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   LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06   

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https://dejure.org/2009,13543
LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06 (https://dejure.org/2009,13543)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.07.2009 - L 8 AL 340/06 (https://dejure.org/2009,13543)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - L 8 AL 340/06 (https://dejure.org/2009,13543)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - arbeitsgerichtlicher Vergleich - tatsächlicher Grund der Vertragsbeendigung - wichtiger Grund - arbeitsvertragswidriges Verhalten - Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Beginn der Sperrzeit - Freistellung des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Illoyales Verhalten eines Arbeitnehmers durch Erstattung einer Anzeige bei den Aufsichtsbehörden ohne den vorherigen Versuch einer innerbetrieblichen Abhilfe; Rechtfertigung einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung aufgrund ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach arbeitsgerichtlichem Vergleich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06
    Er hat einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag geschlossen (zuletzt Urteil des BSG vom 17.10.2007, Az.: B 11a AL 51/06 R, BSGE 92, 74 vom 18.12.2003; BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

    Es gilt hierbei nichts anderes als bei einem sogenannten Abwicklungsvertrag, wonach eine nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung getroffene Vereinbarung, die die Hinnahme der Kündigung bestätigt bzw. die Kündigung absichert, als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln ist (Urteil des BSG a.a.O., BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, RdNr. 13).

    Die Mitwirkung durfte hier nicht sanktionslos bleiben, wie vielleicht in einem Falle der objektiven Rechtmäßigkeit der Kündigung bei welchem im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit kein Interesse der Versichertengemeinschaft daran besteht, den Arbeitnehmer von der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen abzuhalten (vgl. dazu Urteil des BSG 18.12.2003, Az.: B 11 AL 35/03 R).

    Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl. Urteile des BSG vom 24.09.2008, Az.: B 12 KR 22/07 R und vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R, info also 2003, 77, und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Kündigung des unbefristeten zur

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06
    Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern muss objektiv gegeben sein (vgl. u.a. SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr. 19 m.w.N).

    Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. u.a. BSGE 90, 90, 93 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 RdNr. 10; SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr. 19; jeweils m.w.N.).

    Diese Wertung hat, wie oben ausgeführt, nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu erfolgen, sondern es muss objektiv ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts gegeben sein (vgl. u.a. SozR 4-4300 § 144 Nr. 14 RdNr. 19 m.w.N.).

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06
    Er hat einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag geschlossen (zuletzt Urteil des BSG vom 17.10.2007, Az.: B 11a AL 51/06 R, BSGE 92, 74 vom 18.12.2003; BSGE 89, 250, 252 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

    Keinesfalls handelt es sich um die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung des Arbeitgebers, die nach ständiger Rechtsprechung (BSG DBlR Nr. 2226a zu § 117 AFG; BSG DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG; BSGE 77, 48, 53 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9) eine Sperrzeit nicht auslöst.

    30 Bildet damit der vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unabhängige leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses den für den Lösungsbegriff zutreffenden Anknüpfungspunkt, so ist nicht allein die Rechtmäßigkeit der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Willenserklärungen, sondern eine Beurteilung des tatsächlichen Geschehensablaufs für die Beantwortung der Frage maßgebend, ob der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat (BSGE 77, 48, 51 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06
    Gleichwohl kann sich die Beurteilung nicht auf die Würdigung der Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der damit im Zusammenhang stehenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien beschränken, sondern es ist nach dem "tatsächlichen Grund" für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu fragen (BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl. Urteile des BSG vom 24.09.2008, Az.: B 12 KR 22/07 R und vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R, info also 2003, 77, und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).

  • BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung - frühzeitige

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06
    Dies gilt nur dann (im Rahmen der Dispositionsmaxime und des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs) nicht, wenn der Kläger seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung der Minderung des Arbeitslosengeldes selbst beschränkt (vgl. Urteile des BSG 18.08.2005, Az.: B 7a/7 AL 94/04 R und B 7a AL 4/05 R).

    Damit handelt es sich beim "Sperrzeitbescheid" letztlich um einen deklaratorischen Verfügungssatz in der Form der Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit als Bestandteil eines mit dem Bewilligungsbescheid einheitlichen Bescheids (Urteile des BSG vom 18.08.2005, Az.: B 7a/7 AL 94/04 R und vom 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R unter Abgehen von der Entscheidung vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R).

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06
    Selbst wenn mit einer Klage nicht nur das Ziel verfolgt wird, die Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld zu beseitigen, sondern (letztendlich) die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs, so wird die isolierte Anfechtungsklage diesem Anliegen selbst dann nicht gerecht, wenn man bei Sperrzeitbescheiden als Verfügungssatz - neben der Entscheidung über die Minderung der Anspruchsdauer - die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit ansähe (Urteil des BSG vom 29.04.1998, Az.: B 7 AL 56/97 R).

    Damit handelt es sich beim "Sperrzeitbescheid" letztlich um einen deklaratorischen Verfügungssatz in der Form der Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit als Bestandteil eines mit dem Bewilligungsbescheid einheitlichen Bescheids (Urteile des BSG vom 18.08.2005, Az.: B 7a/7 AL 94/04 R und vom 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R unter Abgehen von der Entscheidung vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R).

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06
    Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl. Urteile des BSG vom 24.09.2008, Az.: B 12 KR 22/07 R und vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R, info also 2003, 77, und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06
    Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl. Urteile des BSG vom 24.09.2008, Az.: B 12 KR 22/07 R und vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R, info also 2003, 77, und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).
  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 106/89

    Sperrzeit bei ordentlicher Kündigung

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06
    Denn die Tatsache, ob der Arbeitslose die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat und dies von ihm zu verantworten ist, ist nach dem zum tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit führenden Geschehensablauf zu beurteilen (Urteil des BSG vom 25.04.1990, Az. :7 RAr 106/89).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2009 - L 8 AL 340/06
    Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl. Urteile des BSG vom 24.09.2008, Az.: B 12 KR 22/07 R und vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R, info also 2003, 77, und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Lösung des unbefristeten

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitnehmerkündigung - Verletzung der

  • BSG, 25.03.1987 - 7 RAr 95/85

    Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Leistungsantrages - Ein Bescheid in

  • BSG, 22.04.1955 - GS 1/55

    Unterzeichnung eines Urteils allein durch die Berufsrichter - Notwendigkeit der

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

  • BSG, 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Anschluß aus einer Bildungsmaßnahme

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Erlöschen wegen Eintritt einer Sperrzeit -

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Entlassungsentschädigung - tariflicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 236/13

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung;

    Gleichwohl steht es dem Kläger in der hier bestehenden Konstellation im Rahmen seiner Herrschaft über den Streitgegenstand frei, nicht (nur) ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren gerichtet auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend zu machen und gegen den Sperrzeitbescheid zusammen mit dem Ablehnungsbescheid zu klagen, sondern sich isoliert gegen den Sperrzeitbescheid zu wenden (so unter Verweis auf die Dispositionsmaxime wohl ebenfalls: Bayrisches LSG, Urteil vom 23.07.2009, Az. L 8 AL 340/06, juris. Rn. 21) und den Ablehnungsbescheid in einem gesonderten Verfahren gerichtlich anzugreifen.
  • SG Nürnberg, 31.10.2023 - S 6 AL 106/22
    Denn ein Vergleich des Inhalts, dass sich die Parteien nach zunächst erfolgter arbeitgeberseitiger außerordentlicher Kündigung darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis erst durch eine ordentliche Arbeitgeberkündigung beendet worden ist (s. Nr. 1 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs v. 13.04.2021), bedeutet eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitslosen im Sinne des Sperrzeitrechts (BSG, U. v. 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R; BayLSG, U. v. 23.07.2009 - L 8 AL 340/06).
  • SG Karlsruhe, 17.06.2010 - S 13 AL 3975/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges

    Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. dazu wegen der Einheit des Sperrzeit- und des Bewilligungsbescheids das Urteil des Bay. LSG vom 23.07.2009, L 8 AL 340/06) zulässig und begründet.
  • SG Nürnberg, 27.10.2023 - S 6 AL 106/22

    Arbeitsgerichtsverfahren, Vertragswidriges Verhalten, Arbeitsgerichtlicher

    Denn ein Vergleich des Inhalts, dass sich die Parteien nach zunächst erfolgter arbeitgeberseitiger außerordentlicher Kündigung darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis erst durch eine ordentliche Arbeitgeberkündigung beendet worden ist (s. Nr. 1 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs v. 13.04.2021), bedeutet eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitslosen im Sinne des Sperrzeitrechts (BSG, U. v. 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R; BayLSG, U. v. 23.07.2009 - L 8 AL 340/06).
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