Weitere Entscheidung unten: LSG Baden-Württemberg, 31.03.2004

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   LSG Baden-Württemberg, 11.09.2002 - L 5 KA 4153/01   

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https://dejure.org/2002,14773
LSG Baden-Württemberg, 11.09.2002 - L 5 KA 4153/01 (https://dejure.org/2002,14773)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.09.2002 - L 5 KA 4153/01 (https://dejure.org/2002,14773)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. September 2002 - L 5 KA 4153/01 (https://dejure.org/2002,14773)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Poliklinik iS von § 117 SGB V

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 43/97 R

    Hochschulklinik - allgemeine Krankenversorgung - persönliche Ermächtigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.09.2002 - L 5 KA 4153/01
    Bei der Poliklinikermächtigung einerseits und der Ermächtigung nach § 31 Abs. 1 Buchst. a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) andererseits handelt es sich um unterschiedliche Ermächtigungstatbestände (BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 9).

    Durch die Ermächtigung der Polikliniken soll sichergestellt werden, dass zu Forschungs- und Lehrzwecken das gesamte Spektrum medizinischer Maßnahmen auch außerhalb der stationären Behandlung von Versicherten eingesetzt werden kann und auf diese Weise die Studierenden in hinreichendem Umfang auch mit der Behandlung solcher Gesundheitsstörungen vertraut gemacht werden können, die im Rahmen der stationären Behandlung in den Hochschulkliniken nicht oder nur in ganz geringem Umfang anfallen (BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 9).

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R

    Vertragsarzt - Zulassung - Eintragung in das Arztregister durch Kassenärztliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.09.2002 - L 5 KA 4153/01
    Denn die Kassenärztlichen Vereinigungen sind auf Grund des von ihnen wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrages (§ 75 Abs. 1 SGB V) unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beschwer im Einzelfall oder eines konkreten rechtlichen Interesses befugt, Entscheidungen anzufechten, die im Zusammenhang mit der Zulassung von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder ärztlichen Einrichtungen zur vertragsärztlichen Versorgung ergehen (vgl. z. B. BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, mwN, ständige Rechtsprechung).
  • Drs-Bund, 12.11.2001 - BT-Drs 14/7421
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.09.2002 - L 5 KA 4153/01
    Durch die Neufassung ist eine andere Terminologie gewählt worden, mit der alle Ambulanzeinrichtungen im Hochschulklinikum unter der Bezeichnung "Hochschulambulanzen" zusammengefasst werden (vgl. Bundestags-Drucksache 14/7421, S. 6).
  • BSG, 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - bei Vergütungsverhandlungen zu

    Ungeachtet der Frage, ob sich die Wendung "der Hochschulkliniken" nur auf den Begriff "Abteilungen" oder auch auf "Ambulanzen" und "Institute" bezieht (vgl hierzu etwa - in letzterem Sinne - Bayerisches LSG Beschluss von 9.3.2017 - L 12 KA 91/16 B ER - MedR 2018, 61, 64 = juris RdNr 24 mit Anm Köhler-Hohmann, MedR 2018, 65; Kania in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, Stand 21.6.2022, § 117 RdNr 26; aA Frehse in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand Februar 2022, § 117 SGB V RdNr 42 ff; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Januar 2021, § 117 RdNr 7; Seifert in v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 4. Aufl 2022, § 117 RdNr 12) , kann eine Ambulanz auch dann eine Hochschulambulanz sein, wenn der rechtsfähige Träger nicht die Hochschulklinik selbst, sondern eine dritte, mit der Hochschulklinik vertraglich verbundene juristische Person ist (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11.9.2002 - L 5 KA 4153/01 - juris RdNr 26; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.6.2007 - L 5 KA 31/06 - MedR 2008, 49, 50 = juris RdNr 19; Bogan in BeckOK, SGB V, Stand 1.9.2022, § 117 RdNr 4; Kania in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, Stand 21.6.2022, § 117 RdNr 27; Knittel in Krauskopf, SGB V, Stand Mai 2021, § 117 RdNr 5; Kremer in Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, Stand Juni 2015, § 117 RdNr 7; Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 117 SGB V RdNr 6) .

    Zutreffend weist das LSG insofern darauf hin, dass dem Wortlaut keine Einschränkung hinsichtlich der Trägerschaft der Einrichtung zu entnehmen ist (ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11.9.2002 - L 5 KA 4153/01 - juris RdNr 27) .

    Die Ziele, die Bedürfnisse von Forschung und Lehre zu befriedigen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) und Patienten in diesem Rahmen ohne Einschränkungen unmittelbar ("ungefiltert") Zugang zur Behandlung durch Hochschulambulanzen zu ermöglichen (vgl Ausschussbericht zu dem Entwurf eines GKV-VSG, BT-Drucks 18/5123 S 132 zu Nr. 53 ) sowie dem Bedarf bestimmter Patienten mit schweren und komplexen Krankheitsbildern (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) nach einer ambulanten hochspezialisierten Versorgung in Hochschulambulanzen Rechnung zu tragen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines GKV-VSG, BT-Drucks 18/4095 S 113 zu Nr. 53 Buchst a zur Einführung von § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V; vgl auch Lamouri in Kasseler Kommentar, Stand März 2022, § 117 SGB V RdNr 2) , können grundsätzlich auch mit Ambulanzen oder Instituten, deren rechtsfähiger Träger nicht die Hochschulklinik selbst ist, verwirklicht werden (vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11.9.2002 - L 5 KA 4153/01 - juris RdNr 28) .

    Wenn das LSG daher Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayUniKlinG, wonach sich das Klinikum der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen kann, dahingehend ausgelegt hat, dass die Norm es grundsätzlich erlaubt, die Trägerschaft einer Hochschulambulanz einer juristischen Person außerhalb einer Hochschule bzw Hochschulklinik zu übertragen (ähnlich LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11.9.2002 - L 5 KA 4153/01 - juris RdNr 27 zum Universitätsklinikgesetz Baden-Württemberg) , ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2007 - L 5 KA 3892/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Hochschulambulanz - drittschützende

    Unter Geltung des § 117 SGB V a.F. habe das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 11.9.2002 (- L 5 KA 4153/01 -) entschieden, dass auch eine nicht in der Trägerschaft der Universitätsklinik stehende, aber gleichwohl Aufgaben des Universitätsklinikums oder der Hochschule erfüllende Klinik, Poliklinik i. S. d. § 117 Abs. 1 Satz 5 SGB a.F. sei.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 11.9.2002 (- L 5 KA 4153/01 -) müsse jedenfalls eine vertraglich vereinbarte Kooperation zwischen Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum genügen, um das Humangenetikinstitut als Hochschulambulanz einzustufen.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - L 5 KA 31/06

    Voraussetzung für Institutsermächtigung nach § 117 Abs 1 SGB V

    Die Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 SGB V und die Ermächtigung nach § 31 Abs. 1 Buchst a Ärzte ZV sind unterschiedliche Ermächtigungstatbestände, deren Voraussetzungen jeweils getrennt voneinander zu prüfen sind (vgl BSG 1.7.1998 aaO juris Rn 24; LSG Baden-Württemberg 11.9.2002 L 5 KA 4153/01, juris).
  • VG Karlsruhe, 16.11.2021 - 7 K 3674/20

    Klage des Nierenzentrums Heidelberg auf Einstufung in der Notfallversorgung ohne

    Dabei ist irrelevant, dass das klägerische Krankenhaus nach einem Urteil des Landessozialgerichts (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2002 - L 5 KA 4153/01 -, juris) den Status einer Hochschulambulanz innehat.
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   LSG Baden-Württemberg, 31.03.2004 - L 5 KA 4153/01   

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LSG Baden-Württemberg, 31.03.2004 - L 5 KA 4153/01 (https://dejure.org/2004,36683)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.03.2004 - L 5 KA 4153/01 (https://dejure.org/2004,36683)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. März 2004 - L 5 KA 4153/01 (https://dejure.org/2004,36683)
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