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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07 (https://dejure.org/2007,4238)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.12.2007 - L 8 R 187/07 (https://dejure.org/2007,4238)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - L 8 R 187/07 (https://dejure.org/2007,4238)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Altersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) wegen einer Tätigkeit in einem Zwangslager; Existenz eines Ghettos in Starachowice im streitbefangenen Zeitraum durch Vorhandensein eines geschlossenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 8 R 244/05

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 06.06.2007- L 8 R 54/05 - Revision anhängig unter B 13 R 85/07 R ; vom 20.06.2007 - L 8 R 244/05 - Revision anhängig unter B 13 R 115/07 R, sowie vom 04.07.2007 - L 8 R 74/05 - rechtskräftig), folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), ohne dass das ZRBG eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen würde (ebenso 13. Senat des BSG Urteil v. 26.07.2007, B 13 R 28/06 R).

    Dabei ist auch hier keine vollkommen identische Wortwahl festzustellen, die sonst uU Anlass zu tatrichterlicher Skepsis wäre (dazu schon Senatsurteil L 8 R 244/05 am angegebenen Ort).

    Stellt man diese auf Artikel 43 der Haageer Landkriegsordnung fußenden völkerrechtlichen Bedenken dahin und geht - wie der erkennende Senat in seinen zitierten Urteilen L 8 R 54/05, L 8 R 244/05 sowie L 8 R 74/05 - für die Anwendung des ZRBG zumindest innerstaatlich von einer durch Artikel 3 Absatz 1 GG gebotenen und vom Gesetzgeber des ZRBG gewollten Gleichbehandlung aller heute überlebenden jüdischen Ghettobewohner in der Rentenversicherung aus (wofür sich der erkennende Senat nach wie vor nicht nur auf die Materialien zum ZRBG bezieht, sondern auch durch die Redebeiträge der Regierungsfraktionen in der jüngsten Debatte des Deutschen Bundestages zum ZRBG am 16.11.2007 bestätigt sieht) so gilt nach der auf § 1227 RVO gestützten Ghetto-Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG Folgendes:.

    Soweit die Beklagte schließlich meint, aus den Urteilen des erkennenden Senats (L 8 R 54/05 und L 8 R 74/05 sowie L 8 R 244/05) ableiten zu können, dass für den ZRBG-Anspruch zu fordern sei, dass die Betroffenen von ihrem Entgelt auch weitere Personen (mit-) versorgen konnten, so verkennt sie das vom Senat auf Basis der Ghettorechtsprechung des BSG entwickelte Hilfskriterium bei Beweisnot.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - L 8 R 74/05

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 06.06.2007- L 8 R 54/05 - Revision anhängig unter B 13 R 85/07 R ; vom 20.06.2007 - L 8 R 244/05 - Revision anhängig unter B 13 R 115/07 R, sowie vom 04.07.2007 - L 8 R 74/05 - rechtskräftig), folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), ohne dass das ZRBG eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen würde (ebenso 13. Senat des BSG Urteil v. 26.07.2007, B 13 R 28/06 R).

    Stellt man diese auf Artikel 43 der Haageer Landkriegsordnung fußenden völkerrechtlichen Bedenken dahin und geht - wie der erkennende Senat in seinen zitierten Urteilen L 8 R 54/05, L 8 R 244/05 sowie L 8 R 74/05 - für die Anwendung des ZRBG zumindest innerstaatlich von einer durch Artikel 3 Absatz 1 GG gebotenen und vom Gesetzgeber des ZRBG gewollten Gleichbehandlung aller heute überlebenden jüdischen Ghettobewohner in der Rentenversicherung aus (wofür sich der erkennende Senat nach wie vor nicht nur auf die Materialien zum ZRBG bezieht, sondern auch durch die Redebeiträge der Regierungsfraktionen in der jüngsten Debatte des Deutschen Bundestages zum ZRBG am 16.11.2007 bestätigt sieht) so gilt nach der auf § 1227 RVO gestützten Ghetto-Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG Folgendes:.

    Soweit die Beklagte schließlich meint, aus den Urteilen des erkennenden Senats (L 8 R 54/05 und L 8 R 74/05 sowie L 8 R 244/05) ableiten zu können, dass für den ZRBG-Anspruch zu fordern sei, dass die Betroffenen von ihrem Entgelt auch weitere Personen (mit-) versorgen konnten, so verkennt sie das vom Senat auf Basis der Ghettorechtsprechung des BSG entwickelte Hilfskriterium bei Beweisnot.

    Ergibt sich - wie hier - aufgrund der Beweisaufnahme ein klares Bild über die in Bar bzw. in Natur für die Beschäftigung im Ghetto als Entgelt gewährte Gegenleistung, so ist für das Beweisnot-Kriterium kein Platz (so vom Senat insbesondere im Fall L 8 R 74/05 bereits rechtskräftig entschieden).

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R

    Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
    Die Bezeichnung der Arbeit als "Zwangsarbeit", insbesondere im Entschädigungsverfahren, reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus, das Merkmal des eigenen Willensenschlusses zu verneinen (vergleiche BSG, 13. Senat Urteil vom 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R -).

    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des 13. Senats vom 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R -).

    Nach der oben genannten Rechtssprechung des BSG kann dies kein Argument für Zwangsarbeit sein, weil die Sphären Beschäftigung und Lebensbereich, also hier Hermann-Göring-Werke einerseits und Ghetto Starachowice-Wierzbnik andererseits rechtlich strikt voneinander zu trennen sind (so schon die Ausgangsurteile für das ZRGB vom 18.06.1997 - 5 RJ 66/95 und 5 RJ 68/95 -, sowie Urteil des 13. Senat vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2007 - L 8 R 54/05

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 06.06.2007- L 8 R 54/05 - Revision anhängig unter B 13 R 85/07 R ; vom 20.06.2007 - L 8 R 244/05 - Revision anhängig unter B 13 R 115/07 R, sowie vom 04.07.2007 - L 8 R 74/05 - rechtskräftig), folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), ohne dass das ZRBG eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen würde (ebenso 13. Senat des BSG Urteil v. 26.07.2007, B 13 R 28/06 R).

    Stellt man diese auf Artikel 43 der Haageer Landkriegsordnung fußenden völkerrechtlichen Bedenken dahin und geht - wie der erkennende Senat in seinen zitierten Urteilen L 8 R 54/05, L 8 R 244/05 sowie L 8 R 74/05 - für die Anwendung des ZRBG zumindest innerstaatlich von einer durch Artikel 3 Absatz 1 GG gebotenen und vom Gesetzgeber des ZRBG gewollten Gleichbehandlung aller heute überlebenden jüdischen Ghettobewohner in der Rentenversicherung aus (wofür sich der erkennende Senat nach wie vor nicht nur auf die Materialien zum ZRBG bezieht, sondern auch durch die Redebeiträge der Regierungsfraktionen in der jüngsten Debatte des Deutschen Bundestages zum ZRBG am 16.11.2007 bestätigt sieht) so gilt nach der auf § 1227 RVO gestützten Ghetto-Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG Folgendes:.

    Soweit die Beklagte schließlich meint, aus den Urteilen des erkennenden Senats (L 8 R 54/05 und L 8 R 74/05 sowie L 8 R 244/05) ableiten zu können, dass für den ZRBG-Anspruch zu fordern sei, dass die Betroffenen von ihrem Entgelt auch weitere Personen (mit-) versorgen konnten, so verkennt sie das vom Senat auf Basis der Ghettorechtsprechung des BSG entwickelte Hilfskriterium bei Beweisnot.

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 75/98 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
    Selbst existenzielle Not (z.B. die Angst vor dem Verhungern oder vor Deportation in ein Vernichtungslager) als Beweggrund steht der Annahme einer freiwilligen Arbeitsaufnahme danach nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 75/98 R-; BSG, Urteil vom 18.06.1997 - 5 RJ 20/96 -).

    Von einer "Äquivalenz" oder "Angemessenheit" von Leistung und Gegenleistung darf die Feststellung der Entgeltlichkeit entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Beklagten nach der eindeutigen Rechtsprechung des BSG (bzw. schon des RVA) nicht abhängig gemacht werden (stellvertretend: BSG, Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 75/98 R -).

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 20/96

    Anspruch auf Gewährung eines höheren Altersruhegeldes - Anrechnung von nicht in

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
    Selbst existenzielle Not (z.B. die Angst vor dem Verhungern oder vor Deportation in ein Vernichtungslager) als Beweggrund steht der Annahme einer freiwilligen Arbeitsaufnahme danach nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 75/98 R-; BSG, Urteil vom 18.06.1997 - 5 RJ 20/96 -).

    Für einen eigenen Willensentschluss und gegen Zwangsarbeit spricht nach Auffassung des 5. Senats des BSG insbesondere der Umstand, wenn es in einem bestimmten zeitlichen und örtlichen Bezugsrahmen vergleichbare Personen gegeben hat, die nicht gearbeitet haben (BSG, Urteil vom 18.06.1997- 5 RJ 20/96 - zur Arbeits- (russisch: "Trud-") Armee in der UdSSR unter Stalin).

  • BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
    Zudem komme es nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG vom 07.10.2004 - 13 RJ 59/03 R - auf eine Mindesthöhe des Entgelts an, um überhaupt eine Versicherungspflicht begründen zu können.

    Soweit der 13. Senat des BSG dann bezogen auf das ZRBG durch sein Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - ausgeführt hat, bei Gewährung von Lebensmitteln sei zu prüfen, ob sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch oder nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung gegeben wurden und gute Verpflegung allein genüge hierfür nicht, hat er die geschilderten Kriterien lediglich aufgegriffen, ohne sie einzuschränken oder auszuweiten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 165/06

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
    Dazu bezieht sich die Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW vom 7. Mai 2007 - L 3 R 165/06 -).

    Auch hat der 3. Senat des LSG NRW in seinem von der Beklagten genannten (aber insoweit nicht vollständig zitierten) späteren Urteil vom 7. Mai 2007- L 3 R 165/06 - ausdrücklich festgestellt, dass die bloße Verwendung des Begriffs der "Zwangsarbeit" in BEG-Akten eben nicht ausreicht, sondern durch konkrete Tatsachen ausgefüllt werden muss.

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
    Nach der oben genannten Rechtssprechung des BSG kann dies kein Argument für Zwangsarbeit sein, weil die Sphären Beschäftigung und Lebensbereich, also hier Hermann-Göring-Werke einerseits und Ghetto Starachowice-Wierzbnik andererseits rechtlich strikt voneinander zu trennen sind (so schon die Ausgangsurteile für das ZRGB vom 18.06.1997 - 5 RJ 66/95 und 5 RJ 68/95 -, sowie Urteil des 13. Senat vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R -).
  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 68/95

    Anspruch auf Altersruhegeld unter Berücksichtigung von im Ghetto Lodz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
    Nach der oben genannten Rechtssprechung des BSG kann dies kein Argument für Zwangsarbeit sein, weil die Sphären Beschäftigung und Lebensbereich, also hier Hermann-Göring-Werke einerseits und Ghetto Starachowice-Wierzbnik andererseits rechtlich strikt voneinander zu trennen sind (so schon die Ausgangsurteile für das ZRGB vom 18.06.1997 - 5 RJ 66/95 und 5 RJ 68/95 -, sowie Urteil des 13. Senat vom 23.8.2001 - B 13 RJ 59/00 R -).
  • BSG, 17.03.1993 - 8 RKnU 1/91

    2. Weltkrieg - UdSSR - Zwangsumsiedlung - Stalindekret - Freies Arbeitsverhältnis

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 28/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2006 - L 13 RJ 112/04

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2006 - L 14 R 41/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2013 - L 14 R 695/12
    Beschäftigung in diesem Sinne meint - wie der Beschäftigungsbegriff im übrigen Sozialversicherungsrecht auch - jede nicht selbständige Arbeit (LSG NRW, Urteil vom 12.12.2007, L 8 R 187/07, veröffentlicht unter www.juris.de).

    Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Arbeit sind eine von Weisungen eines anderen hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer, Inhalt oder Gestaltung abhängige Tätigkeit sowie eine gewisse funktionale Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens oder Weisungsgebers, wobei die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich sind (LSG NRW, Urteil vom 12.12.2007, L 8 R 187/07, a.a.O.).

    So ist im Hinblick auf die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit jedenfalls elf- und zwölfjähriger Kinder, die in diesem Alter unter den extremen Verhältnissen des Ghettos bereits denselben Bedingungen wie Erwachsene unterlagen, ein freier Willensentschluss zur Aufnahme und Ausübung einer bestimmten Arbeit in der Rechtsprechung bejaht worden, wenn es sich der Art nach um solche Verrichtungen handelte, die Kinder körperlich zu leisten im Stande sind und die insofern als typische Kinderarbeit angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 3; LSG NRW, Urteil vom 12.12.2007, L 8 R 187/07, a.a.O.; nachgehend BSG, Urteil vom 2.6.2009, B 13 R 139/08 R, a.a.O.; LSG NRW, Urteil vom 28.1.2008, L 8 RJ 139/04, veröffentlicht unter www.juris.de).

    Allerdings ist bei besonders jungen Ghettobewohnern zu prüfen, ob die gesamten Umstände des Einzelfalls (z.B. nach der Art der angegebenen Arbeit an sich, nach den dafür erforderlichen Anforderungen an die individuelle Körperkraft, nach den dafür erforderlichen Anforderungen an die kognitiv-intellektuellen Fähigkeiten und an das Ausdauer- und Konzentrationsvermögen sowie nach den sonstigen Rahmenbedingungen, unter denen die angegebenen Verrichtungen erfolgten) noch für einen eigenen Willensentschluss im Sinne einer freien Willensentscheidung zur Aufnahme einer Beschäftigung sprechen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 12.12.2007, L 8 R 187/07, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - L 8 R 296/06

    Rentenversicherung

    Unerheblich sind die zur Aufnahme der Arbeit führenden Beweggründe und sonstigen Lebensumstände im Ghetto (vgl. Urteil des Senats des BSG vom 12.12.2007 - L 8 R 187/07 -).

    Allein, dass in der Entschädigungsakte von " Zwangsarbeit" die Rede ist, lässt noch keine andere Schlussfolgerung zu, wie der erkennende Senat im oben genannten Urteil L 8 R 187/07 vom 12.12.2007 mit näherer Begründung dargelegt hat.

    Auch insoweit verweist der erkennende Senat zur näheren Herleitung dieser Grenze auf das bereits zitierte Senatsurteil L 8 R 187/07 vom 12.12.2007, das unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - L 8 R 264/07

    Rentenversicherung

    Dass es für das ZRBG keine Altergrenze wegen "Kinderarbeit" gibt, hat der erkennende Senat bereits entschieden (so z. B. im oben genannten Urteil vom 12.12.2007 - L 8 R 187/07 -).

    Dabei wird das SG für seine abschließende Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass die von ihm für erforderlich gehaltene "Angemessenheit" von Arbeitsleistung und Entgelt in dieser Form, soweit ersichtlich, von keinem der Rentensenate des BSG oder eines LSG und keinem deutschen Rentenversicherungsträger vertreten wird und daher zumindest auf Basis der bislang vom SG zitierten Belege nicht haltbar ist (näher zum Stand der Rechtsprechung hierzu Senatsurteil vom 12.12.2007 - L 8 R 187/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).

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