Rechtsprechung
| LSG Bayern, 22.04.2010 - L 10 AL 252/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
Zum Widerruf eines VergleichesBayerisches Landessozialgericht 10. Senat, Urteil vom 22.04.2010, L 10 AL 252/09§ 779 BGB, § 101 SGG, § 122 SGG, § 179 SGGTenorI. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.08.2009 wird zurückgewesen.II. Außergerichtliche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Würzburg, 19.08.2009 - S 15 AL 135/09
- LSG Bayern, 22.04.2010 - L 10 AL 252/09
- BSG, 01.09.2010 - B 7 AL 106/10 B
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BSG, 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R
Form und des Prozessvergleichs - Wirksamkeit - Klageantrag -Anfechtung - …
Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2010 - L 10 AL 252/09
Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - veröffentlicht in juris mwN). - BSG, 24.01.1991 - 2 RU 51/90
Auszug aus LSG Bayern, 22.04.2010 - L 10 AL 252/09
Rn. 28 Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB; vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1991 -2 RU 51/90 - veröffentlicht in juris).
- LSG Bayern, 06.04.2016 - L 11 AS 531/15
Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung
Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB; vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90; Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09 - und Urteil vom 12.06.2013 - L 11 AS 232/13).Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09; BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - m. w. N.).
- LSG Bayern, 12.06.2013 - L 11 AS 232/13
Wirksam geschlossener Vergleich; keine Fortsetzung des Verfahrens.
Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB; vgl BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90 - juris; Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09).Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09 - BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris mwN).
- LSG Bayern, 16.03.2011 - L 10 AL 270/10
Kein wirksamer Widerruf bzw. Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs.
Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB; vgl BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90 - juris; Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09).Gegen Prozessvergleiche ist eine Wiederaufnahmeklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09 - BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris mwN).
- LSG Bayern, 16.08.2016 - L 10 AL 101/16
Unzulässige Wiederaufnahmeklage
Wegen seiner Doppelnatur (vgl. dazu BSG…, Urteil vom 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 5;… Leitherer a. a. O. Rn. 22) entfaltet das Anerkenntnis keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten die entsprechenden Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen haben oder es als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB; so für den Vergleich: BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90 - juris; Urteil des Senats vom 22.04.2010 - L 10 AL 252/09).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".