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   LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12   

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https://dejure.org/2012,30936
LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12 (https://dejure.org/2012,30936)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.08.2012 - L 4 KR 284/12 (https://dejure.org/2012,30936)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. August 2012 - L 4 KR 284/12 (https://dejure.org/2012,30936)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Krankengeld; rückwirkende Nachholung der unterbliebenen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankengeld trotz fehlender AU-Bescheinigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Krankengeld ohne ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12
    Nach dem in diesen Urteilen auch in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 08. November 2005 (B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr. 1) komme ein rückwirkender Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in Betracht, wenn der Versicherte ursprünglich alles für die Anspruchsentstehung erforderliche und ihm Zumutbare unternommen habe sowie die Gründe, die zum Anspruchsverlust führten, in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fielen.

    Da bezüglich des erbrachten Arbeitslosengelds der Anspruch der Klägerin gegen die zur Leistung verpflichtete Beklagte in Höhe des Arbeitslosengeldes als erfüllt gilt (§ 107 SGB X) und der Klägerin deshalb für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nur der Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem gegebenenfalls höheren Krankengeld zusteht, ist der Urteilstenor des SG mit der Maßgabe jedoch neu zu fassen, dass der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2011 Krankengeld für die Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 nur in der Höhe zu gewähren ist, soweit der Anspruch auf Krankengeld nicht bereits durch die Zahlung von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum erfüllt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R a.a.O.).

    Die Krankenkasse soll durch die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O. m.w.N. Für das Verständnis von § 46 SGB V als Vorschrift über den Zahlungsanspruch, während der "Grundanspruch" bereits durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe (so noch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1997 - L 4 KR 1128/95 - in juris), bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der "Anspruchsentstehung" ergibt (BSG, Urteile vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 sowie 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.).

    Regelmäßig ist danach die Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V strikt zu handhaben (BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 - a.a.O.; zum Ganzen vgl. zuletzt auch BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R -, in juris).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die in der Rechtsprechung des BSG vorgesehenen Ausnahmen von der wortgetreuen Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (vgl. dazu zusammenfassend BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O., Randnr. 18 ff) Rechnung getragen.

    Denn dann, wenn der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (beispielsweise durch die Fehleinschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) und er zusätzlich seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, kann er sich auf den Mangel der zeitnahen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen (BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.0.).

    Denn durch die Zahlung von Arbeitslosengeld ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld in dieser Höhe erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X - vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O.).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Anspruchsberechtigung bestimmt sich nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12
    Das Bundessozialgerichts (BSG) habe hierzu ergänzend entschieden, dass sich der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich nach dem Versicherungsverhältnis richte, das am Tag nach der ärztlichen Feststellung bestehe (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R -, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2).

    In mehreren grundlegenden Urteilen vom 26. Juni 2007 (u.a. B 1 KR 37/06 R a.a.O.) vertrete das BSG die Auffassung, dass diese Vorschrift auch dann zur Anwendung komme, wenn ein arbeitsunfähiger Versicherter die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit und die (weitere) Auszahlung seines Krankengeldes geltend mache.

    Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a. O. und vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 20/08 R - SozR 4-2500 § 192 Nr. 4; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris; jeweils m.w.N.).

    Abzustellen ist grundsätzlich auf den Tag, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris).

    Die Krankenkasse soll durch die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O. m.w.N. Für das Verständnis von § 46 SGB V als Vorschrift über den Zahlungsanspruch, während der "Grundanspruch" bereits durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe (so noch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1997 - L 4 KR 1128/95 - in juris), bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der "Anspruchsentstehung" ergibt (BSG, Urteile vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 sowie 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.).

    Entgegen der Auffassung des SG lässt sich schließlich auch aus dem Gesichtspunkt, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausnahmsweise die Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit um bis zu zwei Tage zulässt, nichts Abweichendes herleiten (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zu § 5 Abs. 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - a.a.O.).

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12
    Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a. O. und vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 20/08 R - SozR 4-2500 § 192 Nr. 4; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris; jeweils m.w.N.).

    Abzustellen ist grundsätzlich auf den Tag, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 8/07 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Anspruchsberechtigung - Rentner - kein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12
    Die Krankenkasse soll durch die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O. m.w.N. Für das Verständnis von § 46 SGB V als Vorschrift über den Zahlungsanspruch, während der "Grundanspruch" bereits durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe (so noch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1997 - L 4 KR 1128/95 - in juris), bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der "Anspruchsentstehung" ergibt (BSG, Urteile vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 sowie 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.).

    Entgegen der Auffassung des SG lässt sich schließlich auch aus dem Gesichtspunkt, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausnahmsweise die Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit um bis zu zwei Tage zulässt, nichts Abweichendes herleiten (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zu § 5 Abs. 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - a.a.O.).

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12
    Dies habe zum einen zur Folge, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld aus dem bis zum 30. September 2010 bestehenden Arbeitsverhältnis bestanden habe und zum anderen, dass weiterhin die letzte berufliche Tätigkeit für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich sei und nicht etwa der allgemeine Arbeitsmarkt aufgrund der mittlerweile eingetretenen Arbeitslosigkeit (Verweis auf BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R -, SozR 4-2500 § 44 Nr. 3).

    Für den Fall, dass die Beklagte doch die objektiv bestehende Arbeitsunfähigkeit bestreiten sollte, sei auf das Urteil des BSG vom 07. Dezember 2004 (B 1 KR 5/03 R a.a.O.) hingewiesen, in dem das BSG ausführe, dass dem Versicherten, der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, dieses bei unveränderten Verhältnissen bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer bzw. bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren sei, zu dem aus er von sich aus eine ihm gesundheitlich zumutbare Beschäftigung aufnehme.

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12
    Regelmäßig ist danach die Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V strikt zu handhaben (BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 - a.a.O.; zum Ganzen vgl. zuletzt auch BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R -, in juris).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R

    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12
    Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (z.B. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 18/04 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 7).
  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 20/08 R

    Krankenversicherung - Krankengeldbezug - nachgehender Leistungsanspruch - keine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12
    Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a. O. und vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 20/08 R - SozR 4-2500 § 192 Nr. 4; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris; jeweils m.w.N.).
  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12
    Die Krankenkasse soll durch die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O. m.w.N. Für das Verständnis von § 46 SGB V als Vorschrift über den Zahlungsanspruch, während der "Grundanspruch" bereits durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe (so noch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1997 - L 4 KR 1128/95 - in juris), bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der "Anspruchsentstehung" ergibt (BSG, Urteile vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 sowie 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.1997 - L 4 KR 1128/95

    Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12
    Die Krankenkasse soll durch die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O. m.w.N. Für das Verständnis von § 46 SGB V als Vorschrift über den Zahlungsanspruch, während der "Grundanspruch" bereits durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe (so noch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1997 - L 4 KR 1128/95 - in juris), bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der "Anspruchsentstehung" ergibt (BSG, Urteile vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 sowie 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.).
  • LSG Hessen, 18.10.2007 - L 8 KR 228/06

    Krankengeld - Feststellung von Arbeitsunfähigkeit - Sachaufklärungspflicht der

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 12/07 R

    Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden Versicherungsschutzes

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 2/07 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Entstehenstatbestand - Mitgliedschaft

  • LSG Hessen, 24.10.2013 - L 8 KR 114/12

    Krankenversicherung - Krankengeld - Rückübertragung einer auf den

    Nach Auffassung des Senats macht es keinen rechtlich wesentlichen Unterschied, wenn die Arbeitsunfähigkeit wie hier bis einschließlich Samstag bescheinigt wird und nicht, wie in dem vom BSG in seinem Urteil vom 10.05.2012 entschiedenen Fall bis einschließlich Montag (a.A. für den Fall einer bis zu einem Sonntag bescheinigten Arbeitsunfähigkeit: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012, L 4 KR 284/12, juris Rdnr. 32; a.A. Meyerhoff, in: jurisPK - SGB V, § 46 Rdziff. 28.1 bis 28.4; für eine Ausweitung der Ausnahmen zugunsten der Versicherten spricht sich Mack, in: juris PK - SGB V, § 19 Rdziff. 38 ff. aus).
  • LSG Bayern, 20.05.2015 - L 5 KR 191/15

    Einstweilige Anordnung

    Der hiergegen unter Bezugnahme auf ein Urteil des LSG Baden Württemberg vom 31.08.2012 (L 4 KR 284/12) erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 zurückgewiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2016 - L 4 KR 1675/16
    Die Klägerin verwies auf das Urteil des Senats vom 31. August 2012 (L 4 KR 284/12 - juris).

    Das Urteil des Senats vom 31. August 2012 (L 4 KR 284/12 - juris, Rn. 31 f.), auf das die Klägerin hingewiesen hat, ist vom BSG aufgehoben worden (BSG, Urteil vom 4. März 2014 - B 1 KR 17/13 R - juris).

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