Rechtsprechung
LSG Bayern, 27.01.2016 - L 12 KA 69/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung zum ärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums; Erfordernis einer wenigstens halbtägigen Beschäftigung; Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV; Direkter disziplinarrechtlicher Durchgriff auf den Leiter eines MVZ
- rewis.io
MVZ - Anforderungen an die ärztliche Leitung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestellung zum ärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums; Erfordernis einer wenigstens halbtägigen Beschäftigung; Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV; Direkter disziplinarrechtlicher Durchgriff auf den Leiter eines MVZ
- rechtsportal.de
SGB V § 95 Abs. 1 S. 3
Bestellung zum ärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums - rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 36 (Kurzinformation)
Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Medizinische Versorgungszentren (MVZ) | Wenigstens halbtägige Beschäftigung des ärztlichen Leiters
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 09.04.2014 - S 1 KA 2/14
- LSG Bayern, 27.01.2016 - L 12 KA 69/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R
Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte …
Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2016 - L 12 KA 69/14
Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.12.2013, B 6 KA 39/12 R ergebe sich, dass der ärztliche Leiter, der gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V in dem MVZ tätig sein müsse und der die Verantwortung für die Steuerung der ärztlichen Betriebsabläufe habe, als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung deren Satzungsgewalt unterworfen sein müsse.Diese Auffassung werde durch das zwischenzeitlich veröffentlichte Urteil des BSG vom 11.12.2013 (B 6 KA 39/12 R) bestätigt.
Auch die Entscheidung des BSG vom 11.12.2013, B 6 KA 39/12 R stehe einer ärztlichen Leiterstellung des Prof. Dr. K. nicht entgegen.
Aus alledem ergibt sich zusätzlich, neben der Notwendigkeit des Unterliegens des ärztlichen Leiters des MVZ unter die Satzungsgewalt der Beigeladenen zu 1), dass der ärztliche Leiter grundsätzlich eine halbe Stelle innehaben muss (…vgl. zum Ganzen Makoski/Krapohl, a. a. O. S. 705, 706;… ebenso Klöck, Das Medizinische Versorgungszentrum im GKV-Versorgungsstrukturgesetz NZS 2013, 368, 370, Gerlach in Krauskopf, Kommentar zum SGB V § 95 Rdz. 23;… Rehborn/Usege in Gesundheitsrecht, Nomos Kommentar 2015 § 95 Rdnr. 81 und BSG, Urteil vom 11.12.2013, B 6 KA 39/12 R Rdnr. 25).
- BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R
Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände …
Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2016 - L 12 KA 69/14
Der Zulassungsausschuss stelle im Hinblick auf das BSG-Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R fest, dass die Arbeitszeit des ärztlichen Leiters eines MVZ mindestens 20 Wochenstunden umfassen müsse.Dem Urteil des BSG (vom 14.12.2011, B 6 KA 33/10 R) sei nach verständiger Würdigung der Rechtslage sehr wohl zu entnehmen, dass der ärztliche Leiter mindestens für eine Halbtagstätigkeit zugelassen oder angestellt sein müsse.
Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.04.2014 nochmals vorgetragen, dass weder der Gesetzesbegründung zum Versorgungsstrukturgesetz noch dem Urteil des BSG vom 14.12.2011, B 6 KA 33/10 R sich entnehmen lasse, dass der ärztliche Leiter mindestens halbtags im MVZ tätig sein müsse.
Er hat die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2011, B 6 KA 33/10 R Rdnr. 18).
- SG Nürnberg, 09.04.2014 - S 1 KA 2/14
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten
Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2016 - L 12 KA 69/14
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Zulassungsausschusses bzw. des Beklagten sowie die Akte des Sozialgerichts Nürnberg S 1 KA 2/14 und des Bayerischen Landessozialgerichts L 12 KA 69/14 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
- SG München, 21.01.2021 - S 38 KA 165/19
Vertrags(zahn) arztangelegenheiten
Unstrittig ist mittlerweile, dass dem ärztlichen Leiter eines MVZ eine besondere Pflichtenstellung hinsichtlich des ordnungsgemäßen Ablaufs der vertragsärztlichen Versorgung im MVZ zukommt und er die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV hat (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010, Az L 7 KA 169/09 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016, Az L 11 KA 59/15 B ER; Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 27.01.2016, Az L 12 KA 69/14).Aufgrund dieser Zusammenhänge und, da ein ärztlicher Leiter entweder angestellter Arzt im MVZ oder Vertragsarzt ist, ist ein disziplinarrechtlicher Durchgriff auf ihn nicht nur zulässig, sondern auch notwendig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.01.2016, Az L 12 KA 69/14).