Rechtsprechung
| LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Vertragsarztangelegenheiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtliche Ausgestaltung des Anspruchs von Fachärzten für Herzchirurgie auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung; Anforderungen an die Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung; Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung ...
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 16.01.2008 - S 14 (17) KA 144/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
- BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - L 11 KA 74/09
- BSG - B 6 KA 56/16 B (anhängig)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (15)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2006 - L 10 B 2/06
Vertragsarztangelegenheiten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
Rn. 8 Die Beigeladen zu 8) und 9) haben die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Beklagten - eingeschränkt durch die Maßgabe, dass sie die vertragsärztliche Tätigkeit ausschließlich in den von ihnen angemieteten Praxisräumen unter der Adresse X, D Straße 00, ausüben, - erwirkt (Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER -).Rn. 21 Das SG Düsseldorf hat sich der Auffassung des LSG NRW in seinem Beschluss vom 04.09.2006, a.a.O., angeschlossen und hat die Klage mit Urteil vom 16.01.2008 abgewiesen: Die Zulassungsvoraussetzungen seien erfüllt.
Rn. 30 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten S 14 KA 245/05 ER SG Düsseldorf / L 10 B 2/06 KA ER LSG NRW, S 2 KA 251/06 ER SG Düsseldorf / L 11 B 16/07 KA ER LSG NRW und L 11 KA 43/08 ER LSG NRW sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Rn. 34 Zur Begründung nimmt der Senat auf den Beschluss des Beklagten vom 06.07.2005 (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG), das Urteil des SG vom 16.01.2008 (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie (in entsprechender Anwendung) auf den Beschluss des LSG NRW vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER - Bezug und führt ergänzend aus:.
Rn. 39 Dem ist angesichts der bereits in Bezug genommenen Ausführungen des LSG NRW in seinem Beschluss vom 04.09.2006 (a.a.O.) bzw. des SG Düsseldorf in seinem Urteil vom 16.01.2008 lediglich noch hinzuzufügen, dass diese Rechtssätze - wie das SG auch schon bereits zuvor in seinen Beschlüssen vom 29.01.2007 bzw. 08.06.2007 - S 2 KA 251/06 ER - im Einzelnen auch zutreffend ausgeführt hat - auch für die Änderung des EBM zum 01.10.2006 durch den auf den Entscheidungen des Beigeladenen zu 11) aufbauenden Beschluss des Beigeladenen zu 10) gelten.
Einer Zuordnung i.S. eines Verschuldens bedarf es insoweit nicht; allerdings sieht der Senat sowohl in der von der Klägerin veranlassten Streichung der Beigeladenen zu 8) und 9) in der von ihr im Internet angebotenen Vertragsarztsuche (s. Schriftsätze vom 20.06.2006 bzw. 27.07.2006 in L 10 B 2/06 KA ER bzw. vom 28.08.2007 in L 11 B 16/07 KA ER) als auch in der von der Klägerin vorgenommenen Eintragung im Arztregister, dass die Zulassung der Beigeladenen zu 8) und 9) am 07.02.2006 geendet habe, eher den Aufbau einer Vertragsarztpraxis behindernde Maßnahmen der Klägerin.
Rn. 47 Nach § 20 Abs. 2 bzw. 24 Ärzte-ZV - vorliegend insbesondere aufgrund des Beschlusses des LSG NRW vom 04.09.2006, a.a.O., - durften die Beigeladenen zu 8) und 9) ihre vertragsärztliche Tätigkeit ausschließlich an ihrem Vertragsarztsitz D Straße in X ausüben.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2007 - L 11 B 16/07
Vertragsarztangelegenheiten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
Rn. 9 Mit Beschluss vom 08.06.2007 - S 2 KA 251/06 ER Sozialgericht (SG) Düsseldorf, bestätigt durch Beschluss des LSG NRW vom 18.09.2007 - L 11 B 16/07 KA ER -, - wurde die Klägerin verpflichtet, die von den Beigeladenen zu 8) und 9) ab dem 01.10.2006 abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen nach denjenigen Gebührenziffern des EBM zu vergüten, die für Fachärzte für Herzchirurgie bis zum 30.09.2006 abrechenbar waren.Die Beigeladene zu 12) habe im auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren S 2 KA 251/06 ER SG Düsseldorf bzw. LSG NRW L 11 B 16/07 KA ER mitgeteilt, Hintergrund der Streichungen der herzchirurgischen Leistungen und der Fachärzte im Kapitel 7 EBM sei, dass diagnostische und therapeutische Leistungen des Abschnitts 7.3 typischerweise nicht von Herzchirurgen erbracht würden, dass aber wegen der Erwähnung der herzchirurgischen Leistungen und der Fachärzte für Herzchirurgie im Kapitel 7 EBM die Auffassung vertreten worden sei, Herzchirurgen müssten zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden können.
Rn. 30 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten S 14 KA 245/05 ER SG Düsseldorf / L 10 B 2/06 KA ER LSG NRW, S 2 KA 251/06 ER SG Düsseldorf / L 11 B 16/07 KA ER LSG NRW und L 11 KA 43/08 ER LSG NRW sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Einer Zuordnung i.S. eines Verschuldens bedarf es insoweit nicht; allerdings sieht der Senat sowohl in der von der Klägerin veranlassten Streichung der Beigeladenen zu 8) und 9) in der von ihr im Internet angebotenen Vertragsarztsuche (s. Schriftsätze vom 20.06.2006 bzw. 27.07.2006 in L 10 B 2/06 KA ER bzw. vom 28.08.2007 in L 11 B 16/07 KA ER) als auch in der von der Klägerin vorgenommenen Eintragung im Arztregister, dass die Zulassung der Beigeladenen zu 8) und 9) am 07.02.2006 geendet habe, eher den Aufbau einer Vertragsarztpraxis behindernde Maßnahmen der Klägerin.
Indes zeigen die von der Beigeladenen zu 12) (Schriftsatz vom 28.03.2008 in L 11 B 16/07 KA ER LSG NRW) für zugelassene Herzchirurgen mitgeteilten Umsatzzahlen im Jahr 2006 von durchschnittlich 63.874 Euro durchaus auf, dass die von der Klägerin angeführten Zahlen - u.a. über die Umsätze dreier in Bayern zugelassener Fachärzte für Herzchirurgie - nicht repräsentativ sind.
- BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
Die Beigeladenen zu 8) und 9) seien in das Arztregister eingetragen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.05.2005 - B 6 KA 81/03 R -) das 55. Lebensjahr (§ 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V i.V.m. § 25 Ärzte-ZV) noch nicht vollendet.Dahin stehen könne, ob das Vorbringen der Klägerin zur Ungeeignetheit der Beigeladenen zu 8) und 9) - § 21 Ärzte-ZV - im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 23.05.2005, a.a.O., vorliegend überhaupt rechtlich relevant sei.
Maßgebend für die Frage, ob und inwieweit die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses (BSG, Urteil vom 23.05.2005 - B 6 KA 81/03 R - sowie LSG NRW, Urteil vom 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 -).
Ungeachtet dessen, dass der Senat wie auch der Beklagte davon ausgeht, dass grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses geltende Rechtslage maßgebend ist (BSG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O., und LSG NRW…, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.), sieht auch der Senat den Beschluss des Beigeladenen zu 10) als nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm gedeckt bzw. zumindest deshalb als rechtswidrig an, weil er auf sachfremden Erwägungen beruht.
- SG Düsseldorf, 08.06.2007 - S 2 KA 251/06
Streit um die Rechtmäßigkeit eines Honorarbescheides; Rechtswidrigkeit des …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
Rn. 9 Mit Beschluss vom 08.06.2007 - S 2 KA 251/06 ER Sozialgericht (SG) Düsseldorf, bestätigt durch Beschluss des LSG NRW vom 18.09.2007 - L 11 B 16/07 KA ER -, - wurde die Klägerin verpflichtet, die von den Beigeladenen zu 8) und 9) ab dem 01.10.2006 abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen nach denjenigen Gebührenziffern des EBM zu vergüten, die für Fachärzte für Herzchirurgie bis zum 30.09.2006 abrechenbar waren.Die Beigeladene zu 12) habe im auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren S 2 KA 251/06 ER SG Düsseldorf bzw. LSG NRW L 11 B 16/07 KA ER mitgeteilt, Hintergrund der Streichungen der herzchirurgischen Leistungen und der Fachärzte im Kapitel 7 EBM sei, dass diagnostische und therapeutische Leistungen des Abschnitts 7.3 typischerweise nicht von Herzchirurgen erbracht würden, dass aber wegen der Erwähnung der herzchirurgischen Leistungen und der Fachärzte für Herzchirurgie im Kapitel 7 EBM die Auffassung vertreten worden sei, Herzchirurgen müssten zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden können.
Rn. 30 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten S 14 KA 245/05 ER SG Düsseldorf / L 10 B 2/06 KA ER LSG NRW, S 2 KA 251/06 ER SG Düsseldorf / L 11 B 16/07 KA ER LSG NRW und L 11 KA 43/08 ER LSG NRW sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Rn. 39 Dem ist angesichts der bereits in Bezug genommenen Ausführungen des LSG NRW in seinem Beschluss vom 04.09.2006 (…a.a.O.) bzw. des SG Düsseldorf in seinem Urteil vom 16.01.2008 lediglich noch hinzuzufügen, dass diese Rechtssätze - wie das SG auch schon bereits zuvor in seinen Beschlüssen vom 29.01.2007 bzw. 08.06.2007 - S 2 KA 251/06 ER - im Einzelnen auch zutreffend ausgeführt hat - auch für die Änderung des EBM zum 01.10.2006 durch den auf den Entscheidungen des Beigeladenen zu 11) aufbauenden Beschluss des Beigeladenen zu 10) gelten.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - L 10 KA 29/05
Vertragsarztangelegenheiten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
Maßgebend für die Frage, ob und inwieweit die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses (BSG, Urteil vom 23.05.2005 - B 6 KA 81/03 R - sowie LSG NRW, Urteil vom 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 -).Ungeachtet dessen, dass der Senat wie auch der Beklagte davon ausgeht, dass grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses geltende Rechtslage maßgebend ist (BSG…, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O., und LSG NRW, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.), sieht auch der Senat den Beschluss des Beigeladenen zu 10) als nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm gedeckt bzw. zumindest deshalb als rechtswidrig an, weil er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe betreffen Vorgänge, die zeitlich nach der vom Senat zu überprüfenden Entscheidung des Beklagten liegen, und sind damit vorliegend irrelevant (vgl. Urteil des LSG NRW vom 30.11.2005, a.a.O. m.w.N).
- BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 8/77
Radiologie - Kassenärztlicher Notfalldienst
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
Für eine Versagung der vertragsärztlichen Tätigkeit muss nämlich in Anlehnung an § 21 Ärzte-ZV eine Ungeeignetheit des Vertragsarztes dergestalt vorliegen, das wegen einer gröblichen Pflichtenverletzung das Vertrauensverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung und zu den Krankenkassen so schwer gestört ist, dass diesen eine - weitere - Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht zugemutet werden kann (…vgl. u.a. BSG vom 30.03.1977 - 6 RKa 4/76 - in SozR 2200 § 368a Nr. 3) und im Fall einer Zulassung die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems gefährdet wäre (vgl. BSG vom 08.07.1981 - 6 RKa 17/80 - in USK 81172 und BSG vom 15.09.1977 - 6 RKa 8/77 - in SozR 2200 § 368n Nr. 12; LSG NRW vom 26.06.1996 - L 11 Ka 155/94 -). - BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 4/76
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
Für eine Versagung der vertragsärztlichen Tätigkeit muss nämlich in Anlehnung an § 21 Ärzte-ZV eine Ungeeignetheit des Vertragsarztes dergestalt vorliegen, das wegen einer gröblichen Pflichtenverletzung das Vertrauensverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung und zu den Krankenkassen so schwer gestört ist, dass diesen eine - weitere - Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht zugemutet werden kann (vgl. u.a. BSG vom 30.03.1977 - 6 RKa 4/76 - in SozR 2200 § 368a Nr. 3) und im Fall einer Zulassung die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems gefährdet wäre (…vgl. BSG vom 08.07.1981 - 6 RKa 17/80 - in USK 81172 und BSG vom 15.09.1977 - 6 RKa 8/77 - in SozR 2200 § 368n Nr. 12; LSG NRW vom 26.06.1996 - L 11 Ka 155/94 -). - BSG, 08.07.1981 - 6 RKa 17/80
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
Für eine Versagung der vertragsärztlichen Tätigkeit muss nämlich in Anlehnung an § 21 Ärzte-ZV eine Ungeeignetheit des Vertragsarztes dergestalt vorliegen, das wegen einer gröblichen Pflichtenverletzung das Vertrauensverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung und zu den Krankenkassen so schwer gestört ist, dass diesen eine - weitere - Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht zugemutet werden kann (…vgl. u.a. BSG vom 30.03.1977 - 6 RKa 4/76 - in SozR 2200 § 368a Nr. 3) und im Fall einer Zulassung die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems gefährdet wäre (vgl. BSG vom 08.07.1981 - 6 RKa 17/80 - in USK 81172 und BSG vom 15.09.1977 - 6 RKa 8/77 - in SozR 2200 § 368n Nr. 12; LSG NRW vom 26.06.1996 - L 11 Ka 155/94 -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2006 - L 10 KA 38/05
Vertragsarztangelegenheiten
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
Sind aus Sicht des aufgrund eines Überweisungsauftrags tätig werdenden Arzt Änderungen der Überweisung erforderlich, so kann er auf Änderung des Überweisungsauftrags hinwirken, aber keineswegs die Änderung eigenmächtig vornehmen (Urteil des LSG NRW vom 09.08.2006 L 10 KA 38/05 -). - BSG, 13.06.2006 - B 6 KA 16/06 B
Bindung des Arztes an den Überweisungsschein in der vertragsärztlichen Versorgung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 KA 38/08
Die Überweisung hat von dem behandelnden Arzt auf vereinbartem Vordruck schriftlich zu erfolgen (vgl. § 24 Abs. 1 BMV-Ä, § 27 Abs. 1 EKV-Ä; vgl. auch BSG, Beschuss vom 03.06.2006 - B 6 KA 16/06 B -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1996 - L 11 Ka 155/94
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
- BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
Facharzt
- BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R
Festlegung regionaler Planungsbereich durch Bundesausschuß der Ärzte und …
- BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 43/96
Beurteilungsspielraum bei der Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2008 - L 11 (10) KA 65/07
Vertragsarztangelegenheiten
Im Parallelverfahren L 11 KA 38/08 LSG NRW habe sich ergeben, dass die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zugelassenen Fachärzte für Herzchirurgie in den Quartalen IV/2005 bis II/2007 nur geringe Quartalshonorare von maximal nicht einmal 14.000 Euro erzielt hätten; darin sei zudem ein hoher Sachkostenanteil enthalten.Rn. 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten S 14 KA 245/05 ER SG Düsseldorf / L 10 B 2/06 KA ER LSG NRW, S 2 KA 251/06 ER SG Düsseldorf / L 11 B 16/07 KA ER LSG NRW, L 11 B KA 43/08 ER LSG NRW und L 11 KA 38/08 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Rn. 35 Dem ist angesichts der bereits in Bezug genommenen Ausführungen des LSG NRW in seinem Beschluss vom 04.09.2006, a.a.O., bzw. des SG Köln in seinem Urteil vom 12.09.2007 lediglich noch hinzuzufügen, dass diese Rechtssätze - wie im Übrigen bereits zuvor das SG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 29.01.2007 bzw. 08.06.2007 - S 2 KA 251/06 ER - und später auch in seinem Urteil vom 16.01.2008 - S 14 (17) KA 144/05 bzw. L 11 KA 38/08 LSG NRW - im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - gleichermaßen für die Änderung des EBM zum 01.10.2006 durch den auf den Entscheidungen des Beigeladenen zu 10) aufbauenden Beschluss des Beigeladenen zu 9) gelten.
Dementsprechend hat auch der Beklagte in seinem im Rechtsstreit L 11 KA 38/08 LSG NRW angefochtenen Beschluss vom 06.07.2005 ausdrücklich ausgeführt, dass eine von Fachärzten für Herzchirurgie geführte Praxis durchaus eine wirtschaftlich tragbare Existenzgrundlage darstellen wird.
Der Senat erachtet auch die von der Klägerin in dem Rechtsstreit L 11 KA 38/08 mitgeteilten bisherigen Abrechnungswerte der dortigen Beigeladenen zu 8) und 9) (s. dazu Schriftsatz der Klägerin vom 11.07.2008) als nicht tragfähig.
Neben den zu erwartenden allgemeinen Anlaufschwierigkeiten waren die dortigen Beigeladenen zu 8) und 9) u.a. auch aufgrund fortlaufender Rechtsstreitigkeiten gehindert, einen geordneten Praxisbetrieb aufzubauen (Urteil des Senats vom 13.08.2008 in dem Rechtsstreit L 11 KA 38/08).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 47/08
Vertragsarztangelegenheiten
Der Senat wiederholt seine Ausführungen aus dem Urteil vom 13.08.2008 - L 11 KA 38/08 - (Revision anhängig zum Az. B 6 KA 35/08 R): "Weder aus dem Weiterbildungs- noch aus dem Zulassungsrecht noch aus den Ausführungen des BSG zur Sonderbedarfszulassung (BSG, Urteile vom 19.03.1997 - 6 RKa 43/96 - und vom 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R -, die das Verhältnis einer Sonderbedarfszulassung zur Ermächtigung betreffen) ergibt sich eine Grundlage für die u.a. von der Klägerin postulierte Forderung, dass nur Arztgruppen zugelassen werden dürfen, die aufgrund vertragsärztlicher Tätigkeit eine sich wirtschaftlich tragende Praxis führen können. - LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - L 11 KA 74/09
Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung; Ärzte für …
Die Beigeladenen zu 8) und 9) seien auch nicht ungeeignet, die von ihnen begangenen Verletzungen ihrer vertragsärztlichen Pflichten seien nicht so schwerwiegend, dass den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung eine Zusammenarbeit mit ihnen nicht mehr zugemutet werden könne (Urteil vom 13.08.2008 - L 11 KA 38/08 -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2009 - L 11 KA 98/08
Vertragsarztangelegenheiten
Der Senat wiederholt seine Ausführungen aus dem Urteil vom 13.08.2008 - L 11 KA 38/08 - (Revision anhängig zum Az. B 6 KA 35/08 R):. - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 48/08
Vertragsarztangelegenheiten
Der Senat wiederholt seine Ausführungen aus dem Urteil vom 13.08.2008 - L 11 KA 38/08 - (Revision anhängig zum Az. B 6 KA 35/08 R): "Weder aus dem Weiterbildungs- noch aus dem Zulassungsrecht noch aus den Ausführungen des BSG zur Sonderbedarfszulassung (BSG, Urteile vom 19.03.1997 - 6 RKa 43/96 - und vom 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R -, die das Verhältnis einer Sonderbedarfszulassung zur Ermächtigung betreffen) ergibt sich eine Grundlage für die u.a. von der Klägerin postulierte Forderung, dass nur Arztgruppen zugelassen werden dürfen, die aufgrund vertragsärztlicher Tätigkeit eine sich wirtschaftlich tragende Praxis führen können.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".