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   LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2007 - L 6 B 102/07 AL   

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https://dejure.org/2007,22336
LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2007 - L 6 B 102/07 AL (https://dejure.org/2007,22336)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - L 6 B 102/07 AL (https://dejure.org/2007,22336)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Januar 2007 - L 6 B 102/07 AL (https://dejure.org/2007,22336)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 24.05.1991 - 7 RAr 2/91

    Erledigung der Hauptsache infolge Rechtsänderung, Kostenentscheidung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2007 - L 6 B 102/07
    Dabei wird über die Kostenerstattung nach sachgemäßem Ermessen entschieden (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 mwN).
  • SG Reutlingen, 04.09.2012 - S 12 AS 1722/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung bei erledigter

    Dies gilt, weil die Kläger mit einer Bescheiderteilung vor dem gesetzlichen Fristablauf rechnen dürfen, sofern nicht der Beklagte einen zureichenden Grund für seine Untätigkeit hatte und diesen Grund den Klägern mitgeteilt hatte oder er ihnen bekannt war (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2005, Az.: L 10 LW 4563/04 AK-B, bei Juris Rn. 27; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2007, Az.: L 6 B 102/07 AL, bei Juris Rn. 3; Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer , SGG, § 193 Rn. 13c m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - L 18 B 426/06

    Kostentragung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Untätigkeitsklage

    Dies gilt, weil der Kläger mit einer Bescheiderteilung vor dem gesetzlichen Fristablauf rechnen darf, sofern nicht die Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hatte oder er ihm bekannt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 6 B 102/07 AL -, veröffentlicht in juris, unter Bezug auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rn. 13c, mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2008 - L 23 B 210/07

    Umfang der gegenseitigen Kostenerstattung durch die Beteiligten bei Erledigung

    Dies gilt, weil der Kläger mit einer Bescheiderteilung vor dem gesetzlichen Fristablauf rechnen darf, sofern nicht die Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hatte oder er ihm bekannt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2007 L 6 B 102/07 AL unter Bezug auf Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 13 c m. w. N.).
  • SG Chemnitz, 14.07.2020 - 16 SB 184/20
    Allerdings gilt dies nur dann, wenn die Behörde bei der der Widerspruch eingeht diesen auch an die richtige Empfängerbehörde weiterleitet, was hier nicht erfolgt ist, denn die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGG regelt nur die fristwahrende Wirkung (vergl. z. B.: LSG Brandenburg L 6 B 102/07 AL, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflg. § 84 Anm. 6, Roos/Warendorf SGG, § 84 Anm. 20 m. w. N.), setzt also eine erfolgte Weiterleitung und einen Eingang bei der richtigen Empfängerbehörde voraus, so dass die Klage abzuweisen ist." Mit Schriftsatz vom 22.04.2020 teilte der Beklagte in diesem Verfahren mit, dass der Kläger zwischenzeitlich, vertreten durch den VDK (Sozialverband VdK Sachsen) einen Neufeststellungsantrag gestellt habe.
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