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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - L 19 B 217/08 AS   

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https://dejure.org/2009,13810
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - L 19 B 217/08 AS (https://dejure.org/2009,13810)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.05.2009 - L 19 B 217/08 AS (https://dejure.org/2009,13810)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - L 19 B 217/08 AS (https://dejure.org/2009,13810)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zullässigkeit einer Klage vor dem Sozialgericht bei Abhängigmachen der Klage von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - L 19 B 217/08
    Da nicht nur die Durchführung der Klage, sondern ausdrücklich die Klageerhebung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden ist, liegt eine solche echte Bedingung vor (vgl. dazu BGHZ 165, 318, 320 f.).
  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 36/92

    Revision - Wiedereinsetzung - Berufung - Bedingung - Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - L 19 B 217/08
    Dies setzt jedoch einen formgerechten Antrag innerhalb der Klagefrist voraus (BGH, aaO; BSG, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5 S. 12).
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZA 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - L 19 B 217/08
    Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Klageerhebung, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, FamRZ 2006, 1522 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2012 - L 19 KG 1/11

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Eine durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufschiebend bedingte Einlegung ist unwirksam (vgl. Beschluss des Senats vom 27.05.2009 - L 19 B 217/08 AS = juris Rn. 5; BAG Beschluss v. 22.11.1968 - 1 AZB 31/68 = juris Rn. 7; BGH Beschluss v. 14.03.2007 - XII ZB 235/05 = FamRZ 2007, 895 = juris Rn. 10; BGH Beschluss v. 20.07.2005 - XII ZB 31/05 = FamRZ 2005, 1537 = juris Rn. 7).

    Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist jedoch, dass der Rechtsmittelführer aus seiner Sicht alles getan hat, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (BGH Beschluss v. 21.09.2005 - IV ZB 21/05 = FamRZ 2005, 2062 = juris Rn. 6 m.w.N.; Beschluss des Senats v. 27.05.2009 - L 19 B 217/08 AS = juris Rn. 5).

    Hierzu ist die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben erforderlich (BGH Beschluss v. 21.09.2005 - IV ZB 21/05 = FamRZ 2005, 2062 = juris Rn. 6 m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG Beschluss v. 07.02.2000 - 2 BvR 106/00 = NJW 2000, 3344 = juris; vgl. auch Beschluss des Senats v. 27.05.2009 - L 19 B 217/08 AS = juris Rn. 5).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - L 5 AS 1949/09

    Bedingte Klageerhebung; Mehrbedarf; Erwerbsunfähigkeit

    Eine wirksame Klageerhebung darf unter keiner Bedingung stehen; eine bedingte Klageerhebung, zum Beispiel für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung, ist unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 90 SGG Rn. 4, § 73 a SGG Rn. 5b; Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Oktober 1992, 4 RA 36/92, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2009 - L 19 B 217/08 AS, juris).
  • LSG Bayern, 03.04.2017 - L 11 AS 175/17

    Zulassung der Berufung wegen Verfahrensmangels

    Das SG ist ohne Prüfung der Rechtslage von einer Zulässigkeit der seiner Meinung nach am 15.10.2015 erhobenen Klage ausgegangen, obwohl diese nur bedingt erhoben worden war bzw. obwohl hier nach der Bewilligung gegebenenfalls über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag des Klägers - auch dieser fehlt - hätte entschieden werden müssen (vgl. hierzu Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2016 - L 6 KR 137/16 B -, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, vom 26.01.2010 - L 5 AS 1949/09 B -, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2009 - L 19 B 217/08 AS - und BSG, Beschluss vom 13.04.1981 - 11 BA 46/81 - alle veröffentlicht in juris).
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