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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2018 - L 31 AS 1002/18 B ER, L 31 AS 1003/18 B ER PKH   

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https://dejure.org/2018,17455
LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2018 - L 31 AS 1002/18 B ER, L 31 AS 1003/18 B ER PKH (https://dejure.org/2018,17455)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2018 - L 31 AS 1002/18 B ER, L 31 AS 1003/18 B ER PKH (https://dejure.org/2018,17455)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - L 31 AS 1002/18 B ER, L 31 AS 1003/18 B ER PKH (https://dejure.org/2018,17455)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-II-Leistungen; Zusicherung vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft; Fehlende Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für eine Zusicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 22 Abs. 4 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
    SGB-II -Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20

    Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten

    Denn für ein solches Gesuch fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom 3. März 2020 - L 7 SO 496/20 ER-B ; ferner Senatsbeschluss vom 30. Juli 2019 - L 7 SO 2356/19 ER-B - juris Rdnr. 6; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2019 - L 1 AS 1858/19 ER-B - juris Rdnr. 13, zustimmend Türpe, NZS 2019, 875; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2019 - L 11 AS 72/19 B ER - juris Rdnr. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - L 31 AS 1002/18 B ER und L 31 AS 1003/18 B ER PKH - juris Rdnr. 4; Burkiczak in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 , § 86b Rdnr. 314).

    Denn die begehrte Zusicherung würde - wie auch ein Ausführungsbescheid des Sozialhilfeträgers - nach einer gegenteiligen Hauptsacheentscheidung ihre Rechtswirkungen verlieren (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.), sodass sich die durch § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII eigentlich intendierte Planungssicherheit für den Leistungsempfänger durch eine einstweilige Regelung gerade nicht erreichen lässt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - L 31 AS 1002/18 B ER und L 31 1003/18 B ER PKH - juris Rdnr. 3 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - L 7 AS 1001/16 B ER - juris Rdnr. 22).

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - L 6 AS 153/20

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - keine

    Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen, also geklärt ist, dass neben den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen auch die Voraussetzungen der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II - die Angemessenheit der neuen Wohnung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II und die Erforderlichkeit des Umzuges - feststehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - L 31 AS 1002/18 B ER - juris Rn. 4 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.12.2021 - L 3 AS 1435/21

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Zusicherung

    Die Ungewissheit, ob die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen werden, bliebe auch nach Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung bestehen, denn deren Bestand wäre mit Blick auf die ausstehende Entscheidung in der Hauptsache nicht sicher (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 12 AS 1959/14 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - L 7 AS 1001/16 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - L 31 AS 1002/18 B ER - alle in juris).

    Für die Erteilung einer (endgültigen) Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren setzt dies zunächst voraus, dass die Voraussetzungen der Zusicherung feststehen und hierzu der Vollbeweis erbracht wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - L 31 AS 1002/18 B ER -, juris), denn der Leistungsträger ist an die endgültig erteilte Zusicherung gebunden und müsste, selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, die Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft in voller Höhe gewähren.

  • LSG Baden-Württemberg, 03.03.2020 - L 7 SO 496/20
    Hinsichtlich der begehrten Zusicherung nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII fehlt es darüber hinaus auch deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2019 - L 1 AS 1858/19 ER-B - juris Rdnr. 13, zustimmend Türpe, NZS 2019, 875; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2019 - L 11 AS 72/19 B ER - juris Rdnr. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - L 31 AS 1002/18 B ER und L 31 AS 1003/18 B ER PKH - juris Rdnr. 4; Burkiczak in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 (Stand 3. Februar 2020), § 86b Rdnr. 314).

    Denn die begehrte Zusicherung würde - wie auch ein Ausführungsbescheid der Antragsgegnerin - nach einer gegenteiligen Hauptsacheentscheidung ihre Rechtswirkungen verlieren (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.), sodass sich die durch § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII eigentlich intendierte Planungssicherheit für den Leistungsempfänger durch eine einstweilige Regelung gerade nicht erreichen lässt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - L 31 AS 1002/18 B ER und L 31 1003/18 B ER PKH - juris Rdnr. 3 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - L 7 AS 1001/16 B ER - juris Rdnr. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2019 - L 1 AS 1858/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung -

    Denn diese würde, wie auch ein Ausführungsbescheid, nach einer gegenteiligen Hauptsacheentscheidung ihre Rechtswirkungen verlieren (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R -, Rn. 12, juris m.w.N.), so dass sich die durch § 22 Abs. 4 SGB II eigentlich intendierte Planungssicherheit für den Leistungsempfänger durch eine einstweilige Regelung gerade nicht erreichen lässt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2018 - L 31 AS 1002/18 B ER und L 31 1003/18 B ER PKH -, juris, Rn. 3 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2022 - L 7 SO 151/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen, also geklärt ist, dass neben den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen auch die Voraussetzungen der Zusicherung nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII - die Angemessenheit der neuen Wohnung im Sinne von § 35 Abs. 2 SGB XII - feststehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 - L 31 AS 1002/18 B ER - juris Rdnrn. 4 ff.).
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