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   LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09 E   

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https://dejure.org/2010,11086
LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09 E (https://dejure.org/2010,11086)
LSG Hessen, Entscheidung vom 12.05.2010 - L 2 SF 342/09 E (https://dejure.org/2010,11086)
LSG Hessen, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E (https://dejure.org/2010,11086)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 RVG, Nr 1008 RVG-VV, Nr 3103 RVG-VV, Nr 3106 RVG-VV, § 88 SGG
    (Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage - Erledigungserklärung nach Bescheiderlass - fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV - Erhöhung der Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern - Bedarfsgemeinschaft)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage - Erledigungserklärung nach Bescheiderlass - fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV - Erhöhung der Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern - Bedarfsgemeinschaft)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Terminsgebühr und Erhöhungsgebühr bei sozialrechtlicher Untätigkeitsklage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Aachen, 16.06.2008 - S 4 R 89/07

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09
    Wird auf eine Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich nur dann um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt (vgl. SG VV., Beschluss vom 16. Juni 2008, S 4 R 89/07).
  • LSG Hessen, 13.01.2014 - L 2 AS 250/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrens- und

    Vorliegend ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG und nicht nach Nr. 3103 VV RVG angefallen, da der Beschwerdeführer nicht bereits im vorangegangenen Widerspruchverfahren des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 13. September 2011 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 tätig war (vgl. zur Anwendbarkeit der Nr. 3103 VV RVG bei Untätigkeitsklagen u.a. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010, L 6 SF 652/10 B).

    Hierzu hat der erkennende Senat bereits mehrmals entschieden, dass eine (fiktive) Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann entsteht, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E; vom 12. Januar 2012, L 2 AS 523/11 B, vom 6. Februar 2012, L 2 R 2/11 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B).

  • LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18

    Kosten

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsteht eine (fiktive) Terminsgebühr nach der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E , juris; vom 12. Januar 2012, L 2 AS 523/11 B; vom 6. Februar 2012, L 2 R 2/11 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B , juris und vom 13. Januar 2014, L 2 AS 250/13 B , juris).
  • LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrens- und

    Da der Beschwerdeführer für die Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen war, findet die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B).

    Wird auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen war und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorlag (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E).

  • LSG Sachsen, 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung der

    Ein Anerkenntnis im Rechtssinne ist zuletzt auch nicht inzidenter im Bescheiderlass durch den Beklagten zu sehen (ebenso im Ergebnis: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS - juris RdNr. 36; Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS - juris RdNr. 36; Thüringer LSG, Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B - juris RdNr.; SG Würzburg, Beschluss vom 05.01.2010 - 2 2 SF 50/09 E - juris RdNr. 11; anderer Auffassung: Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2012 - L 2 AS 517/11 B - juris RdNr. 19 f.; Beschluss vom 12.05.2010 - L 2 SF 342/09 E - juris; SG Kiel, Beschluss vom 01.06.2012 - S 21 SF 36/12 E - juris RdNr. 13 m. w. N. aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung).
  • LSG Thüringen, 25.10.2010 - L 6 SF 652/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage -

    Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass bei einer Untätigkeitsklage eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG anfällt (ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - Az.: L 2 SF 342/09 E; a.A.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - Az.: L 19 B 24/08 AS; beide nach juris), denn hier ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen.
  • LSG Hessen, 28.11.2016 - L 2 AS 184/16

    Nach der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E; vom 13. Januar 2014, L 2 AS 250/13 B; vom 12. Januar 2012, L 2 AS 523/11 B) liegt bei einer Untätigkeitsklage nur dann ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne vor, wenn auf die Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen und die Klage darauf hin für erledigt erklärt wird, die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt.
  • LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung

    Da der Beschwerdeführer für die Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen war, findet die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B).

    Wird auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen war und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorlag (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - L 19 AS 2043/14

    Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts; Anfall einer (fiktiven)

    Durch den Erlass des Bescheides vom 20.12.2013 sei sowohl eine fiktive Terminsgebühr wie auch eine Erledigungsgebühr entstanden (LSG Hessen, Urteil vom 12.05.2010 - L 2 SF 342/09 E).
  • SG Gießen, 01.08.2016 - S 23 SF 48/14

    Eine im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist nicht nach der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts liegt ein Anerkenntnis in diesem Sinne auch dann vor, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (Hessisches LSG vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E - Juris-Rn. 15; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2016 - L 19 AS 1130/15 B - Juris-Rn. 28 m.w.N.).
  • SG Berlin, 23.11.2011 - S 165 SF 10110/11

    Kostenfestsetzungsverfahren - Widerspruch gegen einen Mahngebührenbescheid -

    Hessisches Landessozialgericht vom 12. Mai 2010 - L 2 SF 342/09 E -, Thüringisches Landessozialgericht vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B.
  • SG Kiel, 10.01.2012 - S 21 SF 200/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage -

  • SG Kiel, 12.04.2011 - S 21 SF 8/11

    Durch eine unstreitig erledigte erfolgreiche Untätigkeitsklage wird eine

  • SG Kiel, 01.06.2012 - S 21 SF 36/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Ermittlung der

  • SG Darmstadt, 17.01.2012 - S 13 SF 83/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges

  • SG Kiel, 01.06.2012 - S 21 SF 7/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Ermittlung der

  • LSG Bayern, 06.09.2012 - L 15 SF 384/11

    Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2011 - L 23 SO 178/10
  • SG Hildesheim, 21.05.2012 - S 25 SF 127/11
  • SG Braunschweig, 14.02.2011 - S 77 SF 15/08
  • SG Braunschweig, 12.01.2011 - S 71 SF 1/08
  • SG Braunschweig, 19.05.2011 - S 76 SF 1/08
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