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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2004 - L 4 B 9/04 RJ   

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https://dejure.org/2004,12826
LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2004 - L 4 B 9/04 RJ (https://dejure.org/2004,12826)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.08.2004 - L 4 B 9/04 RJ (https://dejure.org/2004,12826)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. August 2004 - L 4 B 9/04 RJ (https://dejure.org/2004,12826)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Rahmengebühr für anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren vor dem Sozialgericht um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände; Verbindlichkeit der vom Rechtsanwalt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.02.1992 - 9a RVs 3/90

    Abweichung von der angemessenen Gebühr durch den Rechtsanwalt - Ermittlung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2004 - L 4 B 9/04
    Dies ist dann der Fall, wenn die bestimmte Gebühr um mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90; Urteil vom 22.3.1984, 11 RA 58/83, SozR 1300 § 63 Nr. 4).

    Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90; Urteil vom 22.3.1984, 11 RA 58/83, SozR 1300 § 63 Nr. 4; BVerwG, Beschl. vom 18.9.2001, 1 WB 28.01, Rpfleger 2002, 98).

    Die Auseinandersetzung mit medizinischen Unterlagen und Gutachten ist in sozialgerichtlichen Verfahren üblich, so dass dieser Gesichtspunkt allein keine besondere Erschwernis der anwaltlichen Tätigkeit begründet (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90, Behindertenrecht 1992, 142).

  • BSG, 22.03.1984 - 11 RA 58/83

    Anwaltlich bestimmte Rahmengebühr - Verbindlichkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2004 - L 4 B 9/04
    Dies ist dann der Fall, wenn die bestimmte Gebühr um mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90; Urteil vom 22.3.1984, 11 RA 58/83, SozR 1300 § 63 Nr. 4).

    Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90; Urteil vom 22.3.1984, 11 RA 58/83, SozR 1300 § 63 Nr. 4; BVerwG, Beschl. vom 18.9.2001, 1 WB 28.01, Rpfleger 2002, 98).

  • LSG Thüringen, 14.03.2001 - L 6 B 3/01
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2004 - L 4 B 9/04
    Das Abweichen eines einzigen Kriteriums i.S.v. § 12 BRAGO kann ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen; eine Automatik ist nicht gegeben (LSG Thüringen, Beschl. vom 14.3.2001, L 6 B 3/01 SF, JurBüro 2002, 420; Beschl. Vom 23.02.2004, L 6 B 54/03 SF m.w.N.).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 WB 28.01

    Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten betreffend das Wehrbeschwerderecht -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2004 - L 4 B 9/04
    Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90; Urteil vom 22.3.1984, 11 RA 58/83, SozR 1300 § 63 Nr. 4; BVerwG, Beschl. vom 18.9.2001, 1 WB 28.01, Rpfleger 2002, 98).
  • LSG Thüringen, 23.02.2004 - L 6 B 54/03

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2004 - L 4 B 9/04
    Das Abweichen eines einzigen Kriteriums i.S.v. § 12 BRAGO kann ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen; eine Automatik ist nicht gegeben (LSG Thüringen, Beschl. vom 14.3.2001, L 6 B 3/01 SF, JurBüro 2002, 420; Beschl. Vom 23.02.2004, L 6 B 54/03 SF m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2005 - L 4 B 16/04
    Dabei sind der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.).

    Ein Anlass zur Überprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, kann aber dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.).

    Die Erstellung eines Gutachtens gliedert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.) in 4 vergütungspflichtige Arbeitsschritte: Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese, Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung, Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht.

    Dabei umfasst eine Textseite in "üblicher Schreibweise" nach der Rechtsprechung des Senats mindestens 1.400 Anschläge ohne Leerzeichen (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N; Beschluss vom 25.02.2005, L 4 B 7/04), so dass unter Berücksichtigung der Leerzeichen und ausgehend von einer Gesamtanschlagszahl von 31.125 der Ansatz einer höheren Stundenzahl als 3, 5 Stunden, wie vom SG zutreffend zugrunde gelegt, für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" vorliegend nicht gerechtfertigt ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2019 - L 5 P 31/19

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Ein Abweichen von der Mittelgebühr sei bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (LSG NRW, Beschluss vom 11.08.2004 - L 4 B 9/04 RJ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2005 - L 4 B 7/04

    Sonstige Angelegenheiten

    Die Erstellung eines Gutachtens gliedert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.) in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte:.

    Eine Textseite in "üblicher Schreibweise" umfasst nach der Rechtsprechung des LSG NW mindestens 1400 Anschläge ohne Leerzeichen (LSG NW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.), so dass unter Berücksichtigung der Leerzeichen der Ansatz einer höheren Stundenzahl als 2 Stunden für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" vorliegend nicht gerechtfertigt ist.

  • SG Gelsenkirchen, 07.02.2005 - S 21 AR 8/05
    Dabei kann es im Einzelfall dazu kommen, dass dem Sachverständigen der von ihm benötigte Zeitaufwand nicht in vollem Umfang entschädigt wird, wenn nämlich die Leistung nach objektiven Maßstäben in kürzerer Zeit hätte erbracht werden können (st. Rspr. zuletzt LSG NW Beschluss vom 19.01.2005 in L 4 B 9/04).

    Das LSG NW hat diese Methode der Kostenkammer zur Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwands für Diktat und Korrektur in seinem neuesten Beschluss vom 19.01.2005 (L 4 B 9/04) ausdrücklich gebilligt.

  • SG Detmold, 24.05.2016 - S 6 SF 242/15

    Höhe der Festsetzung von aus der Staatskasse zu zahlender Vergütung im Rahmen

    Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (LSG NRW, Beschluss vom 11.08.2004, L 4 B 9/04 RJ).

    Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, die Auswirkungen des Verfahrens auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder auf seine Stellung im öffentlichen Leben, sein Ansehen, seinen Namen sowie die rechtliche und tatsächliche Klärung für andere Fälle abzustellen (LSG NRW, Beschluss vom 11.08.2004, L 4 B 9/04 RJ).

  • SG Frankfurt/Main, 04.09.2013 - S 7 SF 257/13

    Anfallen der Höchstgebühr in sozialrechtlichen Streitigkeiten über typische

    Ausgehend hiervon lässt sich eine existenzielle Bedeutung der Erwerbsminderungsrente im o.g. Sinne nicht feststellen (vgl. in einem ähnlichen Fall, in dem die wirtschaftliche Existenz des Klägers durch Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gesichert war: LSG Nordrhein-Westfalen 11. August 2004 - L 4 B 9/04 RJ - juris Rn. 19).
  • SG Dortmund, 10.02.2010 - S 40 KR 314/04

    Krankenversicherung

    Berücksichtigung finden dabei der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache (siehe zum Ganzen: LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2005, Az.: L 4 B 5/05; LSG NRW, Beschluss vom 06.04.2005, Az.: L 4 B 16/04; LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, Az.: L 4 B 9/04; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, § 8 JVEG Rn. 20 ff.).

    Die Erstellung eines Gutachtens gliedert sich dabei in 4 vergütungspflichtige Arbeitsschritte: Zeitaufwand für das Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, Zeitaufwand für Untersuchungen und Anamnese, Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht (LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2005, Az.: L 4 B 5/05; LSG NRW, Beschluss vom 06.04.2005, Az.: L 4 B 16/04; LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, Az.: L 4 B 9/04).

  • SG Gelsenkirchen, 20.05.2019 - S 17 KR 1575/16
    Dabei kann es im Einzelfall dazu kommen, dass dem Sachverständigen der von ihm benötigte Zeitaufwand nicht in vollem Umfang vergütet wird, wenn nämlich die Leistung nach objektiven Maßstäben in kürzerer Zeit hätte erbracht werden können (st. Rspr. z.B. LSG NW Beschluss vom 19.01.2005 in L 4 B 9/04 und vom 06.04.2005 in L 4 B 16/04; vom 06.04.2005 in L 4 B 16/04).
  • SG Gelsenkirchen, 20.07.2020 - S 49 KR 1074/17
    Dabei kann es im Einzelfall dazu kommen, dass dem Sachverständigen der von ihm benötigte Zeitaufwand nicht in vollem Umfang vergütet wird, wenn nämlich die Leistung nach objektiven Maßstäben in kürzerer Zeit hätte erbracht werden können (st. Rspr. z.B. LSG NW Beschluss vom 19.01.2005 in L 4 B 9/04 und vom 06.04.2005 in L 4 B 16/04; vom 06.04.2005 in L 4 B 16/04).
  • SG Detmold, 23.06.2022 - S 2 KR 84/21
    Selbst wenn man dieser Zahl als allgemeinem Richtwert unter Zugrundelegung der Entscheidung L 4 B 9/04 vom 19.01.2005 des LSG NRW folgen mag, so liegt der Fall hier anders.
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