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   LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 781/13   

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https://dejure.org/2015,102385
LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 781/13 (https://dejure.org/2015,102385)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.2015 - L 5 KR 781/13 (https://dejure.org/2015,102385)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - L 5 KR 781/13 (https://dejure.org/2015,102385)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - L 5 KR 62/12

    Krankenversicherung - Künstlersozialversicherung - Zwei-Wochen-Frist vor

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 781/13
    Aufgrund der einschneidenden Folgen des Eintreten des Ruhens des Leistungsanspruchs für den Versicherten seien die gesetzlichen Vorgaben strikt zu befolgen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 15.03.2012 - L 5 KR 62/12 B ER).

    Angesichts der einschneidenden Folgen der Ruhensanordnung für den Versicherungsschutz des Versicherten ist eine stringente Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen geboten, insbesondere muss dem Versicherten die zum Ausgleich des Beitragsrückstands ohnehin kurz bemessene Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mahnung ungeschmälert offenstehen, um ihm eine realistische Möglichkeit zum Ausgleich des Beitragsrückstandes bzw. zumindest zu dessen Verminderung auf den Beitragsanteil für maximal einen Monat zu eröffnen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2012 - L 5 KR 62/12 B ER -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.10.2010 - L 4 KR 515/09
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 781/13
    Das bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Einkommen aus einer im Jahr 2004 ausbezahlten Lebensversicherung (vgl. Gerichtsbescheid des SG vom 02.12.2008 - S 2 KR 2639/05; LSG, Urteil v. 29.10.2010 - L 4 KR 515/09; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss v. 21.12.2010 - B 12 KR 117/10 B) stehe nicht zur Verfügung.
  • BSG, 21.12.2010 - B 12 KR 117/10 B
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 781/13
    Das bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Einkommen aus einer im Jahr 2004 ausbezahlten Lebensversicherung (vgl. Gerichtsbescheid des SG vom 02.12.2008 - S 2 KR 2639/05; LSG, Urteil v. 29.10.2010 - L 4 KR 515/09; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss v. 21.12.2010 - B 12 KR 117/10 B) stehe nicht zur Verfügung.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2009 - L 4 KR 1858/09
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 KR 781/13
    Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 2 KR 395/09 ER) lehnte das SG mit Beschluss vom 05.03.2009 ab, die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 21.07.2009 zurück (L 4 KR 1858/09 ER-B).
  • BSG, 31.01.2017 - B 13 R 33/16 BH

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Die Beigeladene habe außerdem für den strittigen Zeitraum überhaupt keinen Anspruch auf Beiträge (vgl Urteil des SG vom 17.1.2013 - S 2 KR 385/09; LSG Urteil vom 21.10.2015 - L 5 KR 781/13) .

    Im Übrigen ist der Kläger nicht vollständig ohne den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben, da die Beigeladene trotz des (nach der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des LSG vom 21.10.2015 - L 5 KR 781/13 - rechtswidrig angenommenen) Ruhens jedenfalls zur Erbringung von Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände verpflichtet war (§ 16 Abs. 3a S 2 SGB V) .

    Das LSG musste sich auch nicht gedrängt fühlen, zur Sachaufklärung den Ausgang der Rechtsstreite zu den Aktenzeichen S 2 KR 385/09 bzw L 5 KR 781/13 über das Ruhen des Leistungsanspruchs gegen die Beigeladene, wie vom Kläger begehrt, heranzuziehen.

    Im rechtskräftigen Urteil des LSG vom 21.10.2015 - L 5 KR 781/13 - ist der Bescheid der Beigeladenen über das Ruhen des Leistungsanspruchs vom 10.9.2008 im Übrigen zwar aufgehoben worden, jedoch aus formalen Gründen, ohne dass die parallel gelagerte Frage der Hilfebedürftigkeit (§ 16 Abs. 3a S 4 SGB V) überhaupt erörtert, geschweige denn bindend entschieden worden ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2017 - L 5 KR 183/16
    Dagegen hat die Klägerin am 11.12.2013 Klage vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) erhoben (Az.: L 5 KR 781/13 KL).

    Nachdem der Klägerin der Hinweis erteilt worden war, dass der Bescheid vom 15.11.2013 Gegenstand des ruhenden Verfahrens L 5 KR 675/13 KL geworden ist, hat die Klägerin das Streitverfahren L 5 KR 781/13 KL durch Klagerücknahme beendet.

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