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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2005 - L 4 B 16/04   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2005 - L 4 B 16/04 (https://dejure.org/2005,36865)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.04.2005 - L 4 B 16/04 (https://dejure.org/2005,36865)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. April 2005 - L 4 B 16/04 (https://dejure.org/2005,36865)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2004 - L 4 B 9/04

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2005 - L 4 B 16/04
    Dabei sind der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.).

    Ein Anlass zur Überprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, kann aber dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.).

    Die Erstellung eines Gutachtens gliedert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.) in 4 vergütungspflichtige Arbeitsschritte: Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese, Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung, Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht.

    Dabei umfasst eine Textseite in "üblicher Schreibweise" nach der Rechtsprechung des Senats mindestens 1.400 Anschläge ohne Leerzeichen (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N; Beschluss vom 25.02.2005, L 4 B 7/04), so dass unter Berücksichtigung der Leerzeichen und ausgehend von einer Gesamtanschlagszahl von 31.125 der Ansatz einer höheren Stundenzahl als 3, 5 Stunden, wie vom SG zutreffend zugrunde gelegt, für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" vorliegend nicht gerechtfertigt ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2005 - L 4 B 7/04

    Sonstige Angelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2005 - L 4 B 16/04
    Dabei umfasst eine Textseite in "üblicher Schreibweise" nach der Rechtsprechung des Senats mindestens 1.400 Anschläge ohne Leerzeichen (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N; Beschluss vom 25.02.2005, L 4 B 7/04), so dass unter Berücksichtigung der Leerzeichen und ausgehend von einer Gesamtanschlagszahl von 31.125 der Ansatz einer höheren Stundenzahl als 3, 5 Stunden, wie vom SG zutreffend zugrunde gelegt, für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" vorliegend nicht gerechtfertigt ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2002 - L 10 SB 48/99

    Zur Vergütung von Gutachten in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2005 - L 4 B 16/04
    In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2002, L 10 SB 48/99 m.w.N).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2003 - L 4 B 5/03

    Sonstige Angelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2005 - L 4 B 16/04
    Die Seitenzahl des Gliederungspunktes ?Beurteilung" in einem Gutachten gibt zwar einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes, maßgeblich ist aber der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (LSG NRW, Beschluss vom 09.10.1999, L 4 B 9/99; Beschluss vom 28.10.2003, L 4 B 5/03; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27.01.2003, L 1 B 45/01 RJKO).
  • OVG Berlin, 17.07.2001 - 4 B 9.99
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2005 - L 4 B 16/04
    Die Seitenzahl des Gliederungspunktes ?Beurteilung" in einem Gutachten gibt zwar einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes, maßgeblich ist aber der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (LSG NRW, Beschluss vom 09.10.1999, L 4 B 9/99; Beschluss vom 28.10.2003, L 4 B 5/03; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27.01.2003, L 1 B 45/01 RJKO).
  • SG Dortmund, 10.02.2010 - S 40 KR 314/04

    Krankenversicherung

    Berücksichtigung finden dabei der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache (siehe zum Ganzen: LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2005, Az.: L 4 B 5/05; LSG NRW, Beschluss vom 06.04.2005, Az.: L 4 B 16/04; LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, Az.: L 4 B 9/04; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, § 8 JVEG Rn. 20 ff.).

    Ein Anlass zur Überprüfung besteht nach der Rechtsprechung des LSG NRW, wenn der angesetzte Zeitaufwand zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2005, Az.: L 4 B 5/05; LSG NRW, Beschluss vom 06.04.2005, Az.: L 4 B 16/04; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, § 8 JVEG Rn. 36).

    Die Erstellung eines Gutachtens gliedert sich dabei in 4 vergütungspflichtige Arbeitsschritte: Zeitaufwand für das Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, Zeitaufwand für Untersuchungen und Anamnese, Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht (LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2005, Az.: L 4 B 5/05; LSG NRW, Beschluss vom 06.04.2005, Az.: L 4 B 16/04; LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, Az.: L 4 B 9/04).

    Die Bestimmung des Zeitaufwands darf dabei nicht schematisch anhand der Seitenzahl des Gutachtens erfolgen, allerdings stellt diese zumindest einen wichtigen Anhaltspunkt dar (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2005, Az.: L 4 B 5/05; LSG NRW, Beschluss vom 06.04.2005, Az.: L 4 B 16/04).

  • SG Gelsenkirchen, 20.05.2019 - S 17 KR 1575/16
    Dabei kann es im Einzelfall dazu kommen, dass dem Sachverständigen der von ihm benötigte Zeitaufwand nicht in vollem Umfang vergütet wird, wenn nämlich die Leistung nach objektiven Maßstäben in kürzerer Zeit hätte erbracht werden können (st. Rspr. z.B. LSG NW Beschluss vom 19.01.2005 in L 4 B 9/04 und vom 06.04.2005 in L 4 B 16/04; vom 06.04.2005 in L 4 B 16/04).

    In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 06.04.2005 - L 4 B 16/04 - m.w.N.).

  • SG Gelsenkirchen, 20.07.2020 - S 49 KR 1074/17
    Dabei kann es im Einzelfall dazu kommen, dass dem Sachverständigen der von ihm benötigte Zeitaufwand nicht in vollem Umfang vergütet wird, wenn nämlich die Leistung nach objektiven Maßstäben in kürzerer Zeit hätte erbracht werden können (st. Rspr. z.B. LSG NW Beschluss vom 19.01.2005 in L 4 B 9/04 und vom 06.04.2005 in L 4 B 16/04; vom 06.04.2005 in L 4 B 16/04).

    In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 06.04.2005 - L 4 B 16/04 - m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2010 - L 4 B 13/09

    SonstigeAngelegenheiten

    Zugrundezulegen ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt (Beschlüsse vom 6.4.2005 - L 4 B 16/04 - und vom 2.5.2005 - L 4 B 5/05.
  • SG Dortmund, 27.07.2018 - S 6 SF 313/17
    Zur Begründung dafür werde auf Beschlüsse des LSG NRW (Az.: L 10 SB 48/99, L 4 B 16/04 und L 4 B 11/05) sowie auf Beschlüsse des Sächsischen LSG (Az.: L 1 B 45/01 RJKO) und des Thüringer LSG (Az.: LSF 980/03) verwiesen.
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