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   LSG Thüringen, 07.05.2009 - L 9 AS 763/08 ER   

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https://dejure.org/2009,19603
LSG Thüringen, 07.05.2009 - L 9 AS 763/08 ER (https://dejure.org/2009,19603)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 07.05.2009 - L 9 AS 763/08 ER (https://dejure.org/2009,19603)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - L 9 AS 763/08 ER (https://dejure.org/2009,19603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Pensionsinhabers auf Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit bei einem Pensionsinhaber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Arbeitslosengeld II -

    Auszug aus LSG Thüringen, 07.05.2009 - L 9 AS 763/08
    Die Bedeutung dieses Bescheides - der nach § 96 bzw. § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht Gegenstand des Rechtstreites geworden ist - erschöpft sich darin, dass sich der Ausgangsbescheid vom 3. April 2008 für die vom Folgebescheid erfasste Zeit ab 1. September 2008 erledigt hat (vgl.§ 39 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 2008 - Az.: B 11 b AS 45/06 R, nach juris).
  • LSG Thüringen, 17.01.2008 - L 9 AS 1049/07

    Bewilligung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch

    Auszug aus LSG Thüringen, 07.05.2009 - L 9 AS 763/08
    Dasselbe kann gelten, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, mithin die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Zukunft fortwirkt und daher eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2008 - Az.: L 9 AS 1049/07 ER und vom 17. November 2008 - Az.: L 9 AS 865/08 ER sowie Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Az.: L 28 B 1040/07 AS ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - L 28 B 1040/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweilige Anordnung - Leistungen für die

    Auszug aus LSG Thüringen, 07.05.2009 - L 9 AS 763/08
    Dasselbe kann gelten, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, mithin die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Zukunft fortwirkt und daher eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2008 - Az.: L 9 AS 1049/07 ER und vom 17. November 2008 - Az.: L 9 AS 865/08 ER sowie Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Az.: L 28 B 1040/07 AS ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2020 - L 3 AS 4073/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B; so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.10.2008 - L 8 B 301/08; LSG Thüringen, Beschluss vom 07.05.2009 - L 9 AS 763/08 ER; alle in juris; Keller a.a.O., Rn. 35b), denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R und vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R, alle in juris) wird in einem Klageverfahren ein Bescheid, mit dem im Rahmen der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der seit 01.08.2016 gültigen Fassung) Leistungen nach dem SGB II für jeweils ein Jahr bewilligt wurden, alleiniger Streitgegenstand und ein Bescheid über einen nachfolgenden Zeitraum wird nicht analog § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.
  • LSG Sachsen, 28.03.2022 - L 6 AS 86/22
    Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (so auch Bayerisches Landessozialgericht; Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2008, L 8 B 301/08 ; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, L 9 AS 763/08 ER ; alle veröffentlicht in Juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 315 f m.w.N.).
  • SG Landshut, 22.06.2018 - S 11 AY 120/18

    Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung von Asylbewerberleistungen

    Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist in Bezug auf den vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Gericht liegenden Zeitraum (vorliegend vor dem 25.05.2018) ausgeschlossen (vgl. etwa Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 07. Mai 2009 - L 9 AS 763/08 ER -), weil Grundleistungen nach § 3 AsylbLG im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - L 13 AS 2976/12

    Einstweiliger Rechtsschutz - Streitgegenstand - Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (so auch Bayerisches Landessozialgericht; Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2008, L 8 B 301/08; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, L 9 AS 763/08 ER; alle veröffentlicht in Juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 315 f m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 7 AY 335/23

    Beschränkung der Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG bei ersichtlicher

    Dabei ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrunde liegt bzw. zugrunde liegen könnte (so auch Landessozialgericht [LSG] Bayern; Beschluss vom 16. Juli 2012 - L 11 AS 323/12 B ER - juris Rdnr. 10, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - L 8 B 301/08 - juris Rdnr. 16 f.; LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Mai 2009 - L 9 AS 763/08 ER - juris Rdnr. 17).
  • LSG Thüringen, 26.02.2014 - L 6 KR 107/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund -

    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein Nachholbedarf erkennbar ist (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 7. Mai 2009 - L 9 AS 763/08 ER), was hier nicht der Fall ist.
  • LSG Thüringen, 07.08.2014 - L 6 R 396/14

    Einstellung der Rentenzahlung - einstweilige Anordnung - Geldleistungen für die

    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein Nachholbedarf erkennbar ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 7. Mai 2009 - L 9 AS 763/08 ER, nach juris Rn. 22), was hier nicht der Fall ist.
  • LSG Thüringen, 23.07.2014 - L 6 KR 591/14

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld - Ausschluss einer nachträglichen

    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein Nachholbedarf erkennbar ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 7. Mai 2009 - L 9 AS 763/08 ER, nach juris Rn. 22), was hier nicht der Fall ist.
  • SG Landshut, 15.02.2019 - S 11 AY 10/19

    Streit um Gewährung von Grundleistungen

    Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist in Bezug auf den vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Gericht liegenden Zeitraum (vorliegend vor dem 01.02.2019) ausgeschlossen (vgl. etwa Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 07. Mai 2009 - L 9 AS 763/08 ER -), weil die vorläufige Verpflichtung zu Leistungen nach § 3 AsylbLG im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.09.2013 - L 13 AS 3756/13
    Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (erkennender Senat mit Beschluss vom 10. September 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B - Juris unter Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht; Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2008, L 8 B 301/08; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, L 9 AS 763/08 ER; alle veröffentlicht in Juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 315 f m.w.N.).
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