Rechtsprechung
   LSG Rheinland-Pfalz, 16.12.2008 - L 5 B 422/08 AS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2390
LSG Rheinland-Pfalz, 16.12.2008 - L 5 B 422/08 AS (https://dejure.org/2008,2390)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.12.2008 - L 5 B 422/08 AS (https://dejure.org/2008,2390)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - L 5 B 422/08 AS (https://dejure.org/2008,2390)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2390) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme der Kosten einer Brille als Eingliederungsleistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 16; SGB IX § 14; SGB IX § 15
    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Kosten einer Brille als Eingliederungsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Gleitsichtbrille bei Hartz IV

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Gleitsichtbrille für Langzeitarbeitslosen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine Gleitsichtbrille für Hartz-IV-Empfängerin

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hartz IV-Empfänger: Kein Anspruch auf Gleitsichtbrille

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille - Brille ist medizinisches Hilfsmittel

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 115/93

    Berufliche Rehabilitation - orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 16.12.2008 - L 5 B 422/08
    Da die Klägerin die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht nicht im beruflichen Bereich (vgl Bundessozialgericht - BSG - 26.7.1994, 11 RAr 115/93, SozR 3-4100 § 56 Nr. 15; Keller in Nomos-Kommentar SGB 111, 3. Auflage, § 19 Rn 23 f).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.06.2008 - L 5 ER 91/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Beschwerde - außergerichtliche

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 16.12.2008 - L 5 B 422/08
    Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige (vgl zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Ablehnung der Bewilligung der PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage, wenn der Beschwerdewert 750, EUR unterschreitet, Beschluss des Senats vom 10.6.2008 L 5 ER 91/08 AS) Beschwerde ist nicht begründet.
  • SG Detmold, 11.01.2011 - S 21 AS 926/10

    Gleitsichtbrille stellt Sonderbedarf nach dem SGB II dar

    Da der Kläger die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht nicht im beruflichen Bereich (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008, L 5 B 422/08 AS).
  • LSG Hamburg, 21.11.2012 - L 4 AS 6/11

    Kostenübernahme für die Versorgung mit verschiedenen Sehhilfen sowie Pflegemittel

    Ob der Kläger die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen, die nach dem sog. Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2005, 1 BvR 347/98) unter Beachtung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) auszulegen sind, erfüllt, betrifft allein das Verhältnis zur Krankenkasse und nicht das zu den Leistungsträgern nach dem SGB II oder dem SGB XII. Soweit das Bundessozialgericht im Anwendungsbereich speziell rehabilitationsrechtlicher Anspruchsgrundlagen von einer solchen Sperrwirkung des Krankenversicherungsrecht abgewichen ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009, B 8 SO 19/08 R), folgt hieraus für den vorliegenden Fall nichts anderes, denn die Kosten regulärer Sehhilfen, die nicht speziell für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden, sind nicht im Rahmen der Rehabilitation zu übernehmen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008, L 5 B 422/08 AS).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.02.2009 - L 5 B 376/08
    Dieser Bescheid ist Gegenstand eines anderen gerichtlichen Eilverfahrens (L 5 B 422/08 AS ER) Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird.
  • SG Köln, 07.01.2014 - S 25 AS 4278/12

    Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf Übernahme der Kosten für eine

    Eine Gleitsichtbrille ist - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - anders als eine Arbeitsschutzbrille keine Brille, die von der Klägerin speziell für ihre Berufsausübung benötigt wird (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.12.2009, L 3 AS 339/09 B PKH; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008, L 5 B 422/08 AS).
  • LSG Sachsen, 07.12.2009 - L 3 AS 339/09
    Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, keine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - L 5 B 422/08 AS - JURIS-Dokument Rdnr. 9).
  • SG Detmold, 23.02.2009 - S 10 (21) AS 99/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Da der Kläger die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht nicht im beruflichen Bereich (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 5 B 422/08 AS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2012 - L 15 AS 49/11
    Insoweit ist - nicht anders als hinsichtlich eines krankheitsbedingten Bedarfs an Arzneimitteln - davon auszugehen, dass auch Aufwendungen für Hilfsmittel entweder durch das System der Krankenversicherung oder - ergänzend - durch die Regelleistung abgedeckt sind, so dass sie selbst bei sich wiederholender Entstehung nicht Gegenstand der Leistungsgewährung für einen unabweisbaren laufenden Mehr - oder Sonderbedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 09. Februar 2010 sein können (vgl. zu nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten BSG, Urt. v. 26.05.2011, Az. B 14 AS 146/10 R; zu den Aufwendungen für eine Gleitsichtbrille LSG Baden - Württemberg, Beschluss vom 25.04.2008, Az. L 7 AS 1477/08; LSG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008, Az. L 5 B 422/08 AS).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht