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   LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11 ER-B   

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https://dejure.org/2011,11126
LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11 ER-B (https://dejure.org/2011,11126)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.02.2011 - L 2 SO 379/11 ER-B (https://dejure.org/2011,11126)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - L 2 SO 379/11 ER-B (https://dejure.org/2011,11126)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungen zum Besuch einer Hochschule - keine Kostenübernahme für Qualifizierung zur Psychologischen Psychotherapeutin - Nachrangigkeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Eingliederungshilfe - Keine Kostenübernahme zur Finanzierung eines Schriftdolmetschers während einer selbst finanzierten 3-jährigen Weiterbildung zur Psychologin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind nach einem erfolgreichen Universitätsstudium (Diplom-Psychologin) die Kosten für weitere Qualifizierung zur Psych. Psychotherapeutin nicht zu übernehmen; Übernahme der nach einem erfolgreichen Universitätsstudium ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 54 Abs. 1
    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für eine weitere Qualifizierung nach einem Hochschulstudium

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 28.95

    Eingliederungshilfe für ein Studium an einer Hochschule - Hilfe in besonderen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11
    Die Aufgabe der Eingliederungshilfe, den finanziell bedürftigen Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern und ihm (vor allem) die Ausübung eines angemessenen Berufs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 28/95 über juris) ist damit von Seiten des Sozialhilfeträgers durch die Ermöglichung des Hochschulstudiums bis zum Abschluss erreicht worden.

    Von daher ist ihre bisherige Ausbildung nicht mit den in der Literatur und der Rechtsprechung herangezogenen Fällen, in denen es immer um die Höherqualifizierung bis einschließlich zum Hochschulstudium ging (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B; BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 28/95), vergleichbar.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11
    Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweilige Anordnung - Einkommens- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11
    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11
    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2010 - L 20 SO 289/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11
    Von daher ist ihre bisherige Ausbildung nicht mit den in der Literatur und der Rechtsprechung herangezogenen Fällen, in denen es immer um die Höherqualifizierung bis einschließlich zum Hochschulstudium ging (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B; BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 28/95), vergleichbar.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11

    Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII

    Hier dürfte naheliegend sein, aus Nachrangigkeit und Beschränkung der Sozialhilfe eine Einschränkung der Angemessenheit vorzunehmen, dahingehend, dass ein Sozialhilfeträger nicht beliebig viele Ausbildungen zu fördern hat (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2011, L 2 SO 379/11 ER-B).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende behinderte Mensch den höchsten, nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vorgesehenen Bildungsabschluss, nämlich der Hochschulabschluss, noch nicht gefördert durch Eingliederungshilfe erlangt hat (zu diesem Gesichtspunkt LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.02.2011 - L 2 SO 379/11 ER-B -, juris Rn. 8).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - L 18 AL 66/17

    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Übernahme der Kosten einer

    Soweit die Beklagte auf den zur Eingliederung einer tauben Psychologin ergangenen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21. Februar 2011 - L 2 SO 379/11 ER-B -, juris, verweist und die Auffassung vertritt, die Klägerin habe mit dem Masterabschluss als Psychologin bereits einen "angemessenen" Beruf iSd § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erlangt, mag dies zwar zutreffen; dies ändert indes nichts daran, dass die von der blinden Klägerin angestrebte Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeutin erkennbar ihrem Leistungsvermögen eher entspricht als eine Tätigkeit als "einfache" Psychologin und mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Beklagten zu treffende Entscheidung über die Erbringung von Teilhabeleistungen danach erfüllt sind.
  • SG Düsseldorf, 28.07.2011 - S 17 SO 123/10

    Sozialhilfe

    Hier dürfte naheliegend sein, aus Nachrangigkeit und Beschränkung der Sozialhilfe eine Einschränkung der Angemessenheit vorzunehmen, dahingehend, dass ein Sozialhilfeträger nicht beliebig viele Ausbildungen zu fördern hat (in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2011, L 2 SO 379/11 ER-B).
  • SG Karlsruhe, 29.09.2014 - S 1 SO 3101/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betroffene behinderte Mensch noch nicht über den höchsten, nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vorgesehenen Bildungsabschluss, nämlich einen Hochschulabschluss, verfügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 21.02.2011 - L 2 SO 379/11 ER-B - ).
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