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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2002 - L 12 AL 255/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16952
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2002 - L 12 AL 255/01 (https://dejure.org/2002,16952)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.02.2002 - L 12 AL 255/01 (https://dejure.org/2002,16952)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - L 12 AL 255/01 (https://dejure.org/2002,16952)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Bezeichnung des Verfahrensmangels

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2002 - L 12 AL 255/01
    Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung, bei der er sich auf eine vom BSG bestätigte Entscheidung des LSG Hessen (Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00; bestätigt vom BSG am 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R -) gestützt hatte, auch im Falle der Klägerin fest.
  • LSG Hessen, 09.05.2001 - L 6 AL 432/00

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2002 - L 12 AL 255/01
    Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung, bei der er sich auf eine vom BSG bestätigte Entscheidung des LSG Hessen (Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00; bestätigt vom BSG am 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R -) gestützt hatte, auch im Falle der Klägerin fest.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2002 - L 12 AL 40/01

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2002 - L 12 AL 255/01
    Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 16.01.2002 (L 12 AL 40/01) entschieden, dass Vermögen auf einem Bankkonto eines Leistungsbeziehers, welches auf seinen Namen geführt wird und welches nicht in irgendeiner Form nach außen als Treuhandkonto (= Verwahrkonto für einen anderen) gekennzeichnet ist, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe in jedem Fall dem Leistungsbezieher zuzurechnen ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2002 - L 12 AL 228/01

    Arbeitslosenversicherung

    Der Senat hat mehrfach (Urteil vom 16.01.2002 -L 12 AL 40/01-; Beschluss vom 21.02.2002,-L 12 AL 255/01-; auch LSG NRW Urteil vom 20.03.2002 -L 1 AL 85/01-) entschieden, dass Vermögen auf einem Bankkonto eines Leistungsbeziehers, welches auf seinen Namen geführt wird und welches nicht in irgendeiner Form nach außen als Treuhandkonto (= Verwahrkonto für einen Anderen) gekennzeichnet ist, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe in jedem Fall dem Leistungsbezieher zuzurechnen ist.
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