Rechtsprechung
| LSG Bayern, 08.11.2006 - L 2 U 376/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachweis des Vorliegens eines Arbeitsunfalls bei einem Sturz in der Betriebsstätte; Umfang der Leistungsverpflichtung aus einer Unfallversicherung; Anspruch auf Gewährung der Verletztenrente; Tätigwerden im Rahmen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 17.08.2004 - S 5 U 5053/01
- LSG Bayern, 08.11.2006 - L 2 U 376/04
- BSG, 30.03.2007 - B 2 U 42/07 B
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77
Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache - …
Auszug aus LSG Bayern, 08.11.2006 - L 2 U 376/04
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises, d.h. sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSGE 45, 285, 286).
- LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung des sachverständigen Zeugen - …
Wenn - das Schleswig-Holsteinische LSG (vgl. Beschluss vom 26.01.2009, Az.: L 1 SK 20/08) als Kriterien die Ausführlichkeit der Beschreibungen und die Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sieht und ausführt, dass diese Arbeiten des sachverständigen Zeugen mit einem besonders hohen Zeitaufwand verbunden sein könnten, wenn z. B. fachübergreifend eine Vielzahl eigener oder fremder Befunde zusammenzufassen seien, fremde Arztbriefe auszuwerten seien, die Berichte auf medizinischen Gebieten zu erstellen seien, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen würden, oder ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen sei, - das LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 28.02.2001, Az.: L 10 SB 50/00) den Arbeitsaufwand an Art und Umfang der Beschreibung sowie daran orientiert, ob neben den eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden seien, und zudem darauf hinweist, dass erfahrungsgemäß Berichte, die nach einer umfangreichen internen Diagnostik erstattet worden seien oder eine differenzierte Anamnese oder die Mitteilung von mehreren an verschiedenen Tagen erhobenen eigenen und/ oder Fremdbefunden sowie mehrerer Diagnosen mit wertenden Äußerungen beinhalten würden, einen höheren Zeitaufwand erfordern würden, - das Bayer. LSG in der Vergangenheit (vgl. Beschlüsse vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko, und vom 13.02.2009, Az.: L 15 U 376/04.Ko, L 2 U 376/04.Ko) auf die qualitative Hochwertigkeit des Befundberichts abgestellt hat, kann der Senat in den dort dargestellten Kriterien keine Maßstäbe erkennen, die es zulassen würden, dass darauf gestützt eine die Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleistende sachgerechte Abrechnungspraxis sichergestellt wäre. - LSG Bayern, 13.02.2009 - L 15 U 376/04
Festsetzung der Entschädigung für einen ärztlichen Befundbericht
In dem Rechtsstreit des A. gegen die Gartenbau-Berufsgenossenschaft mit Aktenzeichen L 2 U 376/04 ist Dr. T. mit Nachricht des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 02.01.2006 gebeten worden, einen Befundbericht zu erstellen.Denn ausweislich der beigezogenen Streitakten L 2 U 376/04 hat der Befundbericht des Antragstellers vom 30.01.2006 so Eingang in das Verfahren gefunden, als ob er noch von Dr. T. selbst erstellt worden wäre.
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