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   LSG Berlin, 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00   

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https://dejure.org/2002,23743
LSG Berlin, 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00 (https://dejure.org/2002,23743)
LSG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00 (https://dejure.org/2002,23743)
LSG Berlin, Entscheidung vom 31. Oktober 2002 - L 8 RJ 90/00 (https://dejure.org/2002,23743)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

    Auszug aus LSG Berlin, 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00
    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 und SozR 3- 2200 § 1265 Nr. 12) hat der Unterhaltsverzicht nur deklaratorischen Charakter, wenn 1. der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode nicht zur Zahlung eines rentenrechtlich relevanten Unterhalts an die frühere Ehefrau verpflichtet war, 2. zur Zeit der Scheidung kein rentenrechtlich relevanter Unterhaltsanspruch bestand und 3. nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau gerechnet werden konnte.
  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 1/93

    Unterhaltsverzicht - Scheidung - Bedürftigkeit

    Auszug aus LSG Berlin, 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00
    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 und SozR 3- 2200 § 1265 Nr. 12) hat der Unterhaltsverzicht nur deklaratorischen Charakter, wenn 1. der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode nicht zur Zahlung eines rentenrechtlich relevanten Unterhalts an die frühere Ehefrau verpflichtet war, 2. zur Zeit der Scheidung kein rentenrechtlich relevanter Unterhaltsanspruch bestand und 3. nach den bei Abschluss des Unterhaltsverzichts gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau gerechnet werden konnte.
  • BSG, 23.03.1961 - 4 RJ 13/60
    Auszug aus LSG Berlin, 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00
    Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand rechnet dabei von der letzten, vor dem Tod des Versicherten eingetretenen wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten (stRspr des BSG seit BSGE 14, 129 = SozR Nr. 1 zu § 1266 RVO) und war hier durch die Aufnahme einer Tätigkeit durch den Versicherten im Januar 1977 bestimmt.
  • BSG, 22.08.1975 - 11 RA 150/74

    Witwenrente - Unterhaltspflicht - Rechtserheblichkeit von Umständen - Ausschluß

    Auszug aus LSG Berlin, 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00
    Soweit in Abs. 3 Nr. 1 weiter vorausgesetzt wird, dass der Unterhaltsanspruch (nur) wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat, ist dies hier zwar nicht der Fall, da ein Unterhaltsanspruch der Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, unabhängig von den in § 243 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI aF vorausgesetzten wirtschaftlichen Verhältnissen, an dem vereinbarten Verzicht scheitert, was auch den Anspruch nach § 243 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich ausschließt (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 6).
  • LSG Saarland, 22.07.2005 - L 7 RJ 7/04

    Geschiedenenwitwenrente - Anspruch - Unterhaltsverzicht - deklaratorischen

    Vielmehr hat nach der gefestigten Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 08.09.1993 - 5 RJ 8/93 -, vom 16.06.1994 - 13 RJ 23/93 -, vom 26.08.1994 - 13 RJ 15/94 -, vom 30.09.1996 - 8 RKn 17/95 -, Beschluss vom 09.12.1997 - 8 BKn 9/97 -, ebenso zuletzt: LSG Berlin, Urteil vom 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00 - sowie im Ergebnis: Urteil des Senates vom 21.11.2003 - L 7 RJ 57/03 -) der Unterhaltsverzicht nur dann deklaratorischen Charakter, wenn.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2010 - L 1 R 642/08
    Denn eine etwaige Alkoholabhängigkeit des geschiedenen Ehegatten kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nur dann die Prognose eines zu erwartenden lebenslangen Ausfalls jeglicher Unterhaltsfähigkeit des alkoholerkrankten Versicherten rechtfertigen, wenn sich sowohl bis zum Zeitpunkt der Scheidung als auch danach wesentliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Erwerbsleben nachweisbar eingestellt haben, insbesondere etwa langwierige Arbeitsunfähigkeitszeiten und/oder ausgesprochene Kündigungserklärungen (so etwa: LSG für das Saarland, Urteil vom 22. Juli 2005, a.a.O., Randnote 42; LSG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2002, L 8 RJ 90/00, Randnoten 31, 32; Zitierung jeweils nach Juris).
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