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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07 AS ER   

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https://dejure.org/2007,18924
LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07 AS ER (https://dejure.org/2007,18924)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2007 - L 28 B 53/07 AS ER (https://dejure.org/2007,18924)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2007 - L 28 B 53/07 AS ER (https://dejure.org/2007,18924)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Feststellung einer besonderen Dringlichkeit zur Bejahung eines Anordnungsgrundes; Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07
    Dies gilt unabhängig davon, ob man in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) das Vorliegen einer besonderen Härte (vorrangig) daran misst, ob die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinaus gehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Ausbildung verbunden ist, und vom Gesetzgeber so bewusst in Kauf genommen wurde (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.1993, - 5 C 16/91 -, BVerwGE 94, 224 ff.) oder ob man einer typisierenden auch schon unter Geltung des BSHG von Instanzgerichten bevorzugten Betrachtungsweise folgt (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNrn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 RdNrn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 SGB II RdNrn. 32 ff und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -, zitiert nach Juris, jeweils mit Aufzählungen von Fallgruppen).

    Eine solche härtebegründende Sachverhaltskonstellation liegt auch bei typisierender Betrachtungsweise unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (1. der wesentliche Teil der Ausbildung wurde bereits absolviert und der bevorstehende Abschluss droht - unverschuldet - an Mittellosigkeit zu scheitern, 2. die konkrete Ausbildung ist belegbar die einzige realistische Chance Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten und 3. die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, ist entfallen, ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten ist, und die Ausbildung ist schon fortgeschritten und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 -, a. a. O., m. w. Nachw.), nicht vor.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07
    Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07
    Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07
    Dies gilt unabhängig davon, ob man in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) das Vorliegen einer besonderen Härte (vorrangig) daran misst, ob die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinaus gehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Ausbildung verbunden ist, und vom Gesetzgeber so bewusst in Kauf genommen wurde (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.1993, - 5 C 16/91 -, BVerwGE 94, 224 ff.) oder ob man einer typisierenden auch schon unter Geltung des BSHG von Instanzgerichten bevorzugten Betrachtungsweise folgt (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNrn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 RdNrn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 SGB II RdNrn. 32 ff und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -, zitiert nach Juris, jeweils mit Aufzählungen von Fallgruppen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2006 - L 8 AS 439/05

    Verpflichtung zur Zahlung eines Gesamtbetrages zur Beschaffung von Heizöl an

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07
    Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER) -, liegt ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2005 - L 8 AS 36/05

    Anforderungen an die Annahme eines Härtefalles im Rahmen der Gewährung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07
    Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER) -, liegt ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
  • LSG Thüringen, 22.09.2005 - L 7 AS 635/05

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07
    Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER) -, liegt ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - L 5 B 1351/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - Student -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07
    Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER) -, liegt ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
  • LSG Bayern, 21.09.2009 - L 8 AS 585/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - einstweiliger Rechtsschutz

    Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.02.2008, L 8 B 499/07 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2007, L 28 B 53/07 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.09.2006, L 20 B 105/06 SO ER juris Rn 13; LSG Berlin-Brandenburg v 05.04.2006, L 23 B 19/06 SO ER; LSG Hessen vom 24.04.2006, L 9 AS 39/06 ER; vom 20.06.2005, L 7 AL 100/05 ER; LSG Hessen Breithaupt 2006, 56, 63; LSG Sachsen vom 19.9.2005, L 3 B 155/05 AS-ER; LSG LSG Baden-Württemberg vom 17.8.2005, L 7 SO 2117/05 ER-B; LSG Bayern vom 14.6.2005, L 11 B 206/05 SO ER, Breithaupt 2005, 774, 775; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005, L 8 AS 57/05 ER, FEVS 2005, 503, 508; LSG Hamburg vom 02.03.2005, L 3 B 43/05 ER SO).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07

    Ausschluss von Leistungen des SGB 2 bei Förderungsfähigkeit nach BAföG;

    Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 2.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.9.2005, - L 7 AS 635/05 ER -), liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint (Beschlüsse des Senats vom 8. Januar 2007 - L 28 B 43/07 AS ER - und vom 10. Januar 2007 - L 28 B 53/07 AS ER - abrufbar unter: www.sozialgerichtbarkeit.de).
  • LSG Thüringen, 17.01.2008 - L 9 AS 1264/07

    Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem

    Die Rechtsprechung hat ihn bei drei Fallgruppen angenommen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - Az.: L 28 B 53/07 AS ER und Urteil vom 5. Juli 2006 - Az.: L 10 AS 545/06): 1. die Ausbildung ist kurz vor ihrem Ende und der bevorstehende Abschluss droht - unverschuldet - an Mittellosigkeit zu scheitern, 2. die konkrete Ausbildung ist belegbar die einzige realistische Möglichkeit, einen Zugang zum Erwerbsleben zu schaffen und 3. die finanzielle Absicherung der Ausbildung ist entfallen ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten ist, die Ausbildung ist fortgeschritten und es besteht begründete Aussicht, dass die Ausbildung mit Wahrscheinlichkeit erfolgreich beendet wird.
  • SG Duisburg, 20.07.2007 - S 17 AS 234/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (siehe exemplarisch Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER u.a.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 28 B 53/07 AS ER, m.w.N.).
  • LSG Bayern, 14.03.2007 - L 8 B 1012/06

    Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit; Statthaftigkeit

    Vergangenheit im vorgenannten Sinne ist grundsätzlich die Zeit vor der Stellung des Eilantrags beim Sozialgericht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2006, L 23 B 19/06 SO ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.04.2005, L 8 AS 57/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2007, L 28 B 53/07 AS ER; LSG Hessen, Breithaupt 2006, 56, 63; LSG Baden-Württemberg vom 17.08.2005, L 7 SO 21/05 ER B; LSG Hamburg vom 02.03.2005, L 3 B 43/05 ER SO).
  • SG Reutlingen, 10.03.2007 - S 2 AS 4659/06

    Arbeitslosengeld II - Leistungsausschluss für Auszubildende - abstrakte

    Die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (siehe exemplarisch Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER u.a.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 28 B 53/07 AS ER, m.w.N.).
  • SG Reutlingen, 19.03.2007 - S 2 AS 4659/06

    Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende; Voraussetzungen

    Die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (siehe exemplarisch Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER u.a.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 28 B 53/07 AS ER, m.w.N.).
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