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Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 3 AL 1176/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,52218
LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 3 AL 1176/13 (https://dejure.org/2013,52218)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.2013 - L 3 AL 1176/13 (https://dejure.org/2013,52218)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - L 3 AL 1176/13 (https://dejure.org/2013,52218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 24 Abs 1 SGB 10, § 77 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3, § 235c Abs 1 SGB 3
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 - Kenntnis der objektiven Voraussetzungen - Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft - eigene Ermittlungen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes über Arbeitsentgeltzuschüsse im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes über Arbeitsentgeltzuschüsse im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.06.1998 - L 5 Kn 2/97

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Rücknahmefrist - Anhörung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 3 AL 1176/13
    Erst wenn die objektiven Umstände bekannt sind und die Behörde dann weitere Ermittlungen - etwa die Anhörung des Betroffenen wegen der subjektiven Rücknahmevoraussetzungen - treuwidrig für mehr als ein Jahr (vgl LSG Schleswig vom 11.6.1998 - L 5 Kn 2/97 = HVBG-INFO 1998, 2898) unterlässt, kann die Rücknahme verwirkt sein.

    Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, dann ist zum einen der Rücknahmebescheid vom 20.05.2010 noch rechtzeitig ergangen und zum anderen hat die Beklagte die Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X) mit dem Schreiben vom 19.04.2010 nicht treuwidrig länger als ein Jahr verzögert (dies war der rechtliche Ansatz in dem auch vom SG genannten Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 11.06.1998, L 5 Kn 2/97, Juris Rn. 29).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.12.2019 - L 3 AS 60/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 - …

    Auch eine treuwidrige Verzögerung des Verfahrens durch die Beklagte (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 3 AL 1176/13 - juris, Rn. 50 f.: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 Kn 2/97 - juris, Leitsatz) vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal der Beklagte eine Vielzahl möglicher Leistungsüberzahlungen aufgrund seiner lückenhaften Einkommens- und Vermögensangaben des Klägers zu überprüfen und abzuarbeiten hatte.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 3 KA 6/13

    Honorarberichtigungen und -rückforderungen; Prüfung der sachlichen und …

    Namentlich dann, wenn sich bei derartigen Anzeichen (auch) der Verdacht auf die Verübung von Straftaten ergibt, ist es aber regelmäßig sachgerecht, dass die KÄV vor der Prüfung von Honorarrückforderungen den Ausgang der staatsanwaltlichen Ermittlungen bzw eines sich anschließenden gerichtlichen Strafverfahrens abwartet (in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 3 AL 1176/13 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 3 KA 7/13
    Namentlich dann, wenn sich bei derartigen Anzeichen (auch) der Verdacht auf die Verübung von Straftaten ergibt, ist es aber regelmäßig sachgerecht, dass die KÄV vor der Prüfung von Honorarrückforderungen den Ausgang der staatsanwaltlichen Ermittlungen bzw eines sich anschließenden gerichtlichen Strafverfahrens abwartet (in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 3 AL 1176/13 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.03.2022 - L 12 AS 111/21
    Der Senat ist jedoch der Überzuegung, dass die Jahresfrist nicht vor Juni 2018 zu laufen begann, als die zuständige Staatsanwältin, den Beklagten über das Ergebnis und den Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger informierte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013, L 3 AL 1176/13, Rn. 46, juris).
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