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LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2010 - L 20 B 106/09 SO ER |
Zitiervorschläge
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.03.2010 - L 20 B 106/09 SO ER (https://dejure.org/2010,14639)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. März 2010 - L 20 B 106/09 SO ER (https://dejure.org/2010,14639)
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sozialhilfe
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für eine Betreuungsperson für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Betreuungsperson für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule im Nachmittagsbereich im Wege einer einstweiligen Anordnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Duisburg, 14.12.2009 - S 2 SO 240/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2010 - L 20 B 106/09 SO ER
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder
Es verbleibt daher auch im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 12.03.2010 - L 20 B 106/09 SO ER Rn. 8), dass im einstweiliger Rechtsschutz Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Betreuungsperson zur Teilnahme eines geistig behinderten Kindes am Unterricht an einer OGS zu versagen ist, wenn im Umfang der Schulpflicht die Kosten der Schulbegleitung vom Träger der Sozialhilfe in vollem Umfang getragen werden und nicht konkret dargelegt ist, dass darüber hinaus die Begleitung des Kindes nach Ende der eigentlichen Unterrichtszeit nicht möglich ist. - SG Duisburg, 23.06.2015 - S 48 SO 589/12
Erstattung von im Schuljahr 2012/2013 angefallenen Aufwendungen für eine …
Nach der Rechtsprechung des LSG NRW kommt es für die Frage, ob es sich bei einer Kostenübernahme für einen Integrationshelfer im Rahmen der Teilnahme am offenen Ganztag um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII handelt, zum einen auf die mit der Schaffung von offenen Ganztagsschulen verbundenen Ziele und zum anderen darauf an, ob die individuellen (gesundheitlichen) Verhältnisse die Teilnahme am offenen Ganztag als Maßnahme im Sinne des § 12 Nr. 1 EinglHV erscheinen lassen, die erforderlich und geeignet ist, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.03.2010, L 20 B 106/09 SO ER, S. 4 des amtlichen Drucks). - VG Minden, 07.08.2015 - 8 L 783/15 vgl. SG Köln, Urteil vom 21. September 2011 - S 21 SO 448/10 -, juris und LSG NRW, Beschluss vom 12. März 2010 - L 20 B 106/09 - SO,juris.
- VG Düsseldorf, 26.07.2013 - 19 L 1042/13 vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen der Besuch der Offenen Ganztagsschule als Maßnahme im Sinne des § 12 EingliederungshilfeV angesehen werden kann: LSG NW, Beschluss vom 12. März 2010 - L 20 B 106/09 SO -, dort offengelassen, zitiert nach juris.