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   LSG Thüringen, 08.02.2000 - L 6 B 71/99 SF   

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https://dejure.org/2000,6489
LSG Thüringen, 08.02.2000 - L 6 B 71/99 SF (https://dejure.org/2000,6489)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08.02.2000 - L 6 B 71/99 SF (https://dejure.org/2000,6489)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - L 6 B 71/99 SF (https://dejure.org/2000,6489)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenbestimmung in Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.12.1999 - 6 B 47.99

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes - Unzureichende Sachaufklärung bei der

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.02.2000 - L 6 B 71/99
    Entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen existiert keine Beschwerdefrist, denn § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO verweist nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO , in dem für die Einlegung der Beschwerde bei einer Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren eine Zwei-Wochen-Frist genannt ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF und vom 19. November 1999 - Az.: L 6 B 47/99 SF; Hartmann, Kostengesetze, 28. Auflage 1999, § 128 BRAGO Rdnr. 48).

    Grundsätzlich können bessere wirtschaftliche Verhältnisse zwar zu einer höheren Vergütung und schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zu einer Ermäßigung der Gebühr führen (vgl. unter anderem Beschlüsse des erkennenden Senats in JurBüro 1999, 473; 26. April 1999 - Az.: L 6 B 17/98 SF; 2. Juli 1999 - Az.: L 6 B 11/99 SF; 19. November 1999 - Az.: L 6 B 47/99 SF).

  • BVerwG, 18.06.1999 - 6 B 44.99

    Verfahrenseinstellung nach Zurücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.02.2000 - L 6 B 71/99
    Entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen existiert keine Beschwerdefrist, denn § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO verweist nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO , in dem für die Einlegung der Beschwerde bei einer Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren eine Zwei-Wochen-Frist genannt ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF und vom 19. November 1999 - Az.: L 6 B 47/99 SF; Hartmann, Kostengesetze, 28. Auflage 1999, § 128 BRAGO Rdnr. 48).

    Relevant sind hierfür neben dem unmittelbaren Ziel der anwaltlichen Tätigkeit auch weitere Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder seine Stellung im öffentlichen Leben, sein Ansehen, seinen Namen und die rechtliche und tatsächliche Klärung für andere Fälle (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF; Madert in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 Rdnr. 11).

  • BVerwG, 06.02.1998 - 6 B 17.98

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.02.2000 - L 6 B 71/99
    Grundsätzlich können bessere wirtschaftliche Verhältnisse zwar zu einer höheren Vergütung und schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zu einer Ermäßigung der Gebühr führen (vgl. unter anderem Beschlüsse des erkennenden Senats in JurBüro 1999, 473; 26. April 1999 - Az.: L 6 B 17/98 SF; 2. Juli 1999 - Az.: L 6 B 11/99 SF; 19. November 1999 - Az.: L 6 B 47/99 SF).
  • BVerwG, 22.04.1999 - 6 B 11.99

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.02.2000 - L 6 B 71/99
    Grundsätzlich können bessere wirtschaftliche Verhältnisse zwar zu einer höheren Vergütung und schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zu einer Ermäßigung der Gebühr führen (vgl. unter anderem Beschlüsse des erkennenden Senats in JurBüro 1999, 473; 26. April 1999 - Az.: L 6 B 17/98 SF; 2. Juli 1999 - Az.: L 6 B 11/99 SF; 19. November 1999 - Az.: L 6 B 47/99 SF).
  • LSG Thüringen, 04.11.1999 - L 6 B 37/99
    Auszug aus LSG Thüringen, 08.02.2000 - L 6 B 71/99
    Zudem kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ein im Einzelfall besonders ins Gewicht fallendes Kriterium die relevanten übrigen Umstände kompensierend zurückdrängen (vgl. unter anderem Beschlüsse des erkennenden Senats in E-LSG B-139 und vom 4. November 1999 - Az.: L 6 B 37/99 SF).
  • LSG Thüringen, 20.04.1999 - L 6 B 38/98

    SGVerfahren - Rechtsanwaltsgebühr

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.02.2000 - L 6 B 71/99
    Grundsätzlich können bessere wirtschaftliche Verhältnisse zwar zu einer höheren Vergütung und schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zu einer Ermäßigung der Gebühr führen (vgl. unter anderem Beschlüsse des erkennenden Senats in JurBüro 1999, 473; 26. April 1999 - Az.: L 6 B 17/98 SF; 2. Juli 1999 - Az.: L 6 B 11/99 SF; 19. November 1999 - Az.: L 6 B 47/99 SF).
  • LSG Thüringen, 14.03.2001 - L 6 B 3/01
    Abweichungen bis zu 20 v.H. von der als billig erscheinenden Gebühr werden im Einzelfall im Allgemeinen noch als verbindlich angesehen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1999 - Az.: L 6 B 59/98 SF in E-LSG B-137 und vom 8. Februar 2000 - Az.: L 6 B 71/99 SF in E-LSG B-172; Madert in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 13. Auflage 1997, § 12 Rdnr. 9).

    Die Mittelgebühr wird in ausgesprochenen Normalfällen ohne Besonderheiten und ohne Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit und bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Klägers, für die regelmäßig drei volle Gebühren anfallen, erstattet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1999, a.a.O., und vom 8. Februar 2000, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., S. 738, 740; Hartmann, a.a.O., § 116 BRAGO Rdnr. 7).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 2000, a.a.O., 3. April 2000 - Az.: L 6 B 1/00 SF in E-LSG B-175 und vom 6. Oktober 2000 - Az.: L 6 B 47/00 SF), ist in Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung immer eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung anzunehmen, wenn durch sie das Einkommen in der Hauptsache bestritten wird; im Regelfall ist dann die Höchstgebühr angemessen.

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 8. Februar 2000, a.a.O.) nur möglich, wenn die Umstände vom "Normalfall" abweichen.

    Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers rechtfertigen es als einziger Umstand im Gesamtzusammenhang nicht, diese Höchstgebühren zu verweigern (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000, a.a.O.).

    Grundsätzlich können bessere wirtschaftliche Verhältnisse zwar zu einer höheren Vergütung und schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zu einer Ermäßigung der Gebühr führe (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. April 1999 - Az.: L 6 B 17/98 SF und vom 8. Februar 2000, a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 03.04.2000 - L 6 B 1/00

    Anwendbarkeit von § 126 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO im sozialgerichtlichen

    Entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts existiert keine Beschwerdefrist, denn § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO verweist nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO , in dem für die Einlegung einer Beschwerde bei einer Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren eine Zwei-Wochen-Frist genannt ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF und 8. Februar 2000 - Az.: L 6 B 71/99 SF; Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage 2000, § 128 BRAGO , Rdnr. 48).

    Abweichungen bis zu 20 v.H. von der als billig erscheinenden Gebühr sind im Allgemeinen noch verbindlich (vgl. unter anderem Beschlüsse des erkennenden Senats in E-LSG B-137 und vom 8. Februar 2000 - Az.: L 6 B 71/99 SF; ebenso Madert in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte , Kommentar, 13. Auflage 1997, § 12 Rdnr. 9; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte , Kommentar, 8. Auflage 2000, § 12 Rdnr. 5).

    Die Mittelgebühr wird bei ausgesprochenen normalen Fällen ohne Besonderheit und ohne Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit über durchschnittlichen Vermögensverhältnissen eines Klägers, für die regelmäßig volle Gebühren anfallen, erstattet (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats in E-LSG B-139 und vom 8. Februar 2000 - Az.: L 6 B 71/99 SF; LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., S. 738, 740; Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage 2000, § 116 BRAGO , Rdnr. 7).

    Im Regelfall ist dann die Höchstgebühr angemessen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Februar 2000 - Az.: L 6 B 71/99 SF).

  • LSG Thüringen, 15.07.2004 - L 6 B 25/04

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren; Klage auf

    Die sinnvolle Festlegung eines bestimmten Betrags im Einzelfall (und ggf. die Feststellung der Unbilligkeit) wird jedoch durch vom Gesetzgeber vorgegebenen festen Anhaltspunkte (Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr) sowie den von weiten Teilen der Rechtsprechung und Literatur akzeptierten Toleranzrahmen von bis zu 20 v.H. ermöglicht (vgl. u.a. BSG vom 26. Februar 1992 ? Az.: 9a RVs 3/90, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2004 ? Az.: L 6 B 54/03 SF, 8. Februar 2000 ? Az: L 6 B 71/99 SF und 21. April 1999 ? Az: L 6 B 59/98 SF; Madert in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 15. Auflage 2002, § 12 Rdnr. 9).

    Die Mittelgebühr ist in ausgesprochenen Normalfällen ohne Besonderheiten und ohne Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit und bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Klägers, für die regelmäßig drei volle Gebühren anfallen, zu erstatten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 ? Az.: L 6 B 71/99 SF und vom 21. April 1999 ? Az.: L 6 B 59/98 SF; LSG Schleswig-Holstein vom 13. Februar 1995 ? Az.: L 1 SK 1/92 in: Breithaupt 1995, 738, 740; Hartmann, a.a.O., § 116 BRAGO Rdnr. 7).

    Der übrigen Umstände des Falles (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit; Einkommensverhältnisse des Klägers) rechtfertigen es, die Mittelgebühr um 20 v.H. zu kürzen, weil sie vom ?Normalfall? erheblich abweichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2004, a.a.O. und 8. Februar 2000, a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 12.07.2004 - L 6 B 41/04

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren; Klage auf

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  • LSG Thüringen, 23.02.2004 - L 6 B 54/03

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht;

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  • LSG Thüringen, 19.05.2003 - L 6 B 18/03

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht;

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  • LSG Thüringen, 05.04.2005 - L 6 B 8/05

    Streit um die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren ; Bestimmung der

    Die sinnvolle Festlegung eines bestimmten Betrags im Einzelfall (und ggf. die Feststellung der Unbilligkeit) wird jedoch durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen festen Anhaltspunkte (Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr) sowie den von weiten Teilen der Rechtsprechung und Literatur akzeptierten Toleranzrahmen von bis zu 20 v.H. ermöglicht (vgl. u.a. BSG vom 26. Februar 1992 - Az.: 9a RVs 3/90, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2004 - Az.: L 6 B 25/04 SF, 23. Februar 2004, a.a.O., 8. Februar 2000 - Az: L 6 B 71/99 SF und 21. April 1999 - Az: L 6 B 59/98 SF; Madert in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a.a.O., § 12 Rdnr. 9).

    Die Mittelgebühr ist in ausgesprochenen Normalfällen ohne Besonderheiten und ohne Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit und bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Klägers, für die regelmäßig drei volle Gebühren anfallen, zu erstatten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000, a.a.O. und vom 21. April 1999, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein vom 13. Februar 1995, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 116 BRAGO Rdnr. 7).

  • LSG Thüringen, 12.02.2003 - L 6 B 19/02

    Prüfungsgegenstand auf Grund einer Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren;

    Abweichungen bis zu 20 v. H. von der als billig erscheinenden Gebühr werden im Einzelfall im Allgemeinen als verbindlich angesehen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1999 ? Az: L 6 B 59/98 SF in: E-LSG B-137 und vom 8. Februar 2000 ? Az: L 6 B 71/99 SF in: E-LSG B-172; Madert in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 15. Auflage 2002, § 12 Rdnr. 9).

    Diese ist in ausgesprochenen Normalfällen ohne Besonderheiten und ohne Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit und bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Klägers, für die regelmäßig drei volle Gebühren anfallen, zu erstatten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1999 ? Az.: L 6 B 59/98 SF in: E-LSG B-137 und vom 8. Februar 2000 ? Az.: L 6 B 71/99 SF in: E-LSG B-172.; LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., S. 738, 740; Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage 2003, § 116 BRAGO Rdnr. 7).

  • LSG Thüringen, 30.08.2002 - L 6 B 3/02
    Abweichungen bis zu 20 v.H. von der als billig erscheinenden Gebühr werden im Einzelfall im Allgemeinen noch als verbindlich angesehen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1999 - Az.: L 6 B 59/98 SF in E-LSG B-137 und vom 8. Februar 2000 - Az.: L 6 B 71/99 SF in E-LSG B-172; Madert in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 14. Auflage 1999, § 12 Rdnr. 9).

    Die Mittelgebühr wird in ausgesprochenen Normalfällen ohne Besonderheiten und ohne Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit und bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Klägers, für die regelmäßig drei volle Gebühren anfallen, erstattet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1999, a.a.O. und vom 8. Februar 2000, a.a.O., Hartmann, a.a.O., § 116 BRAGO Rdnr. 7).

  • LSG Thüringen, 06.10.2000 - L 6 B 47/00
    Abweichungen bis zu 20 v.H. von der als billig erscheinenden Gebühr werden im Allgemeinen noch als verbindlich angesehen (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1999 Az.: L 6 B 59/98 SF in E-LSG B-137 und vom 8. Februar 2000 Az.: L 6 B 71/99 SF in E-LSG B-172; Madert in Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 13. Auflage 1997, § 12 Rdnr. 9).

    Der Senat hat allerdings entschieden, dass in Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Regelfall die Höchstgebühr angemessen ist, wenn die sonstigen Umstände vom Normalfall nicht abweichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 Az.: L 6 B 71/99 SF in E-LSG B-172 = …

  • SG Frankfurt/Main, 04.09.2013 - S 7 SF 257/13

    Anfallen der Höchstgebühr in sozialrechtlichen Streitigkeiten über typische

  • SG Frankfurt/Main, 05.06.2015 - S 7 SF 355/14
  • LSG Thüringen, 18.04.2001 - L 6 B 2/01

    Rechtmäßigkeit der Höhe von Rechtsanwaltsgebühren; Billigkeit und Verbindlichkeit

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