
  • BSG, 27.10.2009 - B 14 AS 56/09 R
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10
    Der Antragstellerin ist vorliegend eine Inanspruchnahme des ihr eingeräumten Dispositionskredits von 4.000,00 EUR zur Deckung ihres Lebensunterhalts zumutbar gewesen, da Darlehensmittel als "bereite Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden können (BSG Urteil vom 17.10.2010 - B 14 AS 56/09 R - Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen) und durch die Inanspruchnahme des Dispositionskredits zwecks Deckung des Lebensunterhalts der durch die Gutschrift von 3.185,00 EUR erlangte geldwerte Vorteil - teilweise Tilgung des Bankdarlehens - aufgezehrt würde.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2012 - L 19 AS 2254/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Immerhin ist insoweit darauf hinzuweisen, dass im Leistungsrecht des SGB II die Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (z. B. Urteile des BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R), was in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ganz regelmäßig zur Ablehnung von Verpflichtungsanträgen führt, auch wenn das zugeflossene Einkommen aktuell nicht mehr zur Verfügung steht, weil es, z.B. im Rahmen einer Kontokorrentabrede zum Ausgleich eines Debetsaldos verwendet worden ist (Beschluss des Senats vom 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10 B ER).
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