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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,14419
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER (https://dejure.org/2014,14419)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER (https://dejure.org/2014,14419)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER (https://dejure.org/2014,14419)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe; Vorläufige Gewährung höherer laufender Leistungen zum Lebensunterhalt; Übernahme von Zahlungsrückständen aus Strom- und Gaslieferverträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2013 - L 2 AS 313/13

    Jobcenter muss bei Tilgung von Schulden für Haushaltsenergie helfen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 2 AS 932/14
    Das Risiko des Energieversorger, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, müsse in dem zu Grunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis vorrangig geklärt werden, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht komme (siehe auch Beschluss des erkennenden Senates vom 13.05.2013, Az.: L 2 AS 313/13 B ER, Rn. 48 bei juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 2 AS 932/14
    Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW an, der in einem Beschluss vom 08.10.2012 zum Az. L 12 AS 1442/12 B ER (zur Rn. 20 der Wiedergabe bei juris), ausgeführt hat, vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB II, wonach die leistungsberechtigte Person zur umfassenden Selbsthilfe verpflichtet ist, seien zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürften.
  • SG Aachen, 22.10.2014 - S 14 AS 1004/14

    Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst nicht Übernahme rückständiger

    Dies gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde (LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7; LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER - juris, Rn. 20; Hammel, info also 2011, 251, 253 m. w. N.; Berlit in LPK-SGB 11, 5. Aufl. § 22, Rn. 200 m. w. Nachw.).

    (LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7; anders: LSG NRW, Beschluss vom 24. April 2014 - L 7 AS 629/14 B ER -, juris, Rn. 18).

    Viele Anbieter verzichten auf eine Bonitätsprüfung ihrer Neukunden oder schließen jedenfalls bei Zahlung eines Vorschusses einen Stromliefervertrag ab (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7).

  • SG Aachen, 22.10.2014 - S 14 AS 1005/14
    Dies gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde (LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7; LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER - juris, Rn. 20; Hammel, info also 2011, 251, 253 m. w. N.; Berlit in LPK-SGB 11, 5. Aufl. § 22, Rn. 200 m. w. Nachw.).

    (LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7; anders: LSG NRW, Beschluss vom 24. April 2014 - L 7 AS 629/14 B ER -, juris, Rn. 18).

    Viele Anbieter verzichten auf eine Bonitätsprüfung ihrer Neukunden oder schließen jedenfalls bei Zahlung eines Vorschusses einen Stromliefervertrag ab (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 2 AS 2028/15

    Einstweiliger Rechtsschutz

    Dies folgt aus § 2 Abs. 1 SGB II, der bestimmt, dass eine leistungsberechtigte Person zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen hat, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER, Rn. 7 bei juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER, Rn. 20 bei juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2014 - L 11 AS 847/14
    Zu beachten ist insoweit auch, dass ein Lieferantenwechsel grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass Zahlungsrückstände bei dem bisherigen Stromanbieter beglichen werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER).

    Da der für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderliche Anordnungsanspruch bereits nach dem Vorstehenden nicht gegeben ist, bedurfte es keiner abschließenden Klärung, ob den Antragstellern die vorrangige Inanspruchnahme zivilrechtlichen Eilrechtsschutzes zumutbar war (vgl. Berendes, info also 2008, 151, 152), was wegen des in der Zivilgerichtsbarkeit bestehenden Kosten- und Prozessrisikos fraglich sein könnte (die vorrangige Inanspruchnahme fordernd: LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dies folgt aus § 2 Abs. 1 SGB II, der bestimmt, dass eine leistungsberechtigte Person zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen hat, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen [vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 08.10.2012 -. L 12 AS 1442/12 B ER RdNr. 20 bei juris]. Dieser Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen werden würde. Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss deshalb zunächst in dem zu Grunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt werden, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt (siehe auch Beschluss des erkennenden Senates vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER, RdNn. 48 bei juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2015 - L 15 AS 3/11
    Dies gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER; Hammel, info also 2011, 251, 253 m. w. N.; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22, Rn. 200).

    Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss zunächst grundsätzlich weitgehend im zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt sein, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2015 - L 11 AS 1745/15
    Zu beachten ist insoweit auch, dass ein Lieferantenwechsel grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass Zahlungsrückstände bei dem bisherigen Versorger beglichen werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER).
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