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   LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08   

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LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08 (https://dejure.org/2008,5100)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08 (https://dejure.org/2008,5100)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 (https://dejure.org/2008,5100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit - räumlicher Vergleichsmaßstab bei örtlichem Wohnungsmarkt - Anforderung an Ermittlung des Mietpreisniveaus - Freiberufler - kein höherer Wohnflächenbedarf - Geschäftsraum - Täuschung über ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit von Kosten für eine Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Zumutbarkeit einer Kostensenkung in Form eines Umzugs in eine günstigere Wohnung innerhalb des Wohnortes oder in eine benachbarte Gemeinde; Berücksichtigung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Bestimmung der Angemessenheit der Kosten, Ermittlung eines räumlichen Vergleichsmaßstabs, Wohnflächenbedarf für Freiberufler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 171 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
    Diese Frist ist in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum seit langem abgelaufen, nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17. November 2005, 23. Januar 2006, 28. April 2006, 26. Mai 2006, 19. Oktober 2006 und 29. Januar 2007 zur Kostensenkung aufgefordert (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 24) und die volle Miete bis einschließlich Februar 2008 anerkannt und übernommen hatte.

    Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.).

    Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -).

    Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24).

    Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ; auch ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005, 27. September 2006 und 6. September 2007 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51).

    Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).

    Die Art und Weise der Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen konkret-individuellen Maßstab (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnrn. 17 ff.; Beschluss des erkennenden Senats vom 6. September 2007 a. a. O.).

    Die auf diese Weise errechneten Durchschnittsbeträge sind indessen nicht aussagekräftig für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, bei denen für den - neben der maßgeblichen Wohnungsgröße - zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, also den Mietpreis pro Quadratmeter, nicht auf das Gesamtspektrum des Wohnungsmarktes abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten (s. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17, wonach dem Hilfebedürftigen hinsichtlich des Wohnstandards lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
    Diese Frist ist in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum seit langem abgelaufen, nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17. November 2005, 23. Januar 2006, 28. April 2006, 26. Mai 2006, 19. Oktober 2006 und 29. Januar 2007 zur Kostensenkung aufgefordert (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 24) und die volle Miete bis einschließlich Februar 2008 anerkannt und übernommen hatte.

    Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnrn. 19 ff.; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.).

    Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -).

    Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24).

    Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ; auch ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005, 27. September 2006 und 6. September 2007 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51).

    Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).

    Zwar wird der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 20).

  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
    Hierzu gehört auch die systematische Dokumentation und Auswertung der örtlichen Anzeigenblätter über einen längeren Zeitraum und die Sammlung und Auswertung von Daten aus Mietverhältnissen von Hilfeempfängern (im Anschluss an BSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - ).

    Die erbrachten Daten für einen Zeitraum von insgesamt 22 Monaten spiegelten aber eine vollständige und fortlaufende Datenerhebung für den Landkreis wieder, wie sie die Rechtsprechung verlange (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B- ).

    Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -).

    Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ; auch ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005, 27. September 2006 und 6. September 2007 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51).

    Die Art und Weise der Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen konkret-individuellen Maßstab (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnrn. 17 ff.; Beschluss des erkennenden Senats vom 6. September 2007 a. a. O.).

    Noch nicht berücksichtigt sind hierbei Wohnungen mit weniger als 30 m², die in größerer Zahl innerhalb des maßgeblichen Preisniveaus angeboten werden, da für den Senat noch nicht feststeht, ob ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf eine Wohnung im Bereich von unter 30 bis 35 m² verwiesen werden kann (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 6. September 2007 a.a.O. und vom 6. Mai 2008 - L 7 AS 2048/08 ER-B -).

    Ob die vorliegend seitens der Beklagten erfolgte Dokumentation und Auswertung der örtlichen Anzeigenblätter über einen längeren Zeitraum, angereichert durch die Daten aus den von Hilfeempfängern vorgelegten Mietverträgen, für sich allein ausreichend ist zur Ermittlung des grundsicherungsrelevanten örtlichen Wohnungsmarktes, was nicht notwendig das Vorliegen eines Mietspiegels nach § 558 c und d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraussetzt (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - bislang nur als Medieninformation vorliegend; vgl. auch Beschluss des Senats vom 6. September 2007 a. a. O., wonach im Falle des Fehlens örtlicher Mietspiegel oder sonstiger Mietdatenbanken ggf. weitere, auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen sind ferner Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB 11, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 45c), genügt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2006 - L 7 SO 380/06

    Sozialhilfe - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Produkttheorie

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
    Dies habe die Rechtsprechung mehrfach, zuletzt im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2006 (L 7 SO 380/06) bestätigt.

    Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -).

    Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ; auch ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005, 27. September 2006 und 6. September 2007 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51).

    Hiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung, dass die ortsübliche (Kalt-) Miete im so umschriebenen (über-) örtlichen, dem Kläger zugänglichen und zumutbaren Segment des Wohnungsmarkts - weiterhin - nicht über 5, 11 EUR pro Quadratmeter liegt (ebenso bereits Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - ZFSH/SGB 2006 673 = Breith. 2007, 62).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
    Im Streit sind allein Leistungen der Unterkunft und der Heizung (vgl. zur Begrenzung des Streitgegenstands auf diese Leistungen, BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - und 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - ); die Beteiligten haben sich durch Teilvergleich vor dem Senat darauf geeinigt, dass zwischen ihnen Unterkunftsleistungen in Höhe von (weiteren) 127, 95 EUR monatlich im Streit sind und zwar (allein) im durch die vorliegend angegriffenen Bescheide geregelten Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 (zur Nichteinbeziehung des Folgezeitraums im Bereich des Alg II, s. Urteile des BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 und Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 25/06 R -, 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - und 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - ).

    Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 20).

  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
    Die ergangenen Kostensenkungsaufforderungen enthielten neben den notwendigen, aber zugleich im Regelfall ausreichenden Hinweisen auf den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - ) zusätzlich Angaben zu den einzelnen Parametern der angemessenen Unterkunftskosten (Wohnungsgröße, ortsübliche Miete etc.).

    Ist somit die Einschätzung der Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen in ihrem Zuständigkeitsbezirk liege nicht über 5, 11 EUR, jedenfalls für die Wohngemeinde des Klägers insgesamt empirisch hinreichend abgesichert und in der Sache nicht zu beanstanden, so kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung dem individuellen Bedarf des Klägers entspricht und für diesen konkret verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O.).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
    Hierzu gehört auch die systematische Dokumentation und Auswertung der örtlichen Anzeigenblätter über einen längeren Zeitraum und die Sammlung und Auswertung von Daten aus Mietverhältnissen von Hilfeempfängern (im Anschluss an BSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - ).

    Ob die vorliegend seitens der Beklagten erfolgte Dokumentation und Auswertung der örtlichen Anzeigenblätter über einen längeren Zeitraum, angereichert durch die Daten aus den von Hilfeempfängern vorgelegten Mietverträgen, für sich allein ausreichend ist zur Ermittlung des grundsicherungsrelevanten örtlichen Wohnungsmarktes, was nicht notwendig das Vorliegen eines Mietspiegels nach § 558 c und d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraussetzt (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - bislang nur als Medieninformation vorliegend; vgl. auch Beschluss des Senats vom 6. September 2007 a. a. O., wonach im Falle des Fehlens örtlicher Mietspiegel oder sonstiger Mietdatenbanken ggf. weitere, auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen sind ferner Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB 11, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 45c), genügt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - ergänzende Eingliederungsleistung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
    Die Übernahme von Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist zudem nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen (im Anschluss an BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).

    Zudem ist die Übernahme von Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).

  • LSG Hessen, 23.07.2007 - L 9 AS 91/06

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Überschreitung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
    Der relevante "örtliche Wohnungsmarkt" kann in einem solchen Falle die im Umkreis von 10-20 km gelegenen Nachbargemeinden umfassen, die nach Lage, Größe und Struktur der Wohnortgemeinde vergleichbar sind (ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 9 AS 91/06 ER - ).

    Dies ist allerdings nicht notwendig die politische Gemeinde (ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 9 AS 91/06 ER - ).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
    Im Streit sind allein Leistungen der Unterkunft und der Heizung (vgl. zur Begrenzung des Streitgegenstands auf diese Leistungen, BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - und 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - ); die Beteiligten haben sich durch Teilvergleich vor dem Senat darauf geeinigt, dass zwischen ihnen Unterkunftsleistungen in Höhe von (weiteren) 127, 95 EUR monatlich im Streit sind und zwar (allein) im durch die vorliegend angegriffenen Bescheide geregelten Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 (zur Nichteinbeziehung des Folgezeitraums im Bereich des Alg II, s. Urteile des BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 und Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 25/06 R -, 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - und 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - ).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Anforderungen an den

  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R

    Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug -

  • BSG, 29.11.2006 - B 12 P 2/06 R

    Soziale Pflegeversicherung - freiwillig versicherter Rentner in der

  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 23/06 R

    Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug -

  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 4/06 R

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 25/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2005 - L 7 SO 1594/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Glaubhaftmachung des

  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2006 - L 7 AS 4739/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Umzug - fehlende

  • LSG Baden-Württemberg, 05.07.2010 - L 1 AS 3815/09

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Der Mietspiegel ist daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter - Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lässt die Erwartung zu, dass darin die tatsächliche Preissituation der in den letzten Jahren neu vermieteten Wohnungen - und damit auch die Marktgängigkeit dieser Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt - realistisch wiedergeben wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08, zitiert nach Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2009 - L 12 AS 5715/08).

    Dieses methodische Defizit der Erhebung wird dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 18.02.2009 - S2 A 317/06

    Höhe der Unterkunftskosten nach SGB II - Ablehnung; angemessene

    Aus diesem Grunde kann nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abgestellt werden (vgl. LSG NiedersachsenBremen, Urt. v. 11.3.2008, L 7 AS 332/07, juris, Rdz. 21; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.7.2008, L 7 AS 1797/08, juris, Rdz. 65; a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v.11.12.2008, L 13 AS 128/97).

    Da es -wie erwähnt - nicht auf die Durchschnittsmiete, sondern auf den Mietzins für Wohnungen im unteren Segment ankommt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 11.3.2008 - L 7 AS 332/07 - Rdz. 21; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.7.2008 - L 7 AS 1797/08 - Rdz. 65), können auch die von der Gutachterin für den Bremer Westen angegebenen Werte nicht unmittelbar als Vergleichswerte herangezogen werden.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1300/08

    Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft - nicht erforderlicher Umzug -

    Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ; auch ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. September 2006 a.a.O. und vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1775/08 und L 7 AS 1797/08 - Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005, 27. September 2006 und 6. September 2007 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.10.2009 - L 7 AS 2618/09
    Maßgebend ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Produkttheorie; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich demnach nach der personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - ferner Senatsbeschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (beide juris)).

    Denn die Gemeinde T. befindet sich mit einer Entfernung von rund 20 km schon nicht mehr in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Stadt Freiburg; gerade dieser Umstand, nämlich die Lage der Wohnortgemeinde des Hilfeempfängers im unmittelbaren Einzugsbereich dieser Stadt mit einer einem Vorort vergleichbaren Verkehrsanbindung und Wirtschaftsstruktur, hatte den Senat indes in seinem vom SG und von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil vom 17. Juli 2008 (L 7 AS 1797/08) seinerzeit ausnahmsweise bewogen, zusätzlich zur Auswertung anderer empirischer Erhebungen ergänzend Rückschlüsse auf das örtliche Mietpreisniveau auch aus dem Mietspiegel der Stadt Freiburg 2007 (gültig von März 2007 bis Dezember 2008) zu ziehen.

    Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSGE 97, 254 (Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. (Rdnr. 12); Urteil vom 2. Juli 2009 a.a.O. (Rdnr. 14); krit. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 15 ff.)) auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür landesrechtlich geltenden Vorschriften zurück (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 6. September 2007 a.a.O.; Urteil vom 17. Juli 2008 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2010 - L 12 AS 4703/09
    Der Mietspiegel ist daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter - Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lässt daher die Erwartung zu, dass darin die tatsächliche Preissituation der in den letzten Jahren neu vermieteten Wohnungen - und damit auch die Marktgängigkeit dieser Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt - realistisch wiedergeben wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (juris) und Senatsurteil vom 24. April 2009 - L 12 AS 5715/08 -).

    Dieses methodische Defizit der Erhebung wird dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 18.02.2009 - S 2 A 317/06

    Höhe der Unterkunftskosten nach SGB II

    Aus diesem Grunde kann nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abgestellt werden (vgl. LSG Niedersachsen- Bremen, Urt. v. 11.3.2008, L 7 AS 332/07, juris, Rdz. 21; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.7.2008, L 7 AS 1797/08, juris, Rdz. 65; a.A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v.11.12.2008, L 13 AS 128/97).

    Da es - wie erwähnt - nicht auf die Durchschnittsmiete, sondern auf den Mietzins für Wohnungen im unteren Segment ankommt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 11.3.2008 - L 7 AS 332/07 - Rdz. 21; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.7.2008 - L 7 AS 1797/08 - Rdz. 65), können auch die von der Gutachterin für den Bremer Westen angegebenen Werte nicht unmittelbar als Vergleichswerte herangezogen werden.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2009 - L 7 AS 2456/09
    Maßgebend ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Produkttheorie; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich demnach nach der personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B - ferner Senatsbeschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - , Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (beide juris) und zuletzt Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 a.a.O.).

    Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSGE 97, 254 (Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. (Rdnr. 12); Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - (Rdnr. 14); krit. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 15 ff.)) auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür landesrechtlich geltenden Vorschriften zurück (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. September 2007 und 27. Oktober 2009 a.a.O.; Urteil vom 17. Juli 2008 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2010 - L 12 AS 4704/09
    Der Mietspiegel ist daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter - Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lässt daher die Erwartung zu, dass darin die tatsächliche Preissituation der in den letzten Jahren neu vermieteten Wohnungen - und damit auch die Marktgängigkeit dieser Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt - realistisch wiedergeben wird (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (juris) und Senatsurteil vom 24. April 2009 - L 12 AS 5715/08 -).

    Dieses methodische Defizit der Erhebung wird dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2009 - L 12 AS 1420/08
    Der Mietspiegel lässt grundsätzlich die Erwartung zu, dass darin die tatsächliche Preissituation der in den letzten Jahren neu vermieteten Wohnungen - und damit auch die Marktgängigkeit dieser Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt - realistisch wiedergeben wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (juris)).

    Dieses methodische Defizit der Erhebung wird dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, a.a.O.).

  • SG Frankfurt/Oder, 25.07.2018 - S 39 AS 2782/14
    Ein einheitlicher örtlicher Vergleichsraum besteht daher auch im Sinne einer so genannten "Raumschaft" nicht, da der anerkannte Umkreis für die Bildung einer "Raumschaft" in der Rechtsprechung bei einem Umkreis von 10 bis 20 Kilometern liegen dürfte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O., Rn 17; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, Aktenzeichen L 7 AS 1797/08, Rn 44, zu recherchieren unter www.juris.de).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2008 - L 1 B 16/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen,

  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2009 - L 7 AS 2040/09
  • SG Berlin, 26.09.2008 - S 37 AS 23104/07

    Arbeitslosengeld II; angemessene Unterkunftskosten für einen 2-Personen-Haushalt;

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2010 - L 7 AS 1255/10
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