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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2008 - L 9 AL 157/06   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2008 - L 9 AL 157/06 (https://dejure.org/2008,21715)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.06.2008 - L 9 AL 157/06 (https://dejure.org/2008,21715)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - L 9 AL 157/06 (https://dejure.org/2008,21715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Rückforderung von Arbeitslosenhilfe aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens des Leistungsempfängers; Beginn der Verjährungsfrist bei einer Aufhebungsentscheidung oder Rücknahmeentscheidung beruhend auf dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit; Pflicht zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 03.03.2006 - L 1 AL 197/05

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Bösgläubigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2008 - L 9 AL 157/06
    Das LSG Rheinland-Pfalz habe entschieden (Urt. v. 03.03.2006, Az. L 1 AL 197/05), dass die Jahresfrist bereits vor der Anhörung beginne, wenn die Behörde mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel sichere Kenntnis über die Bösgläubigkeit des Betroffenen habe.

    Anders als der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 03.03.2006, Az. L 1 AL 197/05) vorträgt, liegen auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigten, bei objektiver Betrachtung eine sichere Kenntnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen.

  • BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - Wegfall des Begriffsmerkmals der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2008 - L 9 AL 157/06
    Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (std. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 24.04.1997, Az. 11 RAr 89/96, Rn. 21; zuletzt wohl Urteil vom 28.08.2007, B7/7a AL 10/06 R = info also 2008, 29f.).

    Die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten und zur Kenntnis genommenen Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand begründet im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst war, dass der Begünstigte seinen Inhalt unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall ohne weiteres erkennen konnte (BSG, Urt. v. 24.04.1997, Az. 11 RAr 89/96, Rn. 23).

  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 38/01 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2008 - L 9 AL 157/06
    Vielmehr ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Ausgangsbescheides maßgeblich (BSG, Urt. v. 15.08.2002, Az. B 7 AL 38/01 R).
  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96

    Bedeutung der Umstellungsfähigkeit und der tariflichen Eingruppierung bei der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2008 - L 9 AL 157/06
    Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, es sei denn, deren sichere Kenntnis liegt bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor (BSG a.a.O, BSG, Urt. v. 08.02.1996, Az. 13 RJ 35/96).
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2008 - L 9 AL 157/06
    Ein solch maßgebliches Ereignis ist die Änderung der Lohnsteuerklasse, weil sie Auswirkungen auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe hat und in ihren Auswirkungen auf die Höhe der Leistung zumindest einer Prüfung durch die Beklagte zugänglich gemacht werden muss (vgl. zum "Pflichtwidrigkeitszusammenhang" BSG, Urteil vom 09.02.2006, B 7a AL 58/05 R = SGB 2006, 307).
  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R

    Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei der teilweise Rücknahme von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2008 - L 9 AL 157/06
    Bei einer Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung, die sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. der Kenntnis der Rechtswidrigkeit stützt, beginnt die Jahresfrist nämlich erst dann zu laufen, wenn die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass der Kläger die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BSG v. 27.07.2000, Az. B 7 AL 88/99 R).
  • SG Duisburg, 29.05.2020 - S 49 AS 3304/16
    Von einer fristauslösenden Tatsachenkenntnis i.S.d. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist auszugehen, sobald mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Aufhebungsentscheidung notwendiger Tatsachen - i.S.e. positiven Kenntnis - besteht (BSG, Urt. v. 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R, juris, Rn. 23; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.06.2008 - L 9 AL 157/06, juris, Rn. 34 m.w.N.; Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 48 SGB X, Rn. 125).
  • SG Düsseldorf, 20.03.2023 - S 18 AS 1781/17
    Das BSG lässt es insofern ausreichen, dass einem Arbeitslosen ein Heftchen "Merkblatt für Arbeitslose" ausgehändigt worden ist, er den Empfang durch seine Unterschrift quittiert hat und in diesem Merkblatt ein entsprechender Hinweis zu finden ist, der so abgefasst ist, dass der Begünstigte seinen Inhalt unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall ohne weiteres erkennen kann (BSG, Urteil v. 24.04.1997 - 11 RAr 89/96; BSG, Urteil v. 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 45, LSG NRW, Urteil v. 05.06.2008 - L 9 AL 157/06).

    Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht (BSG, Urteil v. 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 42; BSG, Urteil v. 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R; LSG NRW, Urteil v. 05.06.2008 - L 9 AL 157/06; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 3.03.2006 - L 1 AL 197/05; vgl. zur Problematik der Kenntnis hinsichtlich Ermessensgesichtspunkten Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 45 SGB X Nr. 82).

    Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, es sei denn, deren sichere Kenntnis liegt bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor (BSG, Urteil v. 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 42; BSG, Urteil v. 25.01.1994 - 7 RaR 14/93 - BSGE 74, 20; LSG NRW, Urteil v. 05.06.2008 - L 9 AL 157/06).

    Da die Rechtsprechung regelmäßig eine Anhörung vor Erlass eines Aufhebungsbescheids nach § 45 SGB X verlangt, um die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands aufzuklären (vgl. Rn. 91), beginnt die Jahresfrist regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen (BSG, Urteil v. 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 42; BSG v. 08.02.1996 - 13 RJ 35/94 - SGb 1997, 177 ; LSG NRW, Urteil v. 5.06.2008 - L 9 AL 157/06 ), es sei denn, die Behörde verfügt mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel bereits zuvor über hinreichend sichere Kenntnis der Bösgläubigkeit (SG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 3.03.2006 - L 1 AL 197/05; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.01.2017 - L 4 AS 652/14).

    Das gilt auch, wenn Absendung oder Zugang des Anhörungsschreibens beim Betroffenen nicht nachweisbar ist und die Behörde aber vom Zugang ausging, denn auch in diesem Fall geht die Behörde aus ihrer Sicht davon aus, dass keine besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (LSG NRW, Urteil v. 5.06.2008 - L 9 AL 157/06).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.04.2011 - L 6 AS 45/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Die Jahresfrist beginnt daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R - aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung unter Geltung des § 330 Abs. 3 SGB III; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. März 2004 - L 2 AL 182/03 - und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2008 - L 9 AL 157/06 -, jeweils m. w. N., zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 24.06.2020 - L 13 R 399/19

    Rentenversicherung: Bewertung der Rentenanwartschaften bei Quasi-Splitting vor

    Diese zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis dient der Rechtssicherheit (LSG Nordrhein-Westfalen v. 05.06.2008 - L 9 AL 157/06 - juris Rn. 35; Rieker, NZS 2015, 656).

    Da die Rechtsprechung regelmäßig eine Anhörung vor Erlass eines Aufhebungsbescheids nach § 45 SGB X verlangt, um die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands aufzuklären, beginnt die Jahresfrist regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen (BSG v. 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 42; BSG v. 08.02.1996 - 13 RJ 35/94 - SGb 1997, 177 mit Anmerkung Frohn, S. 180; LSG NordrheinWestfalen v. 05.06.2008 - L 9 AL 157/06 - juris Rn. 36).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 61/19

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Beendigung des

    Insbesondere wenn es auf subjektive Umstände wie - so auch hier - die Bösgläubigkeit ankommt, kann die Jahresfrist regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R - juris Rn. 24, und Urteil vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 35/94 -, juris Rn. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2008 - L 9 AL 157/06 -, juris Rn. 35; Merten, in Hauck/Noftz, SGB X, 04/18, § 45 Rn. 152; Padé, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 45 [Stand: 16.11.2020] Rn. 112).
  • SG Dortmund, 24.07.2020 - S 33 AS 1109/17
    Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2000, B 7 AL 88/99 R - juris; BSG, Urteil vom 26.07.2016, B 4 AS 47/15 R - juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2008, L 9 AL 157/06 - juris Rn. 34; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2006, L 1 AL 197/05 - juris).
  • SG Hannover, 07.06.2019 - S 48 AS 3665/17
    Da bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, darf die Behörde regelmäßig nicht allein auf den Akteninhalt abstellen, sondern muss vielmehr eine Anhörung durchführen, um sich davon zu überzeugen, dass sie bei der Entscheidung keine, nur dem Betroffenen bekannten Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt (BSG v. 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R; LSG Nordrhein-Westfalen v. 05.06.2008 - L 9 AL 157/06 - juris Rn. 35).
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