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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18535
LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08 (https://dejure.org/2011,18535)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2011 - L 2 AL 55/08 (https://dejure.org/2011,18535)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - L 2 AL 55/08 (https://dejure.org/2011,18535)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • rabüro.de

    Arbeitsplatzverlust von Berufskraftfahrer infolge Verkehrsverstosses bei 16 Punkten kann Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - unbefristete Fortsetzung eines …

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08
    Zutreffend hat das Bundessozialgericht für Fälle der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Berufskraftfahrer die von ihm geschuldete Arbeit nur verrichten kann, wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis bleibt, und dass sein Arbeitsvertrag deshalb die Nebenpflicht enthält, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können und damit der Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht die Grundlage entziehen (vgl. BSG, Urteile vom 25.8.1981 - 7 RAr 44/80, vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R und vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R, alle in juris).

    Insofern war der im Überfahren einer roten Ampel liegende Verkehrsverstoß nicht nur vermeidbar und dem Kläger deshalb anzulasten, weil er auch bei notwendiger Konzentration auf einen betrunkenen Fußgänger mit seinem Sattelzug, offenbar ohne die Verkehrssituation und die drohende massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten, weiter gefahren ist statt unverzüglich anzuhalten, sondern dieses Verhalten war auch im Sinne der von der Rechtsprechung des BSG und der Literatur geforderten mehrstufigen Kausalitätsprüfung (vgl. BSG, Urteile vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R und vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R, a.a.O. mit umfangreichen Nachweisen; Niesel, SGB 111, 3. Auflage, Randnr. 44 zu § 144) eine wesentliche Ursache dafür, dass die Höchstpunktzahl in Flensburg überschritten, dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und das Beschäftigungsverhältnis von der Arbeitgeberin am 8. November 2004 fristlos gekündigt wurde, weil keine Möglichkeit bestand, den als Fahrer nicht mehr einsetzbaren Kläger anderweitig zu beschäftigen.

    Das Bundessozialgericht hat in der bereits zitierten Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet, dass in Fällen der vorliegenden Art personen- und verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung ineinander übergehen und es deshalb bei feststellbarem arbeitsvertragswidrigen und für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ursächlichem, dem Arbeitnehmer anzulastenden Verhalten nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. BSG, Urteile vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R und vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R, a.a.O.; ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 22.6.2010 - L 6 AL 13/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2011 - L 8 AL 3458/10, beide in juris).

    Dieser in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III formulierte Schuldvorwurf bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, nicht auf das arbeitsvertragswidrige Verhalten selbst (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R, a.a.O.; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Randnr. 305).

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Kündigung aufgrund strafbaren Verhaltens …

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08
    Er habe sich arbeitsvertragswidrig verhalten, weil er seine Tätigkeit als Fahrer durch Überfahren einer roten Ampel unsorgfältig ausgeübt und außerdem seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt habe, jedes Verhalten zu unterlassen, das die Grundlage für die Erfüllung seines Arbeitsvertrages (hier: Besitz der Fahrerlaubnis) beseitige (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R, juris).

    Zutreffend hat das Bundessozialgericht für Fälle der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Berufskraftfahrer die von ihm geschuldete Arbeit nur verrichten kann, wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis bleibt, und dass sein Arbeitsvertrag deshalb die Nebenpflicht enthält, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können und damit der Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht die Grundlage entziehen (vgl. BSG, Urteile vom 25.8.1981 - 7 RAr 44/80, vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R und vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R, alle in juris).

    Insofern war der im Überfahren einer roten Ampel liegende Verkehrsverstoß nicht nur vermeidbar und dem Kläger deshalb anzulasten, weil er auch bei notwendiger Konzentration auf einen betrunkenen Fußgänger mit seinem Sattelzug, offenbar ohne die Verkehrssituation und die drohende massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten, weiter gefahren ist statt unverzüglich anzuhalten, sondern dieses Verhalten war auch im Sinne der von der Rechtsprechung des BSG und der Literatur geforderten mehrstufigen Kausalitätsprüfung (vgl. BSG, Urteile vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R …und vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R, a.a.O. mit umfangreichen Nachweisen; Niesel, SGB 111, 3. Auflage, Randnr. 44 zu § 144) eine wesentliche Ursache dafür, dass die Höchstpunktzahl in Flensburg überschritten, dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und das Beschäftigungsverhältnis von der Arbeitgeberin am 8. November 2004 fristlos gekündigt wurde, weil keine Möglichkeit bestand, den als Fahrer nicht mehr einsetzbaren Kläger anderweitig zu beschäftigen.

    Das Bundessozialgericht hat in der bereits zitierten Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet, dass in Fällen der vorliegenden Art personen- und verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung ineinander übergehen und es deshalb bei feststellbarem arbeitsvertragswidrigen und für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ursächlichem, dem Arbeitnehmer anzulastenden Verhalten nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. BSG, Urteile vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R …und vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R, a.a.O.; ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 22.6.2010 - L 6 AL 13/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2011 - L 8 AL 3458/10, beide in juris).

  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 44/80

    Grob fahrlässige Verursachung der Arbeitslosigkeit - Unvermögen den …

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08
    Zutreffend hat das Bundessozialgericht für Fälle der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Berufskraftfahrer die von ihm geschuldete Arbeit nur verrichten kann, wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis bleibt, und dass sein Arbeitsvertrag deshalb die Nebenpflicht enthält, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können und damit der Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht die Grundlage entziehen (vgl. BSG, Urteile vom 25.8.1981 - 7 RAr 44/80, vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R und vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R, alle in juris).

    Hierfür genügt im Hinblick auf den Sperrzeitbestand, wenn der Eintritt von Arbeitslosigkeit infolge vertragswidrigen Verhaltens so nahe lag, dass diese drohende Entwicklung dem Arbeitslosen bekannt sein musste, ihm also vorzuwerfen ist, sie nicht bedacht zu haben (vgl. BSG, Urteil vom 25.8.1981 - 7 RAr 44/80, a.a.O. mit weiteren Nachweisen;… Niesel, a.a.O., Randnr. 48 zu § 144).

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher …

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08
    Gemeint ist das Urteil vom 4. Juni 1997 (Aktenzeichen: 2 AZR 526/96, juris).
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08
    Die außerordentliche Kündigung ist deshalb nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist (vgl. BAG, Urteile vom 22.8.1963 - 2 AZR 114/63, vom 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 mit weiteren Nachweisen; vom 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 und vom 14.2.1991 - 2 AZR 525/90, alle in juris).
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 525/90

    Fristlose Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08
    Die außerordentliche Kündigung ist deshalb nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist (vgl. BAG, Urteile vom 22.8.1963 - 2 AZR 114/63, vom 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 mit weiteren Nachweisen; vom 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 und vom 14.2.1991 - 2 AZR 525/90, alle in juris).
  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90

    Urteil ohne Tatbestand - Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08
    Die außerordentliche Kündigung ist deshalb nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist (vgl. BAG, Urteile vom 22.8.1963 - 2 AZR 114/63, vom 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 mit weiteren Nachweisen; vom 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 und vom 14.2.1991 - 2 AZR 525/90, alle in juris).
  • LSG Hessen, 22.06.2010 - L 6 AL 13/08

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitgeberkündigung - private Trunkenheitsfahrt …

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08
    Das Bundessozialgericht hat in der bereits zitierten Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet, dass in Fällen der vorliegenden Art personen- und verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung ineinander übergehen und es deshalb bei feststellbarem arbeitsvertragswidrigen und für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ursächlichem, dem Arbeitnehmer anzulastenden Verhalten nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. BSG, Urteile vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R …und vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R, a.a.O.; ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 22.6.2010 - L 6 AL 13/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2011 - L 8 AL 3458/10, beide in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 8 AL 3458/10

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - private …

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08
    Das Bundessozialgericht hat in der bereits zitierten Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet, dass in Fällen der vorliegenden Art personen- und verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung ineinander übergehen und es deshalb bei feststellbarem arbeitsvertragswidrigen und für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ursächlichem, dem Arbeitnehmer anzulastenden Verhalten nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. BSG, Urteile vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R …und vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R, a.a.O.; ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 22.6.2010 - L 6 AL 13/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2011 - L 8 AL 3458/10, beide in juris).
  • BAG, 22.08.1963 - 2 AZR 114/63

    Trunkenheit am Steuer - Fristlose Entlassung - Arbeiter im Postomnibusverkehr - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08
    Die außerordentliche Kündigung ist deshalb nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist (vgl. BAG, Urteile vom 22.8.1963 - 2 AZR 114/63, vom 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 mit weiteren Nachweisen; vom 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 und vom 14.2.1991 - 2 AZR 525/90, alle in juris).
  • SG Nürnberg, 01.12.2011 - S 6 AL 218/10

    Arbeitslosenversicherung, Sperrzeitfeststellung, Arbeitslosengeldgewährung, …

    Rn. 33 Dabei bezieht sich der in § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III formulierte Schuldvorwurf auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, nicht auf das arbeitsvertragswidrige Verhalten selbst (BSG v. 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R; LSG Hamburg v. 11.05.2011 - L 2 AL 55/08).

    Rn. 41 Auch seine Verweise auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung sind keinesfalls eindeutig und hätten grundsätzlich einer differenzierten Betrachtungs- und Darstellungsweise bedurft (s. hierzu etwa u.a. die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2011 - L 8 AL 3458/10 zu BAG v. 05.08.2008 - 2 AZR 984/06; Hessisches LSG v. 22.06.2010 - L 6 AL 13/08; LSG Hamburg v. 11.05.2011 - L 2 AL 55/08).

    Rn. 50 Gegen diese schriftlich niedergelegte Pflicht und die für einen Berufskraftfahrer grundsätzlich bestehende Verpflichtung, seinen Dienst unbeeinflusst von Alkohol auszuüben -wodurch er zur Abstinenz während der Freizeit in einem Umfang und zeitlichen Abstand verpflichtet wird, der Nüchternheit zum Arbeitsantritt gewährleistet- hätte der Kläger somit vorwerfbar verstoßen (s. LSG für das Saarland v. 23.11.2010 - L 6 AL 4/10; LSG Hamburg v. 11.05.2011 - L 2 AL 55/08).

  • LSG Hessen, 21.10.2011 - L 7 AL 120/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - …

    Die Entscheidungen des LSG BW (08.06.2011 - L 3 AL 1315/11, das bei einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung mit nachfolgendem Verlust der Fahrerlaubnis von einer "verhaltsbedingt verursachte[n] persönliche[n] Unmöglichkeit der Leistungserbringung" spricht und eine aus diesem Grunde erfolgte Kündigung für sperrzeitrelevant hält, allerdings anschließend das Vorliegen grober Fahrlässigkeit verneint) und des LSG HH (11.05.2011 - L 2 AL 55/08, das bei einem Rotlichtverstoß, der zu einer "Überziehung des Punktekontos" geführt hatte, offenbar davon ausging, dass der verhaltsbedingte Anteil am Kündigungsgeschehen ausreichte, um eine Sperrzeit eintreten zu lassen) unterscheiden sich vom hiesigen Sachverhalt in zwei wesentlichen Gesichtspunkten: Zum einen enthielten die Arbeitsverträge in den dortigen Fällen ausdrückliche Klauseln zum Führerscheinverlust bzw. zu einer Pflicht zu verkehrsgerechtem Verhalten; zum anderen ging es dort um Verkehrsverstöße bei der Arbeit.
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