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LSG Niedersachsen, 22.08.2000 - L 7 AL 404/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05
Arbeitslosengeldanspruch - fortbestehendes Beschäftigungsverbot nach MuSchG auch …
Nach Auffassung der Kammer kann diese Überlegung aber für das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nicht gelten, da dessen Wegfall die Betroffenen ohne jede das Arbeitsentgelt bzw. den Mutterschutzlohn aus § 11 MuSchG ersetzende Sozialleistung ließe (das mag für das Unterhaltsgeld anders - gewesen - sein, da dieses nicht zwingend an die Stelle des Arbeitsentgelts trat, was für das LSG Niedersachsen, Urtl. vom 22.08.2000, Az.: L 7 AL 404/97, als Vorinstanz zu dem zitierten Beschluss des BSG vom 03.07.2001, maßgeblich gewesen war). - LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2010 - L 7 AL 16/10 In einer vergleichbaren Lage bezüglich der Weiterzahlung von Unterhaltsgeld bei Beschäftigungsverboten hat es der Senat abgelehnt, § 11 MuSchG als Rechtsgrundlage für die den Mutterschutzlohn ersetzende Sozialleistung heranzuziehen (LSG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2000 L 7 AL 404/97 ).
- SG Stuttgart, 30.09.2008 - S 7 AL 2959/08
Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung ; Bestehens eines …
Gegen die analoge Anwendung der genannten Vorschriften spricht auch nicht die Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Niedersachsen vom 22.08.2000 (Az.: L 7 AL 404/97, BSG Beschluss vom 03.07.2001, Az.: B 11 AL 210/00 B), in der eine Fortzahlung von Unterhaltsgeld, das ergänzend zum Ausbildungslohn gezahlt worden ist, nach Feststellung eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG abgelehnt worden ist, da es sich bei dem Unterhaltsgeld gerade nicht um eine Sozialleistung handelt, die an die Stelle des Arbeitsentgeltes tritt bzw. diese ersetzt (…LSG Niedersachsen a.a.O.).