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   LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11   

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LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11 (https://dejure.org/2015,8258)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2015 - L 5 KA 29/11 (https://dejure.org/2015,8258)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - L 5 KA 29/11 (https://dejure.org/2015,8258)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt im Notfalldienst - Erstversorgung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11
    Dasselbe gilt, wenn der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 5/12 R, SozR 4-2500 § 115 Nr. 1 m.w.N.).

    Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2012 (Az. B 6 KA 5/12 R, SozR 4-2500 § 115 Nr. 1) ergibt sich, dass die Sozialgerichte bei der Überprüfung sachlich-rechnerischer Richtigstellungen, die die Abrechnung der im organisierten Notdienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V) erbrachten Leistungen betreffen, auch zu prüfen haben, ob diese Leistungen im Rahmen einer Notfall-Erstversorgung geblieben sind.

    Maßgeblich ist somit, dass der Not(fall)dienst ausschließlich auf eine Notfall-Erstversorgung ausgerichtet ist (d.h. Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen und überdies die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären hat) und der Vertragsarzt dabei nicht mehr Leistungen erbringen und verordnen darf, als es dem Rahmen einer solchen Notfall-Erstversorgung entspricht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 5/12 R, SozR 4-2500 § 115 Nr. 1 m.w.N.).

    Befunde, die dazu nicht benötigt werden, sind im Notfalldienst nicht zu erheben (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 5/12 R, SozR 4-2500 § 115 Nr. 1).

    Unterliegt der Vertragsarzt - wie Nr. 03351 EBM 2000plus dies anordnete - bei der Abrechnung seiner Leistungen einer Substantiierungslast, so müssen die insoweit maßgeblichen medizinischen Befunde und/oder Diagnosen "jedenfalls für die Abrechnungsprüfung aus der vorhandenen Dokumentation erkennbar sein" (so BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 5/12 R, SozR 4-2500 § 115 Nr. 1 zur Begründung der Abrechnung einer bestimmten Leistung in Notdienst).

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 (a.a.O.) allerdings erwogen, dass es "möglicherweise ( ) auch ausreichen (würde), wenn die nähere Begründung im Verfahren des Widerspruchs gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung nachgeliefert wird." Im vorliegenden Fall braucht sich der Senat hierzu allerdings nicht zu positionieren, denn einen Nachweis im Sinne von Nr. 03351 EBM 2000plus hat der Kläger jedenfalls bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens nicht erbracht.

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 30/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahmeberechtigung der Krankenhäuser an der

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11
    In der Sache habe das Bundessozialgericht durch Urteil vom 2. Juli 2014 (Az. B 6 KA 30/13 R, NZS 2014, 916, vorgesehen für SozR 4-2500 § 76 Nr. 2) entschieden, dass die Tätigkeit eines Vertragsarztes in der Notfallambulanz eines Krankenhauses nicht schlechter vergütet werden dürfe als die in seiner Praxis erbrachten Leistungen.

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Juli 2014 (Az. B 6 KA 30/13 R, NZS 2014, 916, vorgesehen für SozR 4-2500 § 76 Nr. 2) den Schluss gezogen wissen möchte, dass die Tätigkeit eines Vertragsarztes in der Notfallambulanz eines Krankenhauses nicht schlechter vergütet werden dürfe als die in seiner Praxis erbrachten Leistungen, vermag der Senat dies der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen.

    Das Bundessozialgericht hat im Fall eines an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhauses entschieden, dass die Abrechnung der sog. "Unzeitzuschläge" für die Leistungen im Krankenhaus zur Notfallversorgung von vornherein ausscheide (BSG, Urteil vom 2. Juli 2014, B 6 KA 30/13 R, SozR 4-2500 § 76 Nr. 2 = juris, Rn. 12).

  • LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09
    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11
    I.) Die Berechtigung der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von Honorarforderungen ergab sich im streitigen Quartal aus § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 34 Abs. 4 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen, wonach die Kassenärztliche Vereinigung die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit berichtigt (LSG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2012, L 1 KA 59/09, juris, dort auch zur fehlenden Anwendbarkeit von § 106a SGB V auf Sachverhalte vor dem Quartal I/2007).

    Die Partner der Honorarverteilungsvereinbarung waren nicht aus Gleichbehandlungsgründen dazu verpflichtet, den freiwilligen Notfalldienst hinsichtlich der Vergütung dem organisierten Notfalldienst (völlig) gleichzustellen, denn es handelt sich rechtlich betrachtet um unterschiedliche Institute (zu letzterem bereits LSG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - L 1 KA 59/09, juris, Rn. 33).

    Speziell zu einem Fall des freiwilligen Notdienstes hat der seinerzeit für das Vertragsarztrecht zuständige 1. Senat des Landessozialgerichts Hamburg bereits entschieden, dass ein Patient, der sich beim Vertragsarzt im Rahmen einer von diesem vorgehaltenen Notfallsprechstunde vorstelle, den Vertragsarzt nicht unvorhergesehen im Sinne der Nrn. 01100 und 01101 EBM 2000plus in Anspruch nehme (LSG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2012, L 1 KA 59/09, juris).

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 45/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klageerweiterung - Streitgegenstand - ändernder,

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11
    Voraussetzung für eine Abänderung oder Ersetzung im genannten Sinne ist, dass der spätere Bescheid in einen Verfügungssatz des früheren Bescheids eingreift, was wiederum impliziert, dass beide Bescheide zumindest teilweise denselben Streitgegenstand betreffen (speziell zum Vertragsarztrecht BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 45/03 R, SozR 4-1500 § 86 Nr. 2).

    In Anbetracht des Widerspruchsbegehrens lässt sich dem Widerspruchsbescheid vom 7. April 2011 die Aussage entnehmen, dass die vom Kläger geltend gemachte Mehrvergütung für die in der H. erbrachten und (unstreitig) nach der Nr. 99506 (einer rein internen Abrechnungsziffer der Beklagten, die den in den §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 VM geregelten Vorabzug sicherstellen sollte) abzurechnenden Leistungen auch nicht aus den Mitteln zu zahlen ist, die die Beklagte im Wege einer Sondervereinbarung der geschilderten Art erlangt hat (zu einer entfernt vergleichbaren Fallkonstellation auch BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 45/03 R, SozR 4-1500 § 86 Nr. 2).

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11
    Eine Teilanfechtung kann nur angenommen werden, wenn ein Wille zur Begrenzung des Streitgegenstandes auf einen abgrenzbaren Teil klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 R, SozR 4-1500 § 92 Nr. 2; Freudenberg, a.a.O.).

    Zugleich folgt aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2005 (Az. B 6 KA 77/03 R, SozR 4-1500 § 92 Nr. 2) aber auch, dass sich ein Rechtsbehelf, mit dem die Abrechnung einer bestimmten Behandlungsleistung gerügt wird, nicht gegenständlich auf die Fragen des EBM beschränkt.

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R

    Vertrags (zahn) arzt - keine notwendige Beiladung bei Richtigstellungsbegehren

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11
    Weiterhin findet sich auch kein normativer Anhaltspunkt für den von der Beklagten angenommenen Genehmigungsvorbehalt, und eine derart weitgehende ergänzende Auslegung dieser Abrechnungsbestimmung dürfte an den Grundsätzen der eingeschränkten Auslegbarkeit solcher Vorschriften (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 6 KA 19/03 R, SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 = juris, Rn. 18) scheitern.

    Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung unklarer oder mehrdeutiger Regelungen kommt nur unter noch engeren Voraussetzungen überhaupt in Betracht (hierzu und zum Vorangehenden BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 6 KA 19/03 R, SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 = juris, Rn. 18), und eine teleologische Auslegung ist nicht statthaft.

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend unterschiedlich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99, BVerfGE 115, 381).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11
    Verletzt ist dieses Grundrecht allerdings erst, wenn der Normgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01, BVerfGE 107, 133).
  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11
    Sie betrifft die Vergütungsansprüche von Krankenhausträgern (und anderen Nichtvertragsärzten), deren Tätigkeit kraft § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V der vertragsärztlichen Versorgung zugeordnet ist und daher nach deren Maßstäben honoriert wird (zu dieser Zuordnung etwa BSG, Urteil vom 17. September 2008 - B 6 KA 46/07 R, SozR 4-2500 § 75 Nr. 8 m.w.N.).
  • LSG Hamburg, 05.11.2014 - L 5 KA 28/11

    Anspruch eines Facharztes auf Neubescheidung seiner Honorarabrechnung

    Auszug aus LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 29/11
    Da für die Honorarverteilungsvereinbarungen dieselben rechtlichen Maßstäbe zu gelten hatten wie für die in Satzungsform ergangenen Honorarverteilungsmaßstäbe, an deren Stelle besagte Vereinbarungen vorübergehend getreten waren, ergab sich der Prüfungsmaßstab insoweit aus § 134 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des SGB V (hierzu bereits Urteil des Senats vom 5. November 2014 - L 5 KA 28/11, juris) sowie mit weiterem höherrangigen Recht, wozu naturgemäß auch der vom Kläger angeführte allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gehört.
  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 4/13

    Höhe einer Nachzahlung für extrabudgetär vergütete Leistungen

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - keine

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 51/07 R

    Vertragsärztlicher Notfalldienst - keine Abrechnung der Erhebung einer

  • BSG, 08.05.1985 - 6 RKa 24/83
  • LSG Hessen, 19.12.2018 - L 4 KA 20/15

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Die Beklagte bezieht sich hinsichtlich der Darlegungsobliegenheiten und der Präklusion auf das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2015 - L 5 KA 29/11 - und das Urteil des Sozialgericht Mainz vom 5. August 2015 - S 8 KA 227/13.

    Dasselbe gilt, wenn der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat (LSG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2015 - L 5 KA 29/11 -, juris Rn. 25; vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 5/12 R -, juris Rn. 10 ff.).

    Die Reichweite des Urteils des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 5/12 R - wird sowohl hinsichtlich der Qualität der Darlegungserfordernisse als auch hinsichtlich der Frage der präklusionsähnlichen Beschränkung der Darlegung auf das Widerspruchsverfahren nicht nur von den Beteiligten, sondern auch von verschiedenen Landessozialgerichten höchst unterschiedlich interpretiert (vgl. die hiesige Rechtsauffassung einerseits und LSG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2015 - L 5 KA 29/11 -, juris Rn. 33; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 5 KA 1/17 -, juris Rn. 22 andererseits).

  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Damit übereinstimmend hat das LSG Hamburg die Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä auch bei der Behandlung von Versicherten innerhalb der festen Öffnungszeiten einer eigenverantwortlich von einem Ärzteverbund betriebenen Notfallambulanz (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris ; vgl LSG Hamburg Urteil vom 25.2.2015 - L 5 KA 29/11 - juris RdNr 53, nachgehend: BSG Beschluss vom 9.12.2015 - B 6 KA 23/15 B - juris) oder bei der Behandlung an Feiertagen durch ein Krankenhaus, das gerade für die an sprechstundenfreien Tagen notwendige Überwachung von Schwangeren mit Terminüberschreitung ermächtigt worden war ( LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris ) , ausgeschlossen.
  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 39/11

    Neubescheidung einer ärztlichen Honorarabrechnung

    Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Punkt entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf seine Darlegungen im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 11 f. des Umdrucks), das beiden Beteiligten bekannt ist.

    Eine Sachentscheidung kommt unter Zugrundelegung der Ausführung im Urteil des Senats vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, dort Bl. 15 ff.), das beiden Beteiligten bekannt ist, nur für diejenigen in der H. erbrachten Behandlungsleistungen in Betracht, die Gegenstand des erstinstanzlichen Klageantrags waren und in der Berufung mit dem Hauptantrag weiterverfolgt worden sind.

    Der Kläger hat jedoch auch aus den Gründen, die der Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 18 bis 20 des Umdrucks), das beiden Beteiligten bekannt ist, dargestellt hat, auch insoweit keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Zugrundelegung eines höheren Punktwertes.

    Der Senat sieht auch in diesem Punkt von einer näheren Darstellung ab und verweist vollinhaltlich auf seine Darlegungen im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 21 des Umdrucks), das beiden Beteiligten bekannt ist.

  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 30/11

    Neubescheidung einer Honorarabrechnung

    Während sie sich vom organisierten Notdienst vor allem durch die Freiwilligkeit der Teilnahme unterscheidet (hierzu Urteil des Senats vom 25. Februar 2015 - B 5 KA 29/11, Bl. 20 des Umdrucks), kann sie angesichts der Gesamtkonzeption der Einrichtung auch nicht als Fortsetzung der üblichen Sprechstunde aufgefasst werden.

    Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit dieser Leistung sieht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen von einer näheren Darstellung ab und verweist entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf seine Ausführungen im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 12 ff. des Umdrucks), das beiden Beteiligten bekannt ist.

    Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 18 ff. des Umdrucks) verwiesen.

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 21 des Umdrucks).

  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 38/11
    Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Punkt entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf seine Darlegungen im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 11 f. des Umdrucks), das beiden Beteiligten bekannt ist.

    Unter Zugrundelegung der Voraussetzungen für eine Abrechnung nach dieser Gebührenposition, hinsichtlich derer der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 12 ff. des Umdrucks) verweist, konnte der Kläger hiernach nicht abrechnen, denn er hat jedenfalls nicht bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens den gemäß Nr. 03351 EBM 2000plus erforderlichen Nachweis erbracht.

    Der Kläger hat jedoch auch aus den Gründen, die der Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 18 bis 20 des Umdrucks), das beiden Beteiligten bekannt ist, dargestellt hat, keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Zugrundelegung eines höheren Punktwertes.

    Der Senat sieht auch in diesem Punkt von einer näheren Darstellung ab und verweist vollinhaltlich auf seine Darlegungen im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 21 des Umdrucks), das beiden Beteiligten bekannt ist.

  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 37/11

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Honorarforderungen

    Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Punkt entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf seine Darlegungen im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 11 f. des Umdrucks), das beiden Beteiligten bekannt ist.

    Eine Entscheidung in der Sache kommt unter Zugrundelegung der Ausführung, die der Senat im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11) zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen dieses Antrags gemacht hat (siehe Bl. 15 des Umdrucks) nur für diejenigen in der H. erbrachten Behandlungsleistungen in Betracht, die Gegenstand des erstinstanzlichen Klageantrags waren und in der Berufung mit dem Hauptantrag weiterverfolgt worden sind.

    Der Kläger hat jedoch auch hinsichtlich dieser drei Behandlungen aus den Gründen, die der Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 18 bis 20 des Umdrucks), das beiden Beteiligten bekannt ist, dargestellt hat, keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Zugrundelegung eines höheren Punktwertes.

    Der Senat sieht auch in diesem Punkt von einer näheren Darstellung ab und verweist vollinhaltlich auf seine Darlegungen im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 21), das beiden Beteiligten bekannt ist.

  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 31/11
    Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Punkt entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf seine Darlegungen im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 11 f. des Umdrucks), das beiden Beteiligten bekannt ist.

    Der Kläger hat jedoch aus den Gründen, die der Senat in seinem Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 18 bis 20), das beiden Beteiligten bekannt ist, dargestellt hat, keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Zugrundelegung eines höheren Punktwertes.

    Der Senat sieht auch in diesem Punkt von einer näheren Darstellung ab und verweist vollinhaltlich auf seine Darlegungen im Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. L 5 KA 29/11, Bl. 21), das beiden Beteiligten bekannt ist.

  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 16/15

    Kassenarztrecht; Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer Honoraranforderung;

    Dem hat der erkennende Senat sich auch für Fälle der Abrechnungsprüfung wie im vorliegenden Fall angeschlossen (LSG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2015 - L 5 KA 29/11, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2015 - L 11 KA 62/12

    Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

    Sie kann ihre Ermächtigung zurückgeben, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass sich diese betriebswirtschaftlich als nicht sinnvoll erweist, weil sie die Vergütung nach Ziffer 02101 EBM-Ä als nicht ausreichend erachtet (vgl. zur Vereinbarung nach § 73c SGB V zur Förderung einer qualitätsgesicherten Versorgung HIV-infizierter Patienten und Patientinnen Senat, Urteil vom 19.02.2014 - L 11 KA 68/12 - zur Onkologievereinbarung LSG Hessen a.a.O; LSG Hamburg a.a.O.; zur Freiwilligkeit als sachlicher Grund i.S.v. Art. 3 GG vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - L 5 KA 29/11 -).
  • BSG, 14.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
    Damit übereinstimmend hat das LSG Hamburg die Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä auch bei der Behandlung von Versicherten innerhalb der festen Öffnungszeiten einer eigenverantwortlich von einem Ärzteverbund betriebenen Notfallambulanz (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09 - juris; vgl LSG Hamburg Urteil vom 25.2.2015 - L 5 KA 29/11 - juris RdNr 53, nachgehend: BSG Beschluss vom 9.12.2015 - B 6 KA 23/15 B - juris) oder bei der Behandlung an Feiertagen durch ein Krankenhaus, das gerade für die an sprechstundenfreien Tagen notwendige Überwachung von Schwangeren mit Terminüberschreitung ermächtigt worden war (LSG Hamburg Urteil vom 25.4.2013 - L 1 KA 5/12 - juris), ausgeschlossen.
  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 17/15

    Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honoraranforderung

  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 32/15 B
  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 34/11

    Neubescheidung einer Honorarabrechnung

  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 33/11

    Neubescheidung einer Honorarabrechnung

  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 35/11
  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 32/11

    Neubescheidung einer Honorarabrechnung

  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 18/15
  • LSG Hamburg, 25.02.2015 - L 5 KA 4/13

    Höhe einer Nachzahlung für extrabudgetär vergütete Leistungen

  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 25/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 33/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 31/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 28/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 24/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 27/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 26/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 29/15 B
  • BSG, 09.12.2015 - B 6 KA 30/15 B
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