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   LSG Thüringen, 02.04.2002 - L 6 KR 145/02 ER   

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https://dejure.org/2002,29940
LSG Thüringen, 02.04.2002 - L 6 KR 145/02 ER (https://dejure.org/2002,29940)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 02.04.2002 - L 6 KR 145/02 ER (https://dejure.org/2002,29940)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 02. April 2002 - L 6 KR 145/02 ER (https://dejure.org/2002,29940)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 30.06.1999 - B 8 KN 9/98 R

    Bergmannsvollrentenanspruch von Beschäftigten in Tetraäthylbleibetrieben der

    Auszug aus LSG Thüringen, 02.04.2002 - L 6 KR 145/02
    Grundsätzlich können nur zugelassene Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V ergibt, wonach Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen haben (vgl. BSG vom 30. September 1999 - Az.: B 8 KN 9/98 KR R und vom 28. März 2000 - Az.: B 1 KR 11/98 R).

    Bereits im Urteil vom 30. September 1990 (Az.: B 8 KN 9/98 KR R) hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts ausgeführt, dass möglicherweise Ausnahmen von dem prinzipiellen Verbot der indikationsfremden Verordnung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in gravierenden Fällen zuzulassen sind.

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus LSG Thüringen, 02.04.2002 - L 6 KR 145/02
    Diese Regelung umfasst auch Pharmakotherapien, allerdings nur solche, bei denen das eingesetzte Medikament keiner arzneimittelrechtlichen Zulassung bedarf, weil andernfalls die Qualitätsprüfung bei neuen Behandlungsmethoden lückenhaft bliebe und die gesetzliche Regelung teilweise unterlaufen würde (vgl. BSG vom 28. März 2000, a.a.O.; Presse-Mitteilung des BSG Nr. 16/02 zum Urteil vom 19. März 2002 - Az.: B 1 KR 37/00 R).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LSG Thüringen, 02.04.2002 - L 6 KR 145/02
    Grundsätzlich können nur zugelassene Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V ergibt, wonach Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen haben (vgl. BSG vom 30. September 1999 - Az.: B 8 KN 9/98 KR R und vom 28. März 2000 - Az.: B 1 KR 11/98 R).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus LSG Thüringen, 02.04.2002 - L 6 KR 145/02
    Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen (vgl. BVerfG vom 25. Juli 1996 - Az.: 1 BvR 638/96; nach juris) und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - L 3 AS 315/14

    Zulässigkeit von Hausbesuchen bei SGB-II-Leistungen

    Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen (allgM, zB Keller, aaO; Thür. LSG, Breith. 2002, 684).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsachverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (Thür. LSG, Breith. 2002, 684).

  • LSG Thüringen, 03.01.2006 - L 6 R 886/05

    Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung auf Zuerkennung einer höheren Rente

    Dabei gelten dabei folgende Grundsätze: Ist die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, existiert kein Recht, das geschützt werden müsste; der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist, auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 - Az.: L 6 KR 145/02 ER in: Breithaupt 2002, 684; LSG Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2005 - Az.: L 5 ER 5/05 KR, nach juris).

    Ist die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. Oktober 2003 - Az.: L 15 AL 23/03 ER in: SGb 2004, 44) und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel stattzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002, a.a.O.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, § 123 Rdnr. 25 m.w.N.); allerdings wird auch in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet.

  • LSG Berlin, 29.05.2002 - L 9 B 20/02

    Kostenübernahmezusage für die Benutzung eines Medikaments, das außerhalb seiner

    So können insbesondere die von dem Thüringer Landessozialgericht zum dortigen Verfahren L 6 KR 145/02 ER eingeholten Auskünfte mehrerer Universitätskliniken nicht belegen, dass gerade die intravenöse Verabreichungsform von Ilomedin sich in der Praxis in vergleichbaren Fällen als die einzige in Betracht kommende Therapie durchgesetzt hat.
  • LSG Thüringen, 13.01.2011 - L 6 R 1366/10

    Regelaltersrente - Zuerkennung einer höheren Rente - einstweilige Anordnung -

    Dabei gelten folgende Grundsätze: Ist die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, existiert kein Recht, das geschützt werden müsste; der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist, auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 - Az.: L 6 KR 145/02 ER in: Breithaupt 2002, 684; LSG Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 2005 - Az.: L 5 ER 5/05 KR, nach juris).

    Ist die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. Oktober 2003 - Az.: L 15 AL 23/03 ER in: SGb 2004, 44) und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel stattzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002, a.a.O.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, § 123 Rdnr. 25 m.w.N.); allerdings kann auch dann nicht völlig auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.07.2005 - L 5 ER 57/05

    Krankenkassenverband - Arzneimittelversorgung - keine Berechtigung zum Abschluss

    Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: Wenn die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden müsste, nicht vorhanden; der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, abzulehnen (LSG Thüringen 2.4.2002, L 6 KR 145/02 ER Breithaupt 2002, 684).
  • LSG Bayern, 09.07.2008 - L 12 B 440/08

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsanspruch

    Ausnahmsweise kann aber auch dann, wenn noch kein förmlicher Antrag auf die betreffende Leistung gestellt ist, bereits ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn die Sache besonders eilig ist und wenn der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Behörde ohnehin keine andere Entscheidung treffen würde (vgl. LSG Thüringen, Breith. 2002, 684; vgl. auch Bayer. LSG Breith. 2000, 245).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.02.2005 - L 5 ER 5/05

    Krankengeldanspruch nach abgelaufenem Dreijahreszeitraum bei neuer

    Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: Wenn die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden müsste, nicht vorhanden; der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, abzulehnen (LSG Thüringen, 2.4.2002, L 6 KR 145/02 ER Breithaupt 2002, 684).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - L 5 ER 75/04

    Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

    Bei der Prüfung des § 86b Abs. 2 SGG ist von folgenden Maßstäben auszugehen: Ist die Kl ageim Hauptsacheverfahren offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund Wenn umgekehrt Erfolg der Kl in der Hauptsache wahrscheinlich ist, können Anforderungen an Anordnungsgrund geringer sein ( vgl LSG Niedersachsen, 14.9.1998, Az.: L 4 KN 4/98 KR ER, SGb 1999, 254) und ist dem Antrag auf Erlass einer e instweiligen Anordnunghäufig stattzugeben ( vgl LSG Thür ingen,2.4.2002, Az.: L 6 KR 145/02 ER, Breith aupt20 02, 684 ; LSG N iedersachsen -Bremen , 20.10.20 03, Az.: L 15 AL 23/03 ER, SGb 20 04, 44 ) ; auch in diesem Fall kann aber auf einen Anordnungsgrund nicht verzichtet werden.
  • SG Würzburg, 20.01.2010 - S 14 P 7/10

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der

    Auf die Frage, ob im Falle der Ast ein Anordnungsgrund gegeben sei, kommt es vorliegend nicht an, da schon kein Anordnungsanspruch besteht, vgl. etwa Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 02.04.2002, Az. L 6 KR 145/02 ER.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2010 - L 15 AS 334/10
    Ein Rechtsschutzbedürfnis kann aber schon vor der Stellung eines förmlichen Antrags bestehen, wenn die Sache eilig ist und der Antragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Behörde kein Gehör zu finden (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 02.04.2002, Az.: L 6 KR 145/02 ER, in Breithaupt 2002, 684 ff.; Keller, aaO, § 86 b Rn. 26b m. w. Nachweisen).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - L 5 KR 75/04
  • SG Karlsruhe, 20.11.2003 - S 5 KR 4089/03
  • SG Stuttgart, 18.11.2002 - S 12 KR 5372/02
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