Rechtsprechung
| LSG Sachsen, 21.11.2005 - L 3 B 152/05 AS |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Möglichkeit einer ausschließlich rückwirkenden Gewährung von Leistungen durch eine Regelungsanordnung; Feststellung der für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erforderlichen Verantwortungsgemeinschaft und Einstandsgemeinschaft; Gewährung von Leistungen ...
Verfahrensgang
- SG Chemnitz, 29.06.2005 - S 12 AS 161/05
- LSG Sachsen, 21.11.2005 - L 3 B 152/05 AS
Wird zitiert von ... (6)
- LSG Hessen, 24.04.2006 - L 9 AS 39/06
Einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - …
Rn. 34 Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist zunächst in Bezug auf den vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Gericht liegenden Zeitraum 1. März 2005 - 30. Mai 2005 ausgeschlossen (LSG Sachsen vom 21. November 2005 - L 3 B 152/05 AS; LSG Berlin-Brandenburg vom 30. September 2005 - L 23 B 1017/05 SO ER, LSG Hamburg vom 4. März 2005 - L 3 B 43/05 ER SO), weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg…, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1245 m.w.N.). - LSG Hessen, 09.06.2006 - L 9 SO 13/06
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - …
Rn. 27 Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist zunächst in Bezug auf den vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht am 21. November 2005 liegenden Zeitraum ausgeschlossen (LSG Sachsen vom 21. November 2005 - L 3 B 152/05 AS; LSG Berlin-Brandenburg vom 30. September 2005 -L 23 B 1017/05 SO ER, LSG Hamburg vom 4. März 2005 - L 3 B 43/05 ER SO), weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, falls nicht ein Nachholbedarf glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg…, Beschluss vom 17. September 2003 -4 B 39/03 - Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1245 m.w.N.). - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2024 - L 5 KR 813/23
Entstehung des Anspruchs eines freiwillig Versicherten auf Krankengeld von dem …
Entsprechend kann selbst ein stattgebender Beschluss wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit bewilligen (vgl. statt vieler Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.11.2005 - L 3 B 152/05 AS).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2006 - L 20 B 77/06
Sozialhilfe
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass für einen vor der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Gericht liegenden Zeitraum der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht in Betracht kommt, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist (vgl. statt vieler auch LSG Hessen, Beschluss vom 24.04.2006, L 9 AS 39/06 ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 21. November 2005, L 3 B 152/05 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2005, L 23 B 1017/05 SO ER; Grieger in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil V Kapitel 1 RdNr.27). - SG Köln, 12.02.2021 - S 29 SO 423/20 Entsprechend kann selbst ein stattgebender Beschluss wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit bewilligen, so dass eine Nachzahlung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht 21.11.2005 - L 3 B 152/05 AS).
- SG Köln, 13.02.2007 - S 6 AS 30/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die einstweilige Anordnung zur Beseitigung einer bis in die Gegenwart fortwirkenden Notlage notwendig erscheint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 04.03.2005, Az.: L 3 B 43/05 ER SO; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005, Az.: L 7 SO 3804/05 ER - B; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005, Az.: L 7 AS 65/05 ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2005, Az.: L 23 B 1017/05 SO ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.11.2005, Az.: L 3 B 152/05 AS; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2006, Az.: L 9 B 30/06 AS ER).
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