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LSG Sachsen, 31.05.2006 - L 3 B 273/05 AS-ER |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung der im Wege einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss des Sozialgerichts ausgesprochenen Verpflichtung zur vorläufigen und darlehensweisen Gewährung sowohl der rückständigen als auch der laufenden Stromkosten ; Die von Trägern der Leistungen nach dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Chemnitz, 17.10.2005 - S 12 AS 1197/05
- LSG Sachsen, 31.05.2006 - L 3 B 273/05 AS-ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2005 - L 7 AS 182/05
Begehren auf darlehensweise Übernahme rückständiger Energiekosten; Sperrung der …
Auszug aus LSG Sachsen, 31.05.2006 - L 3 B 273/05 AS-ER
Lässt sich hieraus der Bedarf aber nicht decken, so ist die darlehensweise Bedarfserbrin-gung im Rahmen von § 23 Abs. 1 SGB II einschlägig (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.08.2005, Az: L 7 AS 182/05 ER).
- SG Leipzig, 02.08.2006 - S 1 AS 411/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Rechtsstellung einer …
Unabhängig von der Rechtsnatur der Arbeitsgemeinschaft (…vgl. insoweit Weiß in: Estelmann SGB II, Stand: Juni 2006, § 44 b Rdnr. 15 ff. m.w.N.; neuerdings SächsLSG, Beschluss vom 31.05.2006 - L 3 B 273/05 AS-ER - zit. nach Juris, wonach die Arbeitsgemeinschaft eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei, weil ihr Behördeneigenschaft zukomme) ist die Antragsgegnerin zu 1. zwar gem. § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (…Weiß a.a.O. Rdnr. 44) und gem. § 71 SGG prozessfähig (…vgl. Weiß a.a.O. Rdnr. 45); sie ist jedoch selbst nicht in dem Sinne passiv legitimiert, dass sie selbst materiell den Anspruch zu erfüllen hätte (…so aber wohl SächsLSG a.a.O., wonach sich die Passivlegitimation daraus ergeben soll, dass die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers wahrnehme und ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft entspreche).