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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 11 KA 149/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11294
LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 11 KA 149/01 (https://dejure.org/2003,11294)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.07.2003 - L 11 KA 149/01 (https://dejure.org/2003,11294)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - L 11 KA 149/01 (https://dejure.org/2003,11294)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Regress wegen der Verordnung eines Antibiotikums als Sprechstundenbedarf ; Wirtschaftlichkeitsgebot ; Ampicillin; Vertrauensschutz zugunsten des Vertragsarztes; Kombination von Positivliste und einschränkenden Indikationen; Normativer Schadensbegriff

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (5)

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 19/00 R

    Arzneikostenregreß - Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 11 KA 149/01
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Prüfgremien die Zuständigkeit für Regresse wegen unzulässiger Arzneimittelverordnung, auch im Wege des Sprechstundenbedarfs, durch gesamtvertragliche Vereinbarung übertragen werden darf (…BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 52).

    Demgegenüber ist der typische Schadensregress außerhalb des Verordnungsverhaltens dadurch gekennzeichnet, dass das Verhalten des Arztes Folgekosten der Kassen ähnlich einem "Mangelfolgeschaden" nach bürgerlichem Recht ausgelöst hat (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 52).

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 60/94

    Erlangung der Kassenzulassung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 11 KA 149/01
    Nach dem sog. normativen Schadensbegriff, der auch im Vertragsarztrecht gilt, muss sich der Geschädigte bei der Ermittlung des eingetretenen Vermögensschadens schadensmindernde Vorteile nur dann entgegenhalten lassen, wenn die Anrechnung dem Zweck des Schadenersatzes entspricht (BSGE 76, 153, 155 f. m.w.N.).

    Das ist hier jedoch nicht der Fall: Die für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften sind u.a. dazu bestimmt, die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems zu sichern (vgl. hierzu bereits BSGE 74, 154, 158; BSGE 76, 153, 156).

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R

    Vertragsarzt - Verordnungsausschluß von Sprechstundenbedarf - Zuständigkeit - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 11 KA 149/01
    Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Prüfgremien die Zuständigkeit für Regresse wegen unzulässiger Arzneimittelverordnung, auch im Wege des Sprechstundenbedarfs, durch gesamtvertragliche Vereinbarung übertragen werden darf (BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2;… BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 52).

    Denn auch in diesem Fall soll die Prüfung die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gewährleisten (vgl. zu diesem Erfordernis BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 m.w.N.).

  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 40/93

    Krankenversicherung - Dialysebehandlung - Vergütungsanspruch - Vertragsverletzung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 11 KA 149/01
    Das ist hier jedoch nicht der Fall: Die für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften sind u.a. dazu bestimmt, die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems zu sichern (vgl. hierzu bereits BSGE 74, 154, 158; BSGE 76, 153, 156).
  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94

    Festsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 11 KA 149/01
    Damit entspricht die Regelung ihrer Struktur nach der in Ziff. V.3 der Anlage 12 zum Bundesmantelvertrag Zahnärzte-/Ersatzkassen, die von der Rechtsprechung ebenfalls als abschließend angesehen worden ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 16/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragärztlichen Versorgung; Regress wegen der …

    Der Unterschied besteht allein darin, dass in der hier anwendbaren SSB-Vereinbarung die einschränkenden Indikationen, wie z.B. durch Ziff. III.1 Satz 1 sowie Ziff. III.4 bis 6 geschehen, zum Teil im Sinn allgemeiner Regelungen vor die "Klammer" der in Ziff. IV enthaltenen Aufstellung der als SSB zulässigen Mittel gezogen worden sind (Urteile des Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 30.07.2003 - L 11 KA 116/01 und L 11 KA 149/01 -).
  • SG Düsseldorf, 28.09.2005 - S 2 KA 240/04

    Vertragsarztangelegenheiten

    Nichts Anderes gilt für die Verordnung solcher Gegenstände oder Arzneimittel, für die zwar eine Leistungspflicht der Krankenkassen nach den Bestimmungen des SGB V besteht, die aber nicht zulässigerweise als SSB verordnet werden können (…vgl. hierzu näher BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.07.2003 - L 11 KA 116/01 und L 11 KA 149/01 - vom 01.10.2003 - L 11 KA 27/02 -).

    Mithin müssen für die Verordnung eines Mittels über SSB zugunsten eines Versicherten im Ergebnis sämtliche Krankenkassen aufkommen und nicht nur diejenige, deren Mitglied die Versicherte ist (vgl. insoweit zum sog. normativen Schadensbegriff im Einzelnen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.07.2003 - L 11 KA 116/01 und L 11 KA 149/01 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2012 - L 11 KA 80/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Denn in jedem Fall ergibt sich, dass die Parteien der SSB-Vereinbarung einen mit Ausnahme der Ziff. IV.7 abschließenden Katalog der verordnungsfähigen Mittel aufgestellt haben, der mangels einer Regelungslücke einer erweiternden Auslegung unter teleologischen Gesichtspunkten oder gar einer Rechtsfortbildung nicht zugänglich ist (Urteile des Senats vom 30.07.2003 - L 11 KA 149/01 und L 11 KA 116/01 -, vom 21.12.2005 - L 11 KA44/05 - und vom 10.12.2008 - L 11 KA 16/07 -).
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