Rechtsprechung
| LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - L 27 P 5/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Pflegeversicherung
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch einer vollstationären Pflegeeinrichtung auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen ohne Anwendung der sogenannten Deckelungsregelung und ohne Verrechnung der jeweils erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB XI § 82
Soziale Pflegeversicherung, Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen
Verfahrensgang
- SG Berlin, 13.02.2004 - S 75 P 449/00
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - L 27 P 5/08
- BSG, 15.04.2009 - B 3 P 38/08 B
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R
Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - L 27 P 5/08
Ansonsten ist der Entscheidungsrahmen der zuständigen Behörde in den Fällen des § 82 Abs. 3 SGB XI nicht weiter als nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI kann deshalb die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition stehen (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 3 P 3/07 R -, rech. bei juris Rn. 16 ff.). - BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R
Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - L 27 P 5/08
Diese Sichtweise kommt entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1/03 R - (…rech. bei juris Rn. 19 und 27) zum Ausdruck, in welchem das BSG zutreffend ausführt, dass das Verbot einer Refinanzierung eines Teils der notwendigen Betriebsaufwendungen über die Heimentgelte auf einen Wettbewerbsnachteil hinausliefe, der über denjenigen noch hinausgeht, der ohnehin mit der Forderung von höheren Heimentgelten aufgrund der höheren Kosten verbunden ist.
- BSG, 14.06.2017 - B 3 P 4/17 B
Pflegeversicherung
In den vom Kläger zitierten Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.11.2008 - L 27 P 5/08 - Juris) sowie des Thüringer LSG (Urteil vom 16.12.2014 - L 6 P 589/09 - Juris) werden nämlich die jeweils entscheidungsrelevanten landesrechtlichen Normen konkret auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht geprüft. - LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - L 27 P 18/08
Gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für …
Diese zwingenden Vorgaben dürfen durch vertragliche Regelungen nicht unterlaufen werden, weil allein sie gewährleisten, dass der Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI Genüge getan wird, deren Sinn gerade darin liegt, durch präventive Kontrolle zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind (vgl. zum Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI: Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1/03 R - und Urteil vom 6. September 2007 - B 3 P 3/07 R -, jeweils zitiert nach juris, sowie Urteile des Senats vom 6. November 2008 - L 27 P 4/08 und L 27 P 5/08 -). - SG Bremen, 10.12.2009 - S 25 P 17/05
Berechtigung zur Vereinbarung von Investitionsfolgekosten mit den Bewohnern einer …
Die Kammer folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 3 P 3/07 R) und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 06.11.2008, L 27 P 5/08, und vom 11.12.2008, L 27 P 73/08), wonach die Gesamtregelung des § 82 Abs. 3 SGB XI einen Ausgleich bewirken soll, wenn die in § 9 Satz 1 SGB XI vorgesehene öffentliche Förderung der Pflegeinfrastruktur durch die Länder ganz oder teilweise unterbleibt, weil in diesen Fällen eine Refinanzierung der ungedeckten Investitionskosten über die Pflegevergütung oder über das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen ist.
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