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   LSG Hessen, 07.11.2005 - L 9 AS 66/05 ER   

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https://dejure.org/2005,5766
LSG Hessen, 07.11.2005 - L 9 AS 66/05 ER (https://dejure.org/2005,5766)
LSG Hessen, Entscheidung vom 07.11.2005 - L 9 AS 66/05 ER (https://dejure.org/2005,5766)
LSG Hessen, Entscheidung vom 07. November 2005 - L 9 AS 66/05 ER (https://dejure.org/2005,5766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 3 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    ALG II: Ablehnung von 1,38 € keine Notlage

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    ALG II: Ablehnung von 1,38 € keine Notlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Hessen, 05.09.2007 - L 6 AS 145/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Heizkosten -

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.11.2005, Az. L 9 AS 66/05; Conradis, SGB II, Lehr-und Praxiskommentar, Anhang Verfahren Rdnr. 119).
  • LSG Hessen, 29.01.2008 - L 9 AS 421/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Mietkaution - keine Aufrechnung der

    Denn der hier in Rede stehende Betrag von 25 EUR monatlich pro Person ist zur Überzeugung des Senats kein Bagatellbetrag mehr, bei dem der Anordnungsgrund ohne weiteres zu verneinen ist und dem Hilfesuchenden das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zugemutet werden kann (anders für einen Betrag von 1, 38 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 7. November 2005 - L 9 AS 66/05 - für einen Betrag von 5, 60 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 19. September 2007 - L 9 B 153/06 AS - für einen Betrag von 6, 95 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 4. April 2006 - L 9 AS 17/06 ER - für 8, 10 EUR monatlich: Beschluss des Senats vom 2. Januar 2008 - L 9 AS 395/07 ER -).
  • LSG Hessen, 27.03.2009 - L 6 AS 340/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Zuschusses gem § 22 Abs 7 S 1

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. November 2005, Az. L 9 AS 66/05; Conradis, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, Anhang Verfahren Rdnr. 119).
  • LSG Hessen, 06.07.2009 - L 6 AS 72/09

    Beweislastverteilung beim rechtzeitigen Zugang eines Verwaltungsaktes

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. November 2005, Az. L 9 AS 66/05 ER; Conradis, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, Anhang Verfahren Rdnr. 119).
  • LSG Hessen, 15.12.2009 - L 6 AS 368/09

    Übernahme von Kosten der privaten Krankenversicherung durch den Leistungsträger

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. November 2005, Az. L 9 AS 66/05; Conradis, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, Anhang Verfahren Rdnr. 119).
  • SG Wiesbaden, 23.08.2007 - S 14 SO 90/07

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Regelsatzhöhe

    Im Eilverfahren stellt ein Leistungsbetrag von 2, 00 Euro eine geringfügige und also nicht entscheidungserhebliche Größe dar (vgl. zum Anordnungsgrund bei streitbefangenen 1, 38 Euro: Hessisches Landessozialgericht vom 07.11.2005 - L 9 AS 66/05 ER).
  • SG Stuttgart, 09.11.2009 - S 24 AS 5684/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz -

    LSG Sachs.-Anh., Beschl. v. 30.03.2009 - L 5 B 121/08 AS ER, juris; Hess. LSG, Beschl. v. 02.01.2008 - L 9 AS 395/07 ER: Betrag von 8, 10 Euro monatlich; Beschl. v. 19.09.2007 - L 9 B 153/06 AS: Betrag von 5, 60 Euro monatlich; Beschl. v. 04.04.2006 - L 9 AS 17/06 ER, juris: Betrag von monatlich 6, 95 Euro; Beschl. v. 07.11.2005 - L 9 AS 66/05: Betrag von 1, 38 Euro monatlich.
  • SG Lüneburg, 05.06.2009 - S 75 AS 725/09
    Vgl. dazu den Beschluss des Hess. LSG v. 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER -: "Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 7. November 2005, Az. L 9 AS 66/05; Conradis, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, Anhang Verfahren Rdnr. 119).
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