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   LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18   

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https://dejure.org/2020,49424
LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18 (https://dejure.org/2020,49424)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.11.2020 - L 7 AS 267/18 (https://dejure.org/2020,49424)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. November 2020 - L 7 AS 267/18 (https://dejure.org/2020,49424)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18
    Insbesondere ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht eine eigene Mietobergrenze für den Stadtteil, in dem der Leistungsberechtigte wohnt, festzulegen (vgl konkret zu A-Stadt BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - RdNr. 22; noch offengelassen in BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - RdNr. 20ff).

    Die gegen die Entscheidung des 16. Senats erhobene Revision blieb ohne Erfolg, da auch das Revisionsgericht zu dem Ergebnis kam, dass das vom Landessozialgericht gewählte Verfahren zur Überprüfung der vom Beklagten angemessenen Angemessenheitsgrenze in 2007 und 2008 den Vorgaben der bundesobergerichtlichen Rechtsprechung zum schlüssigen Konzept entspricht (vgl BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - RdNr. 28).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückgriff auf die Daten für die Erstellung des Mietspiegels für die Stadt A. nicht zu beanstanden ist (vgl BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - RdNr. 26 f mwN).

    Dies ist hier nicht zu beanstanden, da statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - RdNr. 31 mwN).

    Nachdem die Mietobergrenze auf einem qualifizierten Mietspiegel beruht (vgl BSG, Urteil vom 10.9.2009 - B 4 AS 77/12 R - RdNr. 38 mwN) und mit der dargelegten Fokussierung auf Neuvertragsmieten verstärkt auf das tatsächliche Mietangebot abstellt, ist davon auszugehen, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt.

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18
    Dies entspricht der bundesobergerichtlichen Rechtsprechung, wonach zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückzugreifen ist, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - RdNr. 14 ff).

    Insbesondere ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht eine eigene Mietobergrenze für den Stadtteil, in dem der Leistungsberechtigte wohnt, festzulegen (vgl konkret zu A-Stadt BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - RdNr. 22; noch offengelassen in BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - RdNr. 20ff).

  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Kosten nach

    Auszug aus LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18
    Die hälftige Aufteilung der mietvertraglich geschuldeten Unterkunftskosten folgt der sog Kopfteilmethode, nach der die gesamten Unterkunftsbedarfe idR unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind, wenn Leistungsberechtigte eine Unterkunft gemeinsam benutzen (vgl BSG, Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R mwN).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Auszug aus LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte mit Mitbewohnern eine Bedarfs-, Haushalts- oder Wohngemeinschaft bilden (vgl bereits BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R), so dass die insoweit vom Kläger immer wieder geäußerte Sorge, der Beklagte gehe vom Vorliegen einer Bedarfs- bzw Haushaltsgemeinschaft und nicht von der nach seiner Auffassung vorliegenden Wohngemeinschaft aus, hier nicht zu Tragen kommen kann.
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - ergänzende Eingliederungsleistung -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18
    Insbesondere können die Kosten für das Büro im Keller des Reihenmittelhauses keinen zusätzlichen Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II begründen (vgl BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - RdNr. 15).
  • LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10

    Angemessenheitsgrenze (Referenzmiete) nach § 22 SGB II für Ein-Personen-Haushalte

    Auszug aus LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18
    Das Konzept geht auf die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 11.7.2012 - L 16 AS 127/10 bzw das im dortigen Verfahren streitige Konzept zurück, wie es im Berufungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr K. vom 15.3.2012 zum Mietspiegel 2007 (bzw Korrekturen vom 3.4.2012 und vom 22.5.2012 zu den Bruttokaltmieten) nachvollzogen wurde.
  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 31/97 R

    Teilweise Klagerücknahme - Klageerweiterung - Berufungsverfahren - Fristablauf

    Auszug aus LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18
    Eine Entscheidung durch das Sozialgericht durfte insoweit im Hinblick auf das Verbot des "ne ultra petita partium" nicht mehr ergehen (vgl BSG, Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 31/97 R - RdNr. 30 zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2015 - L 7 AS 477/15
    Auszug aus LSG Bayern, 23.11.2020 - L 7 AS 267/18
    Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte ab 1.1.2014 und damit auch im streitigen Zeitraum auf den statistisch errechneten, für die Leistungsberechtigten günstigeren oberen Wert des Konfidenzintervalls zurückgriff (vgl Urteil des Senats vom 19.12.2016 - L 7 AS 477/15), wenn er die Mietobergrenze auf 610 Euro bruttokalt monatlich festlegte.
  • SG München, 07.09.2022 - S 40 AS 1478/21

    Umzug aus einer Unterkunft mit angemessenen Kosten in eine teurere Wohnung

    Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R) und das Bayerische Landessozialgericht (vgl. LSG A-Stadt, Urteil vom 23.11.2020 - L 7 AS 267/18) haben im Übrigen bestätigt, dass die Festlegung der Angemessenheit der Mietobergrenzen durch die Stadt M.-Stadt nach einem schlüssigen Konzept erfolgt.

    Die nachfolgenden Fortschreibungen dieses Konzepts basieren auf denselben wissenschaftlich anerkannten statistischen Verfahren und wurden vom Bayerischen Landessozialgericht (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 23.11.2020 - L 7 AS 267/18) bestätigt.

  • SG München, 20.04.2023 - S 46 AS 193/22

    Grenzen der Anwendung von § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II

    Dieses Konzept wurde in zahlreichen Entscheidungen des Sozialgerichts München, des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 23.11.2020, L 7 AS 267/18; Urteil vom 19.12.2016, L 7 AS 241/15; Urteil vom 11.07.2012, L 16 AS 127/10) und des BSG (Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R) überprüft und bestätigt.
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