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   LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10   

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https://dejure.org/2014,9452
LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10 (https://dejure.org/2014,9452)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10 (https://dejure.org/2014,9452)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 (https://dejure.org/2014,9452)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - keine Übernahme des Schulgeldes für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres an einer Privatschule - Betroffenheit des Kernbereichs pädagogischer Arbeit - Voraussetzungen der ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattung der Kosten für ein absolviertes Sonder-Berufsvorbereitungsjahr (Sonder-BVJ) - Leistungen der Eingliederungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung als Leistungen der Eingliederungshilfe; Übernahme des Schulgeldes für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres an einer Privatschule

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 75 Abs 4 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - keine Übernahme des Schulgeldes für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres an einer Privatschule - Betroffenheit des Kernbereichs pädagogischer Arbeit - Voraussetzungen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Schulgeld für Sonder-Berufsvorbereitungsjahr fällt nicht unter Eingliederungshilfe

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Baden-Württemberg, 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10
    § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bindet die Übernahme der Vergütung des Einrichtungsträgers für Leistungen in Einrichtungen durch den Sozialhilfeträger an das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer (Einrichtungsträger) (z.B. Senatsbeschluss vom 03. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 16; Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II: Sozialgesetzbuch XII, § 75 Rdnr. 45; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 75 Rdnr. 16; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 41; Münder in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 75 Rdnr. 23; Siebel-Huffmann in Beck´scher Online-Kommentar, § 75 SGB XII Rdnr. 6; allgemein zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bspw. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1).

    Dabei erbringt die Schule Ü. als (teil-)stationäre Einrichtung, die in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand sachlicher und personeller Mittel unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist, Leistungen mit Bezug zum Sozial- und Jugendhilferecht und zur Erziehung (§§ 13 Abs. 2, 75 Abs. 1 SGB XII; Senatsbeschluss vom 03. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 16; vgl. ferner zum Einrichtungsbegriff BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 22/06 R - juris Rdnr. 11; vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - juris Rdnr. 13; vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnr. 14).

    Die Besonderheiten des Einzelfalls, die die Leistungserbringung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gebieten, müssen in der Person des bedürftigen Hilfeempfängers, nicht in Bezug auf den Leistungserbringer vorliegen (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 18).

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10
    Erfasst sind von dem Wortlaut der Vorschrift nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.).

    Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rdnr. 16).

    Zum Kernbereich der Schule gehören dabei alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lernziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rdnr. 17).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2007 - L 23 B 249/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Eingliederungshilfe;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10
    Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird (vgl. Flint, a.a.O. Rdnr. 44; Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 63; Münder, a.a.O. Rdnr. 35; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - L 23 B 249/07 R - juris Rdnr. 42).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10
    § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bindet die Übernahme der Vergütung des Einrichtungsträgers für Leistungen in Einrichtungen durch den Sozialhilfeträger an das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer (Einrichtungsträger) (z.B. Senatsbeschluss vom 03. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 16; Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II: Sozialgesetzbuch XII, § 75 Rdnr. 45; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 75 Rdnr. 16; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 41; Münder in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 75 Rdnr. 23; Siebel-Huffmann in Beck´scher Online-Kommentar, § 75 SGB XII Rdnr. 6; allgemein zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bspw. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 22/06 R

    Sozialhilfe - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10
    Dabei erbringt die Schule Ü. als (teil-)stationäre Einrichtung, die in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand sachlicher und personeller Mittel unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist, Leistungen mit Bezug zum Sozial- und Jugendhilferecht und zur Erziehung (§§ 13 Abs. 2, 75 Abs. 1 SGB XII; Senatsbeschluss vom 03. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 16; vgl. ferner zum Einrichtungsbegriff BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 22/06 R - juris Rdnr. 11; vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - juris Rdnr. 13; vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnr. 14).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10
    Dabei erbringt die Schule Ü. als (teil-)stationäre Einrichtung, die in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand sachlicher und personeller Mittel unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist, Leistungen mit Bezug zum Sozial- und Jugendhilferecht und zur Erziehung (§§ 13 Abs. 2, 75 Abs. 1 SGB XII; Senatsbeschluss vom 03. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 16; vgl. ferner zum Einrichtungsbegriff BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 22/06 R - juris Rdnr. 11; vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - juris Rdnr. 13; vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnr. 14).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10
    Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) überträgt dem Staat einen außerhalb des Sozialhilferechts liegenden eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rdnr. 21).
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 - L 7 SO 3423/10
    Dabei erbringt die Schule Ü. als (teil-)stationäre Einrichtung, die in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand sachlicher und personeller Mittel unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist, Leistungen mit Bezug zum Sozial- und Jugendhilferecht und zur Erziehung (§§ 13 Abs. 2, 75 Abs. 1 SGB XII; Senatsbeschluss vom 03. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 16; vgl. ferner zum Einrichtungsbegriff BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 22/06 R - juris Rdnr. 11; vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - juris Rdnr. 13; vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnr. 14).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

    Demnach sind die Beigeladenen hinsichtlich der an die Klägerin erbrachten Leistungen (einschließlich von "Zusatzleistungen") vertragsgebunden, so dass eine Leistungserbringung auf Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 75 Abs. 4 SGB XII (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - juris Rdnr. 37) ausscheidet.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    dd) Auf Grund der oben dargestellten Vertragsgebundenheit der Beigeladenen, die auch die "Unterrichtsassistenz" umfasst, scheidet eine Leistungserbringung auf der Grundlage des § 75 Abs. 4 SGB XII von vornherein aus (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - ; ferner schon Senatsbeschluss vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 1149/18
    Auf Grund der oben dargestellten Vertragsgebundenheit der Beigeladenen, die auch die Unterrichtsassistenz umfasst, scheidet auch eine Leistungserbringung auf der Grundlage des § 75 Abs. 4 SGB XII von vornherein aus (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnr. 50 und vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - juris Rdnr. 3; ferner schon Senatsbeschluss vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - juris Rdnr. 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2015 - L 8 SO 353/11
    Anderenfalls ist eine Übernahme nicht ausgeschlossen, dem Sozialhilfeträger steht aber möglicherweise ein Ermessen bei der Entscheidung zu, ob und in welchem Umfang er die Vergütung übernimmt (Jaritz/Eicher, a.a.O., § 75 Rn. 137, 141; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B, Urteil vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - L 7 SO 4315/18
    f) Auf Grund der oben dargestellten Vertragsgebundenheit der Beigeladenen, die auch den eingliederungshilferechtlichen Unterstützungsbedarf des Antragstellers umfasst, scheidet eine Leistungserbringung auf der Grundlage des § 75 Abs. 4 SGB XII von vornherein aus (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - (juris Rdnr. 37), vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - (juris Rdnr. 88) und vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - (juris Rdnr. 50); ferner schon Senatsbeschluss vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 ER-B - (juris Rdnr. 27)).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 7 SO 4317/16
    Die Leistungserbringung durch eine nicht vertragsgebundene Einrichtung nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII setzt zudem voraus, dass der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Hilfebedürftigen nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit), wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalls begründet (Senatsurteil vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - juris Rdnr. 39).
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