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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2012 - L 8 SO 305/12 B ER   

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https://dejure.org/2012,126914
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2012 - L 8 SO 305/12 B ER (https://dejure.org/2012,126914)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.09.2012 - L 8 SO 305/12 B ER (https://dejure.org/2012,126914)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. September 2012 - L 8 SO 305/12 B ER (https://dejure.org/2012,126914)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2012 - L 8 SO 305/12
    Dabei kann das Gericht seine Entscheidung grundsätzlich sowohl auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch auf eine Folgenabwägung stützen, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtsfragen im Eilverfahren nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 1 BvR 569/05 Breithaupt 2005, S 803 ff).
  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2012 - L 8 SO 305/12
    Auch bei Mietverhältnissen unter Verwandten gilt grundsätzlich nichts anderes (vgl. zu allem: Urteil des BSG vom 7. Mai 2009 B 14 AS 31/07 R ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 11 AS 261/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Ob bei Zweifeln am Vorliegen eines rechtsverbindlichen bzw. tatsächlich gelebten Mietverhältnisses (insbesondere unter Verwandten) strengere Voraussetzungen an den Anordnungsgrund zu stellen sind (vgl. hierzu etwa: Beschluss des 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2009, a.a.O.; ähnlich für das Sozialhilferecht: 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. September 2012 - L 8 SO 305/12 B ER), kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.06.2013 - L 8 SO 195/13
    Der Senat hatte den Antragsgegner bereits mit Beschluss vom 26. September 2012 in dem Verfahren L 8 SO 305/12 B ER vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 28. Februar 2013, 1ängstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 6. Juni 2012, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 299, 00 EUR monatlich zu zahlen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2012 - L 8 SO 318/12
    In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren L 8 SO 305/12 B ER, welches diesem Prozesskostenhilfeverfahren zu Grunde liegt, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten hat.
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