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| LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - L 1 AL 3/17 |
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LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. September 2018 - L 1 AL 3/17 (https://dejure.org/2018,45107)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Koblenz, 02.12.2016 - S 17 AL 79/16
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - L 1 AL 3/17
- BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 21/18 R
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
Anwartschaftszeit; Rahmenfrist; Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation; …
Dies gilt auch für andere Fälle, in denen von der Rechtsprechung für Zeiträume von mehr als einem Monat eine Unmittelbarkeit i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III noch bejaht wurde (45 Tage bzw. sechs Wochen, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2018 - L 3 AL 2273/18 sowie LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 2018 - L 1 AL 3/17). - SG Bayreuth, 27.07.2021 - S 16 AL 131/18
Arbeitslosengeld, Insolvenzverwalter, Gerichtsbescheid, Bescheid, …
Rn. 25 Vorliegend war die Klägerin, die sich am 04.06.2018 zum 01.06.2018 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte, nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes auch ab 01.06.2018 arbeitslos, da zwar ab 01.06.2018 das Arbeitsverhältnis noch bis zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 30.09.2018 fortbestanden hat, aber die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden war, da aus der Formulierung "die weitere Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist in Wegfall gekommen" zu mindestens ein Fortsetzungswillen von Arbeitgeberseite in keinster Weise gegeben war, da das Arbeitsentgelt nicht weiter gezahlt wurde, da die Klägerin entsprechende Lohnansprüche auch nicht gerichtlich geltend gemacht hat und damit nach der Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R und Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 AL 3/17 = jeweils juris) ab 01.06.2018 kein Versicherungspflichtverhältnis mehr gegeben war und damit trotz des während des Bezuges von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitsverhältnisses keine (neue) Anwartschaft entstehen konnte.
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