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   LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 3 U 187/10   

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https://dejure.org/2013,102483
LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 3 U 187/10 (https://dejure.org/2013,102483)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2013 - L 3 U 187/10 (https://dejure.org/2013,102483)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - L 3 U 187/10 (https://dejure.org/2013,102483)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 3 U 216/10

    Unfall - Unfallfolgen - wesentliche Ursache - Pflegegeld - Hilflosigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 3 U 187/10
    Hiergegen legte der Versicherte Berufung zum gerichtlichen Aktenzeichen L 3 U 216/10 ein.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, ferner auf die Gerichtsakten zum Berufungsverfahren L 3 U 216/10, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 3 U 187/10
    Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris).
  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bestimmung - Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 3 U 187/10
    (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, zitiert nach juris Rn. 12).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 3 U 187/10
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris).
  • BSG, 03.10.1989 - 10 RKg 7/89

    Wesentliche Änderung iS. von § 48 Abs. 1 SGB X

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 3 U 187/10
    Maßgebend für den im Rahmen des § 48 SGB X anzustellenden Vergleich sind daher nicht die Verhältnisse, von denen die Behörde bei dem Erlass des früheren Bescheides (möglicherweise irrtümlich) ausgegangen ist, sondern es sind die bei Bescheiderteilung objektiv vorhandenen Verhältnisse, die "wahre" Sachlage, zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 03. Oktober 1989 - 10 RKg 7/89 -, SozR 1300 § 48 Nr. 60).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 3 U 216/10

    Unfall - Unfallfolgen - wesentliche Ursache - Pflegegeld - Hilflosigkeit -

    Hiergegen legte der Versicherte Berufung zum gerichtlichen Aktenzeichen L 3 U 187/10 ein.

    Der Versicherte hat im Berufungsverfahren L 3 U 187/10 ärztliche Stellungnahmen bzw. Auszüge aus der Patientenkartei von Dr. N vom 23. Dezember 2010 sowie des Internisten und Gastroenterologen Dr. B vorgelegt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, ferner auf die Gerichtsakten zum Berufungsverfahren L 3 U 187/10 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

    Auch stellte sich der Versicherte dem Facharzt für Physikalische Medizin Dr. B - vgl. dessen im Berufungsverfahren L 3 U 187/10 beigezogene Untersuchungsbefunde - noch am 05. November 2007 mit einer Oberschenkelprothese und mit einer Gehhilfe links mobilisiert vor.

    Dass der Versicherte bereits längere Zeit ans Bett gefesselt war, dokumentiert im Übrigen auch der spätere Befundbericht - im Berufungsverfahren L 3 U 187/10 vorgelegte - Bericht von Dr. N über den Untersuchungsbefund vom 23. Dezember 2010, wonach beim Versicherten durch das Liegen auf dem Rücken und dem Gesäß Wunden entstanden waren.

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