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   LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10   

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https://dejure.org/2011,4603
LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 (https://dejure.org/2011,4603)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 (https://dejure.org/2011,4603)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - L 3 AL 5476/10 (https://dejure.org/2011,4603)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - fiktive Bemessung - echter Grenzgänger - Nichtberücksichtigung des in der Schweiz erzielten Arbeitsentgeltes - letzte Beschäftigung im Inland - Europarechtskonformität - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    In der Schweiz erzieltes Entgelt spielt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes eines zuletzt in der Schweiz als echter Grenzgänger arbeitenden Leistungsempfängers keine Rolle; Bemessung des Arbeitslosengeldes bei einem echten Grenzgänger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; fiktive Bemessung bei einem echten Grenzgänger in die Schweiz; Europarechts- und Verfassungsrechtskonformität

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitslosengeld für Grenzgänger

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.02.1980 - 67/79

    Fellinger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10
    Auch in diesen Fällen sei, dem aus Art. 68 Abs. 1 VO abzuleitenden Grundsatz folgend, stets das zuletzt bezogene Entgelt maßgeblich, hier also das Einkommen aus der Tätigkeit in Deutschland, sodass ein noch früher im Ausland bezogenes Entgelt nicht in Betracht komme (Verweis auf Europäischer Gerichtshof [EuGH], SozR 6050 Art. 68 Nr. 1).
  • BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 68/77
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10
    Entsprechend diesem Urteil des EuGH hat das Bundessozialgericht (BSG), auf dessen Vorlagebeschluss vom 15.02.1979 hin das Urteil Fellinger ergangen ist, in seinem Urteil vom 13.05.1981 (7 RAr 68/77, Juris Rn. 21) ausgeführt, das im Ausland erzielte Entgelt sei zu berücksichtigen, wenn die letzte Beschäftigung "unmittelbar" vor der Arbeitslosigkeit im Ausland ausgeübt worden ist.
  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht

    Dies soll auch gelten, wenn die letzte Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, etwa nur wenige Wochen oder Tage, umfasst ( vgl BSG Urteil vom 17.3.2015 - B 11 AL 12/14 R - SozR 4-4300 § 131 Nr. 6; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.3.2013 - L 8 AL 1225/11 - DE:LSGBW:2013:0322.L8AL1225.11.OA, RdNr 22 ff ; aA LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 - DE:LSGBW:2011:1019.L3AL5476.10.OA, RdNr 34) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 8 AL 1225/11

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - echter Grenzgänger -

    Der Alg-Anspruch eines vormaligen Grenzgängers, der vor der Arbeitslosigkeit wieder in seinem Wohnsitzland Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, ist nach Art. 62 Abs. 1 EU-VO Nr. 883/2004, der wortgleich mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 EG-VO 1408/71 ist, nicht fiktiv nach § 152 SGB III, sondern in entsprechender Anwendung von § 151 SGB III zu bemessen (a.A. LSG Ba.-Württ. Urteil v. 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 - zu EG-VO 1408/71, juris).

    Er teilt nicht die vom 3. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 -, juris) vertretene Rechtsauffassung, dass Regelungen zur Höhe des Alg-Anspruchs in der VO Nr. 1408/71 für den Fall, dass der Grenzgänger mehr als vier Wochen im Wohnsitzland versicherungpflichtig vor seiner Alg-Antragstellung beschäftigt war, nicht getroffen worden seien.

  • LSG Hessen, 30.01.2015 - L 7 AL 71/13
    Der Sinn hinter dieser Regelung ist, dass auch Sozialversicherungsbeiträge nur für eine Inlandsbeschäftigung abgeführt werden, dann aber können entsprechende Leistungsansprüche - grundsätzlich - auch nur aus Inlandsbeschäftigungen erwachsen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az. L 3 AL 5476/10).

    Auch in diesem Fall wird allerdings nicht etwa das Entgelt während der Auslandsbeschäftigung berücksichtigt, sondern (fiktiv) das "Entgelt, das am Wohnort (...) des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist" (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az. L 3 AL 5476/10).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.03.2015 - L 3 AL 1751/14
    Der erkennende Senat hatte allerdings in seinem Urteil vom 19.10.2011 (L 3 AL 5476/10, Juris) entschieden, dass das Alg eines (deutschen) Arbeitnehmers, der als echter Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte, danach aber zunächst für weniger als 150 Tage in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, bevor er sich arbeitslos meldete, nach § 132 Abs. 1 SGB III a.F. fiktiv nach seiner beruflichen Qualifikation ohne Berücksichtigung des in der Schweiz erzielten Entgelts berechnet wird und dass diese Rechtslage insbesondere mit Art. 68 Abs. 1 der VO 1408/71 vereinbar ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.03.2015 - L 3 AL 1750/14
    Der erkennende Senat hatte allerdings in seinem Urteil vom 19.10.2011 (L 3 AL 5476/10, Juris) entschieden, dass das Alg eines (deutschen) Arbeitnehmers, der als echter Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte, danach aber zunächst für weniger als 150 Tage in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, bevor er sich arbeitslos meldete, nach § 132 Abs. 1 SGB III a.F. fiktiv nach seiner beruflichen Qualifikation ohne Berücksichtigung des in der Schweiz erzielten Entgelts berechnet wird und dass diese Rechtslage insbesondere mit Art. 68 Abs. 1 der VO 1408/71 vereinbar ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2015 - L 3 AL 3727/14
    Dies folgt vorliegend, anders als es das SG in der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt hat, nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004), da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses vom 31.3.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz von ihr erst ab 1.4.2012 erfasst werden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014 - L 12 AL 3721/13 - Urteil des erkennenden Senats vom 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 - jew. veröffentlicht in juris).
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